PKH-Überprüfung/ nachehelicher Unterhalt

  • Hallo,

    ich überprüfe die Klägerin im Verfahren gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO in einem Zivilverfahren. Die Klägerin hat angegeben, dass sie aus einem Familienverfahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.8000,00 € von ihrem geschiedenen Ehegatten erhalten hat. Ist dieser Betrag (abzüglich des Freibetrages in Höhe von 5.000,00 €) für die Prozesskosten einzusetzen? Die Klägerin wird nunmehr Raten zahlen müssen (hatte vorher PKH ohne Raten). Kann ich dann parallel für den Betrag in Höhe von 800,00 € eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen gemäß § 120a Abs. 3 ZPO anordnen?

  • Im Hinblick auf die Höhe des Betrages gehe ich davon aus, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Die Klägerin hatte offenbar Anspruch auf diese Unterstützung, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sodass sie ihren finanziellen Bedarf auf andere Weise decken musste. Da macht es für die PKH-Überprüfung keinen Unterschied, ob sie das Geld in einer Summe (nachträglich) erhält oder als laufende Zahlungen, die nicht für eine Einmalzahlung hätten eingesetzt werden müssen. Folglich würde ich insoweit keine Einmalzahlung anordnen, sondern lediglich die Raten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo,

    ich überprüfe die Klägerin im Verfahren gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO in einem Zivilverfahren. Die Klägerin hat angegeben, dass sie aus einem Familienverfahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.8000,00 € von ihrem geschiedenen Ehegatten erhalten hat. Ist dieser Betrag (abzüglich des Freibetrages in Höhe von 5.000,00 €) für die Prozesskosten einzusetzen? Die Klägerin wird nunmehr Raten zahlen müssen (hatte vorher PKH ohne Raten). Kann ich dann parallel für den Betrag in Höhe von 800,00 € eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen gemäß § 120a Abs. 3 ZPO anordnen?

    Beträgt der nacheheliche Unterhalt 58.000,00 Euro oder 5.800 Euro?

    Im ersteren Fall würde ich grundsätzlich von einem Einsatz als Vermögen ausgehen. Allerdings stimme ich OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2012, II-8 WF 304/11 juris zu, wonach im Einzelfall eine Nicht-Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Im Hinblick auf die Höhe des Betrages gehe ich davon aus, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Die Klägerin hatte offenbar Anspruch auf diese Unterstützung, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sodass sie ihren finanziellen Bedarf auf andere Weise decken musste. Da macht es für die PKH-Überprüfung keinen Unterschied, ob sie das Geld in einer Summe (nachträglich) erhält oder als laufende Zahlungen, die nicht für eine Einmalzahlung hätten eingesetzt werden müssen. Folglich würde ich insoweit keine Einmalzahlung anordnen, sondern lediglich die Raten.


    Das scheint mir nicht zutreffend.

    In einem Fall der Unterhaltsnachzahlung hat der BGH sogar die nicht mehr vorhandene Nachzahlung als (fiktives) Vermögen im Rahmen der VKH zugerechnet, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, juris

    In Betracht kommt daher aus meiner Sicht, die Anordnung eines aus dem Vermögen zu leistenden Teilbetrages und im Übrigen die Auferlegung monatlicher Raten.

  • Beträgt der nacheheliche Unterhalt 58.000,00 Euro oder 5.800 Euro?

    Ich bin von 5.800,00 EUR ausgegangen, da Kathi die Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR erwägt (Differenz zwischen Schonbetrag und geleisteter Nachzahlung).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In einem Fall der Unterhaltsnachzahlung hat der BGH sogar die nicht mehr vorhandene Nachzahlung als (fiktives) Vermögen im Rahmen der VKH zugerechnet, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, juris

    Über die Frage, wie Unterhaltsnachzahlungen zu behandeln sind, hat der BGH dort nicht generell entschieden (siehe Rn. 17 des zitierten Beschlusses). In dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um deutlich höhere Beträge als die hier in Rede stehenden 800,00 EUR. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie § 120a ZPO voraussetzt, liegt da nicht unbedingt auf der Hand.

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  • Streitig, man kann auch Folgendes vertreten:

    Hinsichtlich der Nachzahlung ist anzumerken, dass es auf die Herkunft des Vermögens für die Frage, ob es für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, in der Regel nicht ankommt. Maßgeblich ist insoweit, wovon der Betroffene in der Zeit der Nichtzahlung gelebt hat und ob die Nachzahlung demzufolge seinem Vermögen anfällt oder ob beispielweise für die Grundsicherung eingegangene Verbindlichkeiten davon zurückgeführt werden müssen.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, Einmalzahlungen zur Erfüllung rückständigen Unterhalts müssten generell nicht als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten und daher als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln seien (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385 f. mwN), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.
    (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, Rn. 17, juris) wie schon oben...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Mit Rücksicht auf § 120 a Abs. 3 S. 3 ZPO (analog) würde ich zu folgender Lösung kommen:

    Wenn bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung ratenfreie PKH rausgekommen wäre --> weiterhin ratenfreie PKH.

    Wären Raten anzuordnen gewesen --> Änderung der Bewilligung und Zahlungsanordnung.
    Unter Berücksichtigung der von Frog und Cuber zitierten BGH-Entscheidung würde ich in diesem Fall eine Einmalzahlung anordnen, keine Raten (sofern nicht die Ergänzung gilt ;)).

    Ergänzung hierzu:
    Ratenzahlungsanordnungen und Einmalzahlungen schließen sich nicht aus, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2012, II-8 WF 304/11. Hiernach ist eine Einmalzahlung aus dem Vermögen der PKH-Partei keine bei der 48-Ratengrenze zu beachtende Zahlung.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (5. April 2022 um 12:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • In einem Fall der Unterhaltsnachzahlung hat der BGH sogar die nicht mehr vorhandene Nachzahlung als (fiktives) Vermögen im Rahmen der VKH zugerechnet, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, juris

    Über die Frage, wie Unterhaltsnachzahlungen zu behandeln sind, hat der BGH dort nicht generell entschieden (siehe Rn. 17 des zitierten Beschlusses). In dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um deutlich höhere Beträge als die hier in Rede stehenden 800,00 EUR.

    Die Höhe des Nachzahlungsbetrags kann nicht entscheidend sein für die Frage, ob es sich beim nachgezahlten Unterhalt um ggf. einzusetzendes Vermögen handelt oder nicht (letzteres wenn man die Meinung vertritt, dass es sich bei rechtzeitiger Zahlung als laufender Unterhalt ja um Einkommen gehandelt hätte). Der Betrag liegt auch in den Fällen höher, in denen der Unterhaltspflichtige erst nach längerer Zeit zur Zahlung bewegt werden konnte.

    Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie § 120a ZPO voraussetzt, liegt da nicht unbedingt auf der Hand.

    Das ist zum einen eine andere Baustelle gegenüber der Frage, ob die Unterhaltsnachzahlung überhaupt Vermögen darstellt.

    Zum anderen bedarf es hinsichtlich des Vermögens m. E. keiner wesentlichen Verbesserung, vgl. auch BeckOK ZPO/Reichling, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 120a Rn. 14:

    Zitat

    Eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse liegt dann vor, wenn sich das Vermögen gegenüber demjenigen erhöht, das in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegt wurde.

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