Familiengerichtl. Genehmigung Ausschlagung - Übersendung an Nachlassgericcht

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    In der von mir zitierten Rechtsprechung wird auch davon ausgegangen, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wegfällt. Dies ist m. E. die Zustellung des Beschlusses und nicht der Erhalt der rechtskräftigen Teilausfertigung.

    Die von dir zitierte Rechtsprechung ist "etwas" überholt und unzutreffend, vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2014 – 3 W 13/14 –, Rn. 12, juris:

    Zitat

    Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung am 30.5.2013 bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung am 4.10.2013 verstrichen ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Rpfleger 2011, 607). Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 30.5.2013 - gehört bereits zur Hemmungszeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 1058). Die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. hierzu BGHZ 1986, 103).

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    In der von mir zitierten Rechtsprechung wird auch davon ausgegangen, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wegfällt. Dies ist m. E. die Zustellung des Beschlusses und nicht der Erhalt der rechtskräftigen Teilausfertigung.

    Die von dir zitierte Rechtsprechung ist "etwas" überholt und unzutreffend, vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2014 – 3 W 13/14 –, Rn. 12, juris:

    Zitat

    Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung am 30.5.2013 bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung am 4.10.2013 verstrichen ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Rpfleger 2011, 607). Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 30.5.2013 - gehört bereits zur Hemmungszeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 1058). Die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. hierzu BGHZ 1986, 103).

    Aus der vorgenannten Entscheidung (RNr. 26):

    Sie wurde mit Beschluss vom 31.3.2010 erteilt, ging ihm am 8.4.2010 zu und wurde einen Tag später an das Nachlassgericht weitergeleitet. Die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bis zum Zugang der Genehmigungsentscheidung verstrichen ist, ist gemäß § 209 BGB in die sechswöchige Frist des § 1944 Abs. 1 BGB nicht einzurechnen. Selbst wenn man die Hemmung nicht schon ab dem Beginn des Genehmigungsverfahrens einsetzen lassen wollte, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in welchem der Notar die Ausfertigungen der Ausschlagungserklärungen dem Nachlassgericht vorgelegt hat (dem 16.9.2009), wären noch zwei Tage bis zum Fristende verblieben. Die Hemmung endete (erst) mit der Bekanntmachung der Genehmigung am 8.4.2010 (vgl. Ivo, ZEV 2002, 309, 313/314) und war deshalb selbst unter dieser Prämisse zum Zeitpunkt der Übersendung an das Nachlassgericht am 9.4.2010 noch nicht verstrichen.

    Verstehe ich das falsch? Ist das nicht das genaue Gegenteil und die Fristhemmung endet mit Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller?

  • Warum soll die Übersendung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung, mit der ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts Sinnvolles anfangen kann, maßgeblich sein? Die führt doch lediglich dazu, daß die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum soll die Übersendung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung, mit der ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts Sinnvolles anfangen kann, maßgeblich sein? Die führt doch lediglich dazu, daß die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

    Das ist richtig. Woraus ergibt sich aber, dass das Familiengericht verpflichtet ist, die rechtskräftige Teilausfertigung an den Antragsteller zuzustellen? Irgendwie kann ich nicht glauben, dass dies in unserem Programm "falsch" hinterlegt ist und von meinem Vorgänger viele Jahre "falsch" gemacht wurde.

  • Warum soll die Übersendung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung, mit der ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts Sinnvolles anfangen kann, maßgeblich sein? Die führt doch lediglich dazu, daß die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

    Das ist richtig. Woraus ergibt sich aber, dass das Familiengericht verpflichtet ist, die rechtskräftige Teilausfertigung an den Antragsteller zuzustellen? Verpflichtet wohl direkt nicht. Das Nachlassgericht könnte sich aber "bedanken", wenn es mangels Zustellung bzw. Aufgabe zur Post den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht berechnen kann. Irgendwie kann ich nicht glauben, dass dies in unserem Programm "falsch" hinterlegt ist und von meinem Vorgänger viele Jahre "falsch" gemacht wurde.

    Wenn du wüsstest, was in Computerprogrammen so alles an Einstellungen falsch hinterlegt sein kann...

    Ja, offenbar hat es dein Vorgänger viele Jahre lang so gemacht, wie man es hätte nicht machen sollen.

  • Warum soll die Übersendung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung, mit der ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts Sinnvolles anfangen kann, maßgeblich sein? Die führt doch lediglich dazu, daß die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

    Das ist richtig. Woraus ergibt sich aber, dass das Familiengericht verpflichtet ist, die rechtskräftige Teilausfertigung an den Antragsteller zuzustellen? Irgendwie kann ich nicht glauben, dass dies in unserem Programm "falsch" hinterlegt ist und von meinem Vorgänger viele Jahre "falsch" gemacht wurde.

    Lass das mal nicht Cromwell lesen :D

    Wie frog bereits ausgeführt hat, ist eine Zustellung zwar nicht zwingend notwendig, aber durchaus ratsam.

    Praktischer Lösungsansatz: stell den Beschluss der Mutter nochmal (diesmal) zu und mach ihr deutlich, dass sie den Beschluss noch unbedingt beim Nachlassgericht einreichen muss.

  • Ich halte mich da an

    § 15 FamFg: Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post oder Zustellung- immer wenn der Lauf einer Frist ausgelöst wird. Das wird es bei der Übersendung einer rechtskräftigen Ausfertigung immer, da damit die Ausschlagungsfrist weiterläuft, das weiterlaufen der Frist also ausgelöst wird.


    Ich denke: Ja, dein Programm und Vorgänger machten es anders- dadurch ist es aber nicht unbedingt richtig. Und verkompliziert das Ganze auch fürs uns Gerichte, da bei einem z.B. Gläubigererbschein, Aufforderung eines Nachlassverzeichnis nach §1640 BGB oder Verzeichnisanforderung an den Betreuer, aber auch für eine Beschränkung der Erbenhaftung etc. keine verwertbare Daten vorliegen.

    Als Nachlassrechtspfleger hätte ich bei "wurde der Kindesmutter formlos übersandt- auch wenn ein Zugang nicht belegt werden kann ist das Kind aufgrund Versäumen der hier nicht feststellbaren Frist Erbe" wohl keinen Erbschein erteilt. Und auch wenn ich als Familiengericht nach § 1640 BGB tätig werde, möchte ich klar sagen können: hast du bekommen am..., Frist war um am... und mich nicht mit Schreiben à la : Aber das stimmt nicht, ich hab nie was bekommen... rumschlagen müssen.

    Also tue uns allen einen Gefallen: AzP oder ZU, Danke

  • Die von dir zitierte Entscheidung ist m. E. unzutreffend, aber mindestens irreführend.

    Ich nehme an, dass sich zum damaligen Zeitpunkt (2010) noch nicht überall herumgesprochen hatte, dass mit dem FamFG hinsichtlich der Wirksamkeit eines Genehmigungsbeschlusses eine gravierende Veränderung eingetreten ist, vgl. z. B. hier NK-BGB/Malte Ivo, 6. Aufl. 2022, BGB § 1944 Rn. 24:

    Zitat

    Die Hemmung der Ausschlagungsfrist endete nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage mit der Bekanntmachung der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter; danach lief der Rest der Frist ab, § 209 BGB. Nachdem nunmehr § 40 Abs. 2 FamFG die Rechtskraft der Genehmigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhoben hat und zum Nachweis der Rechtskraft ein Rechtskraftzeugnis erteilt wird (§ 46 FamFG), endet auch die Hemmung der Ausschlagungsfrist erst mit der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis an den gesetzlichen Vertreter.

    Genauso zutreffend besagt es auch die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.9.2018 – 21 W 56/18:

    Zitat

    Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 2 S. 3 iVm § 206 BGB gehemmt, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann (vgl. nur Ivo ZEV 2002, 309 [313] mwN). Der Zeitraum, während dessen die Verjährungsfrist gehemmt ist, bleibt gem. § 209 BGB bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht. Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht – hier der 21.9.2017 – gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (OLG Brandenburg v. 22.4.2014 – 3 W 13/14, ZEV 2014, 540 Rn. 12).

    Die rechtskräftige Beschlussabschrift ist C am 13.12.2017 zugestellt worden. Ab dem Folgetag lief der noch offene Rest der Ausschlagungsfrist weiter.

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    Praktischer Lösungsansatz: stell den Beschluss der Mutter nochmal (diesmal) zu und mach ihr deutlich, dass sie den Beschluss noch unbedingt beim Nachlassgericht einreichen muss.

    Es stellt sich allerdings die Frage, ob das im konkreten Fall noch etwas hilft:

    1. Zumindest an hiesigen Gerichten erhält das zuständige Nachlassgericht eine Mitteilung über den Zeitpunkt der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an d. gesetzlichen Vertreter. Falls es an Gregs Gericht üblich sein sollte, den Zeitpunkt der formlosen Versendung dem NLG mitzuteilen, dürfte sich dieses "etwas" wundern, wenn später die Kindesmutter angibt, den Genehmigungsbeschluss erst am ... erhalten zu haben.

    2. Darf die Kindesmutter eigentlich im Rahmen des Gebrauchmachens gegenüber dem NLG ggf. wahrheitswidrig behaupten, der Beschluss sei ihr erst am .... (=Tag der Zustellung) zugegangen, ob wohl sie diesen ggf. schon zwei Monate eher formlos erhalten hat?

  • 2. Darf die Kindesmutter eigentlich im Rahmen des Gebrauchmachens gegenüber dem NLG ggf. wahrheitswidrig behaupten, der Beschluss sei ihr erst am .... (=Tag der Zustellung) zugegangen, ob wohl sie diesen ggf. schon zwei Monate eher formlos erhalten hat?


    Natürlich darf sie das nicht, aber man wird ihr diese Aussage mangels Nachweis des früheren Zugangs kaum als unrichtig nachweisen können.


  • Nochmal ein paar Fragen zum Vorgehen, wenn der Elternteil es versäumt hat, die rechtskräftige Genehmigung beim Nachlassgericht einzureichen:

    Lädst du die Person zu einem persönlichen Gespräch oder teilst du einfach in einem formlosen Schreiben mit, dass das Kind Schulden geerbt hat? Was machst du, wenn der Elternteil dir die Frage nach dem Grund für das Nichtgebrauchmachen nicht mitteilt? Unternimmst du weitere Schritte in Richtung § 1666 BGB? Lässt du direkt eine § 1640 BGB Akte anlegen?

    So viele Fragen. Ich bin immer noch oft unsicher im Umgang mit diesen Fällen. Zum Glück gibt es ab dem 1.1.23 den neuen § 1858 Abs. 3 S. 4 BGB. :)

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