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In der von mir zitierten Rechtsprechung wird auch davon ausgegangen, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wegfällt. Dies ist m. E. die Zustellung des Beschlusses und nicht der Erhalt der rechtskräftigen Teilausfertigung.
Die von dir zitierte Rechtsprechung ist "etwas" überholt und unzutreffend, vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2014 – 3 W 13/14 –, Rn. 12, juris:
ZitatDie Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung am 30.5.2013 bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung am 4.10.2013 verstrichen ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Rpfleger 2011, 607). Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht - hier der 30.5.2013 - gehört bereits zur Hemmungszeit (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 1058). Die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. hierzu BGHZ 1986, 103).