Familiengerichtl. Genehmigung Ausschlagung - Übersendung an Nachlassgericcht

  • Bei der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung eines Minderjährigen erhält der antragstellende Elternteil hier folgenden Hinweis:

    "Teilen Sie bitte dem Nachlassgericht die Genehmigung fristgerecht (§ 1944 BGB) durch Übersendung oder Vorlage einer rechtskräftigen Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit. Maßgeblich ist der Eingang beim Nachlassgericht. Bitte bestätigen Sie auf der bereits vorbereiteten Rückantwort den Erhalt der rechtskräftigen Genehmigung und deren Weiterleitung an das Nachlassgericht. Senden Sie bitte die Erklärung unterschrieben hierher zurück."

    Bisher habe ich alle Bestätigungen zurückerhalten und mir daher keine Gedanken hierüber gemacht.

    Nun hat ein Vater die Bestätigung, auch nach erfolgter Mahnung, nicht zurückgeschickt.

    Ich finde keine Rechtsgrundlage für dies Verfahrensweise.

    Muss ich das überhaupt überwachen? Wie handhabt Ihr das?

  • Am hiesigen Gericht wird das überwacht aus zwei Gründen:

    a) eventuelle Belehrung des betreffenden gesetzlichen Vertreters über Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, falls das Kind einen überschuldeten Nachlass erbt

    b) ggf. Anforderung eines Verzeichnisses nach § 1640 BGB, falls der gesetzliche Vertreter erklärt, dass die familiengerichtliche Genehmigung nicht eingereicht wurde, weil nachträglich noch Vermögen festgestellt wurde (und somit aus seiner Sicht keine Überschuldung vorliegt)

    Aus meiner Sicht ist eine Überwachung geboten, um ggf. weitere Maßnahmen im Interesse des Kindes treffen zu können.


    Unabhängig davon gibt es zur Anfrage des FamG auch die Varianten, dass

    a) der ges. Vertreter die Bestätigung beim FamG einreicht und von der famg Genehmigung dennoch nicht Gebrach machte oder

    b) der ges. Vertreter von der famg Genehmigung Gebrauch machte, aber es versäumte die Bestätigung beim FamG einzureichen

  • Dann wäre es eigentlich sinnvoll und notwendig, sich den Eingang der Genehmigung und die wirksame Ausschlagung vom Nachlassgericht bestätigen zu lassen.

    Wie macht Ihr das?

  • Als Rechtspfleger in Nachlasssachen habe ich dem genehmigenden Gericht (auch wenn es das eigene war) immer mitgeteilt, dass die (nach Inkrafttreten des FamFG: rechtskräftige) Genehmigung am soundsovielten vom gesetzlichen Vertreter beim NachlG eingereicht wurde.

  • Es sollte ausreichen, wenn das NLG das FamG informiert, falls von der famg Genehmigung der Erbausschlagung nicht (fristgerecht) Gebrauch gemacht wurde.

  • Als Rechtspfleger in Nachlasssachen habe ich dem genehmigenden Gericht (auch wenn es das eigene war) immer mitgeteilt, dass die (nach Inkrafttreten des FamFG: rechtskräftige) Genehmigung am soundsovielten vom gesetzlichen Vertreter beim NachlG eingereicht wurde.

    Das habe ich (als FamG) noch nie erlebt.
    Diese Mitteilung dürfte daher nicht so verbreitet sein und auch nicht unbedingt erforderlich.

  • Als Rechtspfleger in Nachlasssachen habe ich dem genehmigenden Gericht (auch wenn es das eigene war) immer mitgeteilt, dass die (nach Inkrafttreten des FamFG: rechtskräftige) Genehmigung am soundsovielten vom gesetzlichen Vertreter beim NachlG eingereicht wurde.

    Das habe ich (als FamG) noch nie erlebt.
    Diese Mitteilung dürfte daher nicht so verbreitet sein und auch nicht unbedingt erforderlich.


    Bei uns in Niedersachsen gibt es extra einen entsprechenden Vordruck für eine solche Empfangsbestätigung, in der man zudem noch angibt/angeben kann, dass der Eingang nach Aktenlage fristgerecht ist. Ist dies mal nicht der Fall, gibt man eben einen rechts*für*sor*gen*den Hinweis auf eine mögliche Unwirksamkeit. Daraufhin kann das Familien-/Betreuungsgericht entscheiden, ob und wie es weiter tätig wird.

  • Als Rechtspfleger in Nachlasssachen habe ich dem genehmigenden Gericht (auch wenn es das eigene war) immer mitgeteilt, dass die (nach Inkrafttreten des FamFG: rechtskräftige) Genehmigung am soundsovielten vom gesetzlichen Vertreter beim NachlG eingereicht wurde.

    Das habe ich (als FamG) noch nie erlebt.
    Diese Mitteilung dürfte daher nicht so verbreitet sein und auch nicht unbedingt erforderlich.

    Als VormG/FamG habe ich immer Wert darauf gelegt, dass der erfolgte Vollzug gemäß § 1829 BGB aktenkundig war. Also habe ich mir als NachlG eine solche Mitteilung angewöhnt. Ist im Prinzip ja auch nichts anderes, als wenn der Notar eine Kopie seiner in Doppelvollmacht errichteten Gebrauchmachungs-Eigenurkunde beim VormG/FamG einreicht (was bei uns durchaus üblich war).

  • Als Rechtspfleger in Nachlasssachen habe ich dem genehmigenden Gericht (auch wenn es das eigene war) immer mitgeteilt, dass die (nach Inkrafttreten des FamFG: rechtskräftige) Genehmigung am soundsovielten vom gesetzlichen Vertreter beim NachlG eingereicht wurde.

    Das habe ich (als FamG) noch nie erlebt.
    Diese Mitteilung dürfte daher nicht so verbreitet sein und auch nicht unbedingt erforderlich.


    Bei uns in Niedersachsen gibt es extra einen entsprechenden Vordruck für eine solche Empfangsbestätigung, in der man zudem noch angibt/angeben kann, dass der Eingang nach Aktenlage fristgerecht ist....

    Dass ein entsprechender Vordruck existiert, heißt ja nicht zwangsläufig, dass dieser auch gehäuft genutzt wird. ;)

    Aus Sicht des FamG/BetreuG sehe ich die Mitteilung nur für den Fall der Versäumung der Ausschlagungsfrist als ausreichend an.

  • Als VormG/FamG habe ich immer Wert darauf gelegt, dass der erfolgte Vollzug gemäß § 1829 BGB aktenkundig war. Also habe ich mir als NachlG eine solche Mitteilung angewöhnt. Ist im Prinzip ja auch nichts anderes, als wenn
    der Notar eine Kopie seiner in Doppelvollmacht errichteten Gebrauchmachungs-Eigenurkunde beim VormG/FamG einreicht (was bei uns durchaus üblich war).


    Das wollen die Gerichte hier auch immer sehen. Wie normal das ist sieht man daran, dass ich einen Stempel hierfür habe ("Vorstehende Genehmigung habe ich heute aufgrund der mir erteilten Vollmacht nach § 1829 BGB für alle Beteiligte entgegengenommen und diesen mitgeteilt. Kuhdorf, [Datum]. Tom, Notar").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genial.

    So wie der frühere "Eröffnungsprotokollstempel" der Nachlassgerichte.

    Wegen § 29 GBO wirst Du dann im Verhältnis zum GBA auch noch ein Siegel draufmachen.:D

    In der Tat ist mir das ganz am Anfang meiner Notartätigkeit solange vom GBA mit ZwVf aufgegeben worden, dass ich es jetzt immer daneben setze.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nun liegt mir tatsächlich ein einschlägiger Fall vor.

    1. Antragsgemäße Genehmigung Ausschlagungserklärung der Mutter des Minderjährigen erteilt mit Beschluss vom 21.02.2022.

    2. Beschluss an Mutter zugestellt am 22.02.2022.

    3. Rechtskräftig seit 10.03.2022.

    4. Teilausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk an Mutter formlos übersandt am 16.03.2022.

    Bei der Übersendung wurde darüber belehrt, dass dem Nachlassgericht die Genehmigung durch Übersendung der rechtskräftigen Ausfertigung mitzuteilen ist und der Eingang beim Nachlassgericht maßgeblich ist. Weiter wurde ein Vordruck für eine Bestätigung im vorgenannten Sinne beigefügt die von der Mutter an das Familiengericht zurückgesandt werden sollte.

    Trotz Erinnerung wurde die Bestätigung von der Mutter nicht zurückgesandt.

    Auf eine Nachfrage meinerseits beim zuständigen Nachlassgericht, teilte dieses mit Datum vom 21.04.2022 mit, dass die Teilausfertigung mit Rechtskraftvermerk "... bis heute nicht eingereicht wurde."

    Augenscheinlich ist die Ausschlagung nicht wirksam erfolgt

    Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.11.1965 (Aktenzeichjen: 6 W 153/65) wird die nach dem Zugang der Genehmigung für deren Übermittlung an das Nachlassgericht noch benötigte Zeit nicht in den Hemmungszeitraum einbezogen. Im dortigen Fall war es allerdings so, dass die Genehmigung mit Beschluss vom 29.04.1964 erteilt wurde, dem Antragsteller am 05.05.1964 zuging und von diesem am 06.05.1964 an das Nachlassgericht gesandt wurde. Irgendwie passt dies mit den Rechtsmittelfristen nicht, außer es wurde dem Nachlassgericht eine nicht rechtskräftige Abschrift des Beschlusses vorgelegt.

    Die genauen Umstände in meinem Fall sind mir jedoch nicht bekannt, da ich lediglich die vorgenannte Mitteilung des NLG vorliegen habe. Dieses teilt hierin nicht mit, ob von der Genehmigung nicht fristgerecht Gebraucht gemacht wurde.

    Das ist mein erster Fall dieser Art und ich frage mich, was nun von mir zu veranlassen ist. Ich bin für jedem Hinweis dankbar.

    Was meint Ihr?

  • ich zitiere dich mal:
    4. Teilausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk an Mutter formlos übersandt am 16.03.2022.

    Damit ist dein Fall alles andere als eindeutig, denn dass die Mutter den rechtskräftigen Beschluss jemals erhalten hat, ist nicht belegt.


    Du hast ein Schriftstück, dessen Zustellungsdatum für eine gerichtliche Fristberechnung benötigt wird, formlos zustellen lassen- eine Berechnung der Ausschlagungsfrist ist somit nicht möglich. (daher auch keine entsprechende Passage bezüglich fristgerechten Gebrauches im Schreiben des Nachlassgerichts)

    Praktisch gesehen würde ich die Genehmigung erneut übersenden per ZU, um einen Nachweis für die dann folgende Fristversäumnis/Fristeinhaltung zu haben.

  • Der von dir wiedergegebenen Mitteilung des NLG

    Zitat

    Auf eine Nachfrage meinerseits beim zuständigen Nachlassgericht, teilte dieses mit Datum vom 21.04.2022 mit, dass die Teilausfertigung mit Rechtskraftvermerk "... bis heute nicht eingereicht wurde."

    ist m. E. zu entnehmen, dass durch die Kindesmutter/gesetzliche Vertreterin von der Genehmigung der Erbausschlagung überhaupt nicht Gebrauch gemacht wurde.

    Weshalb stellt sich für dich diese Frage?

    Zitat

    Dieses teilt hierin nicht mit, ob von der Genehmigung nicht fristgerecht Gebraucht gemacht wurde.

    In solchen Fällen weise ich d. gesetzlichen Vertreter darauf hin, dass durch das Versäumnis das Kind Erbe wurde und somit für alle Nachlassverbindlichkeiten haftet. Zusätzlich frage nach den Gründen des Nichtgebrauchmachens. (Es gab auch schon Fälle, in denen das bewusst erfolgte, weil nach dem Genehmigungsverfahren noch weitere Nachlasswerte bekannt wurden. Das ist aber natürlich die Ausnahme.)
    Weiterhin rege ich dringend die Einholung anwaltlicher oder notarieller Beratung an.

    Infolge der Annahme der Erbschaft ist durch d. gesetzlichen Vertreter das Verzeichnis nach § 1640 BGB anzufordern.

    Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, sich die Akte ein paar Monate vor der Volljährigkeit des betroffenen Kindes vorlegen zu lassen, um dieses und d. gesetzlichen Vertreter auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

  • ich zitiere dich mal:
    4. Teilausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk an Mutter formlos übersandt am 16.03.2022.

    Damit ist dein Fall alles andere als eindeutig, denn dass die Mutter den rechtskräftigen Beschluss jemals erhalten hat, ist nicht belegt.


    Du hast ein Schriftstück, dessen Zustellungsdatum für eine gerichtliche Fristberechnung benötigt wird, formlos zustellen lassen- eine Berechnung der Ausschlagungsfrist ist somit nicht möglich. (daher auhc keine entsprechende Antwort des Nachlassgerichts)

    Praktisch gesehen würde ich die Genehmigung erneut übersenden per ZU, um einen Nachweis für die dann folgende Fristversäumnis/Fristeinhaltung zu haben.

    Das war mir im Sachverhalt gar nicht aufgefallen. Insulaner hat natürlich recht, ohne förmliche Zustellung kann das NLG den Fristablauf nicht berechnen.

    Andererseits müsste m. E. vom Regelfall ausgegangen werden. Die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der Brief mit dem rechtskräftigen Beschluss die Kindesmutter erreicht hat. Daher müsste sie wohl im Rahmen einer eventuellen Anfechtungserklärung glaubhaft machen, weshalb dieser nicht angekommen sein soll.

  • Die von mir beschriebene Verfahrensweise, insbesondere die formlosen Übersendung der Rechtskräftigen Teilausfertigung ist im hiesigen Programm so hinterlegt und wurde von meinem Vorgänger viele Jahre genau so praktiziert. Ehrlich gesagt habe ich das nie hinterfragt und so übernommen. In der von mir zitierten Rechtsprechung wird auch davon ausgegangen, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wegfällt. Dies ist m. E. die Zustellung des Beschlusses und nicht der Erhalt der rechtskräftigen Teilausfertigung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!