Forderung aus Steuerstraftat: Tituliert im Sinne von § 184 II InsO?

  • Ich habe hier eine Anmeldung eines Finanzamts mit Ausnahme von der RSB wegen Steuerstraftat. Eine Abschrift des Strafbefehls als Nachweis liegt vor. So weit, so klar.

    Ich frage mich jetzt aber generell, ob die Ausnahme von der Restschuldbefreiung wegen Steuerstraftat im Falle eines Widerspruchs des Schuldners als tituliert oder nicht tituliert gilt *. Ich tendiere zu "tituliert", weil Voraussetzung die Verurteilung wegen der Steuerstraftat ist und dieser Titel vorliegt. Habe aber gerade einen Knoten im Kopf, weil es ja bei unerlaubter Handlung gerade nicht so ist, dass das strafrechtliche Urteil ausreichen würde, sondern ein zivilrechtliches Urteil zur vbuH gefordert ist... In den Kommentaren habe ich nichts konkretes dazu gefunden. Liegt es daran, weil es zu offensichtlich ist?

    *gehen wir für die Frage aber bitte davon aus, dass der Strafbefehl in Ausfertigung vorliegen würde, um das Problem "nicht tituliert, weil kein Original bzw. vollstreckbare Ausfertigung vorliegt" außen vor zu lassen...:D

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • In der Regel Nicht tituliert. Aus dem Bescheid des FA der die Forderung tituliert ergibt sich doch nicht, das diese aus einer Steuerstraftat resultiert. Und dem strafurteil ist auch nicht gleichzeitig die titulierung der Forderung zu entnehmen

    Nur das eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, hilft nicht

  • In der Regel Nicht tituliert. Aus dem Bescheid des FA der die Forderung tituliert ergibt sich doch nicht, das diese aus einer Steuerstraftat resultiert. Und dem strafurteil ist auch nicht gleichzeitig die titulierung der Forderung zu entnehmen

    Nur das eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, hilft nicht

    Queen ist zuzustimmen, dies wurde auch schon anders gesehen, aber es bedarf wohl noch eines gesonderten Feststellungsbescheids des Finanzamtes (vgl. hierzu Frind, Handbuch Privatinsolvenz 3. Aufl. Rdn. 1124 (hätte ich vor der Literatur wohl auch anders gesehen).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Moin,

    ich hänge mich mal hier dran, da ich einen ähnlichen Fall habe.
    Forderung wurde durch das Finanzamt mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet.
    Schuldner wurde ordnungsgemäß belehrt und hat im Termin Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben. Soweit so gut!
    Jetzt kommt das Finanzamt um die Ecke und beantragt, dass es sich nunmehr um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Als Begründung wird ein Strafbefehl vorgelegt. Aus der beigefügten Anklageschrift geht hervor, dass das Vergehen gem. § 370 AO strafbar ist. Das ist eine Norm des § 302 InsO, wonach die Forderung nicht unter die RSB fällt.
    Kann ich aufgrund des Strafbefehls i.V.m. der Anklageschrift die Tabelle berichtigen oder brauche ich ein Feststellungsurteil des Prozessgerichts zur Berichtigung?

    Danke für die Rückmeldungen.

  • ich denke, es ist nicht die gleiche Frage. Die Anmeldung aus SEA aus vbuh hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Vorschriften der AO fallen nicht unter den Schutzgesetzbegriff des § 823 II BGB. Genau aus diesem Grund wurde ja mit der 2014'er Änderung der Zusammenhang mit der Steuerforderung und einer entsprechenden Verurteilung als "Sondertatbestand" der Restschuldbefreiungsfestigkeit geschaffen.

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  • Und was war angemeldet?

    Steuerstraftat oder vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung?

    Wenn wie geschrieben tatsächlich nur unerlaubte Handlung angemeldet war, liegt jetzt eher eine Nachmeldung des besonderen Rechtsgrunds vor. Die in einem weiteren Prüfungstermin noch zu prüfen wäre, nach vorheriger Belehrung des Sch

  • sorry, aber der Sachverhalt ist völlig unklar !

    Frage 1: ist das Verfahren bereits aufgehoben ? (Tabellenberichtigung hört sich so an)

    Frage 2: was wurde seinerzeit konkret vom FA angemeldet

    Und bevor wir hier weiter mit dem Sachverhalt rumeiern: bitte konkrete Aussagen !

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (8. November 2022 um 22:28)

  • Moin!

    Das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Das dürfte für eine Tabellenberichtigung auch unrelevant sein.

    Vom FA wurde ursprünglich aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO angemeldet. Die Belehrung ist dementsprechend erfolgt.

    Durch Zufall bin ich in der ZInsO (20.10.2022, S. 2202) auf ein Urteil des BFH gestoßen. Das FA kann (so lese ich das) einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen und feststellen, dass es sich um Forderungen im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1. 3. Alt InsO handelt.

    Dieser (rechtskräftige) Bescheid dürfte dann dazu dienen, den Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut zu beseitigen, sprich ich kann die Tabelle entsprechend berichtigen.

  • zustimm !

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  • Ich habe es noch nicht wirklich verstanden.


    Bei mir wurde von der Stadt Gewerbesteuer angemeldet. Gewerbesteuer wurde per Bescheid im Jahr 2022 gegen den Schuldner festgesetzt.


    Zudem wurde angemeldet, dass es sich um eine Forderung aus einem Steuerschuldverhältnis handelt, und der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist (Delikt)

    Vorgelegt wurde mir auch ein Strafbefehl, woraus sich eine Verurteilung des Schuldners zu einer Geldstrafe u. a. auf Grundlage von § 370 AO wegen der Gewerbesteuer ergibt. Der Strafbefehl ist aus dem Jahr 2022 (nach dem Gewerbesteuerbescheid).


    Der Schuldner hat isoliert gegen die Delikteigenschaft Widerspruch erhoben. Ist das nicht / Warum ist das nicht ein Fall für § 184 Abs. 2 InsO? Muss nicht der Schuldner seinen Widerspruch verfolgen und habe ich daher nicht nach § 184 Abs. 2 InsO zu belehren? Ich verstehe es irgendwie nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (13. März 2024 um 16:03) aus folgendem Grund: Datum des Bescheides und des Strafbefehls korrigiert

  • Nein, kein 184 II.

    Du musst Straf- und Zivil- (oder hier Finanz-)recht trennen. Das eine ist die strafrechtlich Verurteilung der Straftat, das andere die verurteilung zur Zahlung. Zugleich mit der Zahlungsverurteilung müsste festgestellt sein, daß diese auf der Straftat beruht

  • Und es ist unerheblich, dass in dem Strafbefehl genau die Gewerbesteuer des Jahres 2007 in Höhe von 11111 Euro genannt ist, welche genau so auch in dem Gewerbesteuerbescheid auftaucht?

    Ich will dem Gläubiger schreiben, warum hier kein §184 Inso vorliegt und tue mich bei der Begründung so schwer, weil ja ganz offensichtlich ist, dass der Schuldner wegen dieser Gewerbesteuer strafrechtlich belangt worden ist.

    Es ist also festzustellen, dass eine titulierte Feststellung dahingehend fehlt, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um eine solche aus der mit Strafbefehl geahndeten Steuerstraftat handelt, der vorgelegte Strafbefehl genügt dafür nicht. Korrekt?


    BFH Urteil vom 28. Juni 2022, VII R 23/21 gewährt ja zumindest die Möglichkeit, dass eine einfache Beseitigung des Widerspruchs erfolgen kann.

  • Ich bin so verwirrt, weil anders als bei der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist ja bei der angemeldeten Steuerforderung eine Steuerstraftat erforderlich, wegen der der Schuldner verurteilt (=Urteil bzw wie hier Strafbefehl) ist, damit die Forderung nach §302 Inso ausgenommen ist. Dass man dann noch zusätzlich eine Feststellung braucht...

  • Die braucht es doch nur bei einem Widerspruch des Schuldners.

    Entweder der Schuldner widerspricht der Anmeldung des besonderen Rechtsgrunds (egal welcher) nicht - dann ausgenommen von RSB oder erwiderspricht -dann braucht es die Klärung außerhalb des insoverfahrens, auf dem jeweiligen Rechtsweg.

  • Aber ich glaube so langsam löst sich der Knoten. Rn.43 der BFH-Entscheidung in Verbindung mit deinen Beiträgen hat geholfen. Es fehlt sozusagen die titulierte Verknüpfung zwischen Forderung und Strafbefehl. Auch wenn die Verknüpfung hier ganz offensichtlich ist, fehlt die Titulierung für die Anwendung von §184 Abs. 2 Inso.


    Ich danke dir 😉

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