Löschung Nacherbenvermerk Bewilligung Ersatznacherben

  • Hallo zusammen,
    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen, in welchem die befreite Vorerbin den Grundbesitz vor Eintritt des Nacherbfalls an einen der beiden Nacherben veräußert. Es handelt sich um eine unentgeltliche Verfügung. Es ist die Eigentumsumschreibung und Löschung des Nacherbenvermerkes beantragt worden.

    Hinsichtlich des anderen Nacherben (nicht Käufer) wird mir ein Vertrag vorgelegt, in welchem dieser gegen Zahlung eines Geldbetrages erklärt, dass sämtliche Ansprüche aus dem Erbfall des Erblassers abschließend erledigt sind und dies auch für Pflichtteils- und Erbansprüche gilt. Es liegt also ein Pflichtteils- und Erbverzicht vor.

    Ersatznacherbfolge ist nicht ausdrücklich angeordnet worden und steht nicht im Grundbuch.
    Im Testament steht aber:
    „Nacherben zu untereinander gleichen Anteilen sollen seine Söhne A und B sein.
    Sollte eines dieser Kinder entgegen der Lebenserwartung vorversterben, so treten an dessen Stelle dessen eheliche Abkömmlinge. Sind diese nicht vorhanden, so erbt das überlebende Kind allein
    Sollten beide Kinder vorversterben, ohne eheliche Abkömmlinge hinterlassen zu haben, so ist die Ehefrau alleinige Erbin.“

    Ich überlege, ob ich nicht durch Auslegung zu den Ersatznacherben komme und diese eventuell auch noch die Löschung des Nacherbenvermerkes bewilligen müssen.

    Vielen Dank vorab

  • Die Ersatznacherben haben bei einer Vorerbenverfügung nichts mitzureden. Sie müssen daher weder zustimmen noch angehört werden.

    Da einer von beiden Nacherben am Vertrag beteiligt ist, stellt sich also nur noch die Frage, ob der andere Nacherbe der vorliegenden Verfügung zugestimmt hat (vom Verbot des § 2113 Abs. 2 BGB kann nicht befreit werden). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorgelegten Vertrag nicht um einen Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt kann, weil dessen Abschluss nur zu Lebzeiten des Erblassers in Betracht gekommen wäre. Es handelt sich vielmehr um einen nach dem Eintritt des Erbfalls geschlossenen Vertrag, in welchem ein bereits mit dem Erbfall entstandener etwaiger Pflichtteilsanspruch des Nacherben erlassen wurde ("etwaig" deshalb, weil ein Abkömmling wegen § 2306 Abs. 2 BGB erst mit Ausschlagung des Nacherbenrechts pflichtteilsberechtigt wird) und sich dieser mit seinem Nacherbenrecht für abgefunden erklärt hat, ohne die Angelegenheit mit dem eingetragenen Nacherbenvermerk rechtssicher zu bereinigen.

    Welche Form hat dieser Vertrag? Er enthält keinerlei Regelungen im Zusammenhang mit dem Nacherbenanwartschaftsrecht und dem Nacherbenvermerk?

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass der verzichtende zweite Nacherbe noch lebt. Dies nur vorsorglich im Hinblick auf die angeordnete Ersatznacherbschaft.

  • Danke für die Antwort.

    Der Vertrag wurde von einem Notar beurkundet. In dem Vertrag wurde nichts zu dem Nacherbenanwartschaftsrecht oder zum Nacherbenvermerk gesagt.

    Der Nacherbe hat mit diesem Vertrag also nur auf seinen Pflichtteil verzichtet und nicht auf die Nacherbenstellung, da dies nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich ist. Ein Verzicht auf die Nacherbschaft ist dann, wenn ich es richtig verstanden habe, nicht mehr möglich? Zur Wirksamkeit des Vertrages wird hinsichtlich § 2113 Abs. 2 BGB also in jedem Fall die Zustimmung des Nacherben benötigt. Der Vertag deck die Zustimmung nicht ab.

    Ich hoffe, ich habe die Ausführungen so richtig verstanden.

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