Entzug Vermögenssorge und Erbausschlagung


  • Würde man das auch verlangen, wenn der Vater in meinem Fall gestorben wäre?

    Kommt drauf an, wann der Vater verstorben wäre.

    Ich verstehe die Frage so, dass die Kindesmutter für das Kind ausgeschlagen hat. Der gemeinsam sorgeberechtigte Kindesvater hätte das noch machen müssen, verstarb aber zuvor (während der laufenden Ausschlagungsfrist).

    genau das

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Zu Nr. 2 ist zu sagen, dass die Frist grundsätzlich mit Kenntnis beginnt, nicht unbedingt erst mit schriftlicher Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Kenntnis kann man auch schon vorher erlangen.


    Vom Erbfall kann man auch ohne Nachlassgericht Kenntnis haben. Der Anfall der Erbschaft aufgrund Ausschlagung eines vorrangigen Erben setzt dagegen voraus, dass diese Ausschlagung wirksam abgegeben wurde (ggf. mit gerichtlicher Genehmigung für Eltern/Betreuer/Pfleger) und dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Wie soll jemand hiervon Kenntnis haben, es sei denn, dass Nachlassgericht teilt es ihm mit?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zu Nr. 2 ist zu sagen, dass die Frist grundsätzlich mit Kenntnis beginnt, nicht unbedingt erst mit schriftlicher Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Kenntnis kann man auch schon vorher erlangen.


    Vom Erbfall kann man auch ohne Nachlassgericht Kenntnis haben. Der Anfall der Erbschaft aufgrund Ausschlagung eines vorrangigen Erben setzt dagegen voraus, dass diese Ausschlagung wirksam abgegeben wurde (ggf. mit gerichtlicher Genehmigung für Eltern/Betreuer/Pfleger) und dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Wie soll jemand hiervon Kenntnis haben, es sei denn, dass Nachlassgericht teilt es ihm mit?

    In #19 ging es um die Ausschlagung(-sfristen) für ein Kind durch getrennt lebende/getrennte Elternteile, die die gemeinsame elterliche Sorge haben.

    Da kann es durchaus vorkommen, dass die Kindesmutter ausschlägt, da von ihr ein Elternteil verstorben ist und sie den Tod des Ex-Schwiegerelternteils dem Kindesvater mitteilt und ihn auffordert, auch für das Kind auszuschlagen. Dann weiß er eher Bescheid, bevor er vielleicht noch vom NLG eine Aufforderung/Information zur Notwendigkeit der Ausschlagung erhält.

  • Zu Nr. 2 ist zu sagen, dass die Frist grundsätzlich mit Kenntnis beginnt, nicht unbedingt erst mit schriftlicher Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Kenntnis kann man auch schon vorher erlangen.


    Vom Erbfall kann man auch ohne Nachlassgericht Kenntnis haben. Der Anfall der Erbschaft aufgrund Ausschlagung eines vorrangigen Erben setzt dagegen voraus, dass diese Ausschlagung wirksam abgegeben wurde (ggf. mit gerichtlicher Genehmigung für Eltern/Betreuer/Pfleger) und dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Wie soll jemand hiervon Kenntnis haben, es sei denn, dass Nachlassgericht teilt es ihm mit?

    In #19 ging es um die Ausschlagung(-sfristen) für ein Kind durch getrennt lebende/getrennte Elternteile, die die gemeinsame elterliche Sorge haben.

    Da kann es durchaus vorkommen, dass die Kindesmutter ausschlägt, da von ihr ein Elternteil verstorben ist und sie den Tod des Ex-Schwiegerelternteils dem Kindesvater mitteilt und ihn auffordert, auch für das Kind auszuschlagen. Dann weiß er eher Bescheid, bevor er vielleicht noch vom NLG eine Aufforderung/Information zur Notwendigkeit der Ausschlagung erhält.

    Wie gesagt: solange die Ausschlagungserklärung der Kindsmutter nicht bei Gericht eingegangen ist und beide Eltern davon Kenntnis haben, läuft die Frist des Kindes nicht.

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  • Zu Nr. 2 ist zu sagen, dass die Frist grundsätzlich mit Kenntnis beginnt, nicht unbedingt erst mit schriftlicher Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Kenntnis kann man auch schon vorher erlangen.


    Vom Erbfall kann man auch ohne Nachlassgericht Kenntnis haben. Der Anfall der Erbschaft aufgrund Ausschlagung eines vorrangigen Erben setzt dagegen voraus, dass diese Ausschlagung wirksam abgegeben wurde (ggf. mit gerichtlicher Genehmigung für Eltern/Betreuer/Pfleger) und dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugegangen ist. Wie soll jemand hiervon Kenntnis haben, es sei denn, dass Nachlassgericht teilt es ihm mit?

    In #19 ging es um die Ausschlagung(-sfristen) für ein Kind durch getrennt lebende/getrennte Elternteile, die die gemeinsame elterliche Sorge haben.

    Da kann es durchaus vorkommen, dass die Kindesmutter ausschlägt, da von ihr ein Elternteil verstorben ist und sie den Tod des Ex-Schwiegerelternteils dem Kindesvater mitteilt und ihn auffordert, auch für das Kind auszuschlagen. Dann weiß er eher Bescheid, bevor er vielleicht noch vom NLG eine Aufforderung/Information zur Notwendigkeit der Ausschlagung erhält.

    Wie gesagt: solange die Ausschlagungserklärung der Kindsmutter nicht bei Gericht eingegangen ist und beide Eltern davon Kenntnis haben, läuft die Frist des Kindes nicht.

    Wie von Lilly in #19 zutreffend erwähnt, existieren zwei Meinungen, wann die Ausschlagungsfrist des Kindes beginnt. Nach einer der Meinungen genügt die Kenntnis eines Elternteils.

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