Mehrere Verfahren - mehrere Gebühren? Oder Gesamtschau?

  • K 1 und K 2 schließen mit B einen Vertrag. B erfüllt ihn, aus Sicht von K 1 und K 2 aber schlecht. Es sei Ihnen einen Schaden von 12.000,00 EUR entstanden. Sie verfallen nun auf die Idee, diese 12.000,00 EUR hälftig zu teilen und zu je 6.000,00 EUR in zwei Prozessen vor dem LG einzuklagen, K 1 iHv 6.000,00 EUR gegen B und K 2 iHv 6.000,00 EUR gegen B. In jedem Prozess ist der jeweils andere Kläger als Zeuge benannt. Der Klägeranwalt ist derselbe.

    Der Prozess des K 1 gegen B wird von einem jungdynamischen Richter 1 sehr zügig durchgeführt. In der mündl. Verhandlung legt er Klagerücknahme nahe, weil das Argument x für die haftungsbegründende Kausalität schon nicht schlüssig zur Kausalität vorgetragen sei. Auf Frage des Anwalts des K 1, wie sieht's aber dann mit meiner Hilfsargumentation y aus?, sagt der Richter 1: auch nicht zielführend, denn für y müssten Sie abc vortragen, und daran fehlt es ja schon nach Ihrem eigenen Vorbringen. Da K 1 die Klage nicht zurücknimmt, weist Richter 1 die Klage ab. Zum Hilfsargument y steht im Urteil ein Halbsatz.

    Das Urteil im Fall des K 1 liegt mit Gründen vor, da ist noch nicht einmal vor dem alten und gemütlichen Richter 2 Termin in der Sache K 2 gegen B bestimmt. K 2, der das Urteil aus dem Parallelfall kennt, schreibt nun 5 Seiten zu dem Hilfsargument y und der Anwalt des B schreibt 10 Seiten zurück. Nun ist endlich der Termin bei Richter 2. Richter 2 sagt, bezogen auf die Argumente x und y im Termin zum Anwalt von K 2: "Also ehrlich, das ist doch alles Käse.". Daraufhin nimmt K 2 die Klage zurück.

    Kann nun B in 2 Verfahren 2 x 1,3 nach Nr. 3100 abrechnen? Oder kommt es hier zur Gesamtbetrachtung analog § 15 III RVG? Ich meine nein zu Letzterem, weil der Anwalt des B sich im Fall des K 2 noch mit dem Argument y befassen musste.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • 15 III RVG ist m. M. nach nicht maßgeblich, da 2 verschiedene Prozesse geführt worden sind und der Bekl. sich in jedem Prozess durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Ggf. wäre zu prüfen, ob die Kl. rechtsmißbräuchlich gehandelt hätten ( BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VI ZB 9/13
    (NJW 2014, 2285, beck-online) aber das kann nicht für den Bekl. gelten. Also alle Gebühren m. M. nach in beiden Verfahren erstattungsfähig

    gruß

    wulfgerd

  • 15 III RVG ist m. M. nach nicht maßgeblich, da 2 verschiedene Prozesse geführt worden sind und der Bekl. sich in jedem Prozess durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Ggf. wäre zu prüfen, ob die Kl. rechtsmißbräuchlich gehandelt hätten ( BGH, Beschluss vom 20.5.2014 – VI ZB 9/13
    (NJW 2014, 2285, beck-online) aber das kann nicht für den Bekl. gelten. Also alle Gebühren m. M. nach in beiden Verfahren erstattungsfähig

    Ebenso.

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