Anwaltswechsel im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren

  • Hallo an alle,

    ich habe in einer Akte einen KFA § 106 ZPO bekommen, zur STN rausgeschickt und die Rückmeldung bekommen, dass von der Gegenseite keine Kosten zur Ausgleichung angemeldet werden. Zeitgleich ging das Schreiben einer anderen Kanzlei ein, dass das Verfahren von ihnen übernommen wird.
    Der vorherige RA schreibt, es erschließe sich nicht wie nach Erledigung der Klage durch Vergleich im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren noch das Mandat übernommen werden könne und bittet um Festsetzung zu seinen Händen.

    Ich setzte ja für die Partei, nicht für den Anwalt fest. Die neue Kanzlei hat sich zum KFA nicht geäußert. Aber ich kann doch nicht für den vorherigen RA festsetzen? Mit falschem Rubrum? Ich hab echt einen Knoten im Kopf. Vllt. hat ja jemand von euch einen Input für mich.

    Danke schonmal :)

    ***Nachtrag: die Gegenseite ist nicht anwaltlich vertreten

    Einmal editiert, zuletzt von Xara (7. April 2022 um 12:00)

  • Wenn du für die Partei und nicht nach § 126 ZPO festsetzt, kannst du das zu Händen eines neuen RA schicken. Das ist kein Problem. Er hat ja quasi den Antrag durch seinen Vertreter gestellt und nur der Vertreter ändert sich. Das Rubrum kann dann auch von dem in der Kostenentscheidung (Urteil o. ä.) abweichen, weil sich die Vertretung ja erst danach geändert hat. Anders wäre es nur, wenn es vor der Kostenentscheidung schon geändert worden wäre. Dann wäre dort das Rubrum entsprechend zu korrigieren.

  • Nach dem geschilderten Sachverhalt scheint die Gegenseite weder durch den ersten noch durch den zweiten RA Kosten angemeldet zu haben. Folglich wäre nur eine "einseitige" Kostenausgleichung zu beschließen, wobei das Rubrum den aktuellen RA des Gegners enthalten müsste.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nach dem geschilderten Sachverhalt scheint die Gegenseite weder durch den ersten noch durch den zweiten RA Kosten angemeldet zu haben. Folglich wäre nur eine "einseitige" Kostenausgleichung zu beschließen, wobei das Rubrum den aktuellen RA des Gegners enthalten müsste.


    Danke für die Antwort. Ich glaube, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Die Gegenseite (Bekl.) ist nicht anwaltlich vertreten. Ausgewechselt wurde der beantragende Anwalt der Klagpartei.

  • Wenn du für die Partei und nicht nach § 126 ZPO festsetzt, kannst du das zu Händen eines neuen RA schicken. Das ist kein Problem. Er hat ja quasi den Antrag durch seinen Vertreter gestellt und nur der Vertreter ändert sich. Das Rubrum kann dann auch von dem in der Kostenentscheidung (Urteil o. ä.) abweichen, weil sich die Vertretung ja erst danach geändert hat. Anders wäre es nur, wenn es vor der Kostenentscheidung schon geändert worden wäre. Dann wäre dort das Rubrum entsprechend zu korrigieren.

    :daumenrau

  • Ins Rubrum können auch beide Anwälte aufgenommen werden. Erst wenn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird, müssen sie sich untereinander einigen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ins Rubrum können auch beide Anwälte aufgenommen werden. Erst wenn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird, müssen sie sich untereinander einigen.

    Zumindest, wenn dem Antrag nicht voll entsprochen wird, hat man zuvor schon das Problem welchem RA man zustellt.

  • Ins Rubrum können auch beide Anwälte aufgenommen werden. Erst wenn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird, müssen sie sich untereinander einigen.

    Zumindest, wenn dem Antrag nicht voll entsprochen wird, hat man zuvor schon das Problem welchem RA man zustellt.

    Da das Kostenfestsetzungsverfahren für den ersten Anwalt zum Rechtszug gehört, ist er, sofern sein Mandat nicht bendet wurde (von ihm oder von der Partei, ggf. vertreten durch den neuen Anwalt, aus) imme rnoch prozessual an Bord. warum die Partei einen zweiten Anwalt hinzuzieht, mag deren problem sein. in diesem Falle würde ich noch mal nachfragen, bei beiden Anwälten, ob das Mandat von Anwalt 1 beendet wurde, wenn nein, beide Anwälte ins Rubrum und ggf denen dann beiden zustellen.

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