Schuldner hat Kontopfändung -Pfübse sind vom Finanzamt und von der Stadt , es soll ein Antrag nach § 904 Absatz 5 ZPO gestellt werden. Ist das Finanzamt, bzw. die Stadt, zuständig oder ist das Amtsgericht zuständig ?
Ich meine eigentlich, das Amtsgericht ist zuständig, mein Kollege meint, in § 910 ZPO stehe "Bundesrecht" und die Vollstreckung von Finanzamt sei Vollstreckung nach Landesrecht und es sei weiter das Finanzamt, bzw. die Stadt für diesen Antrag nach §904 Absatz 5 ZPO zuständig ???
Zuständigkeit Finanzamt
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Finanzämter vollstrecken nach der Abgabenordnung, also Bundesrecht.
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Wie Exec.
Siehe auch Bt-Drucks 19/19850 S. 45f.. § 910 ZPO sagt ja gerade, dass der Fall des § 904 Abs. 5 ZPO beim Vollstreckungsgericht aufschlagen soll. -
Okay -Finanzämter-Abgabenordnung -Bundesrecht : und im § 910 ZPO steht Bundesrecht
Aber was ist mit einem Pfüb von der Stadt ? Ist dann die Vollstreckung nach Landesrecht und wer ist dann zuständig, wenn die Vollstreckung nach Landesrecht ist ?? -
Aber was ist mit einem Pfüb von der Stadt ? Ist dann die Vollstreckung nach Landesrecht und wer ist dann zuständig, wenn die Vollstreckung nach Landesrecht ist ??Bei der Vollstreckung nach Landesrecht muss das Landesrecht halt die Zuständigkeit regeln.
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Ja, und wie ist die Zuständigkeit geregelt ?
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Wie ist in NRW die Zuständigkeit nach Landesrecht geregelt ?
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Wie ist in NRW die Zuständigkeit nach Landesrecht geregelt ?
§ 2 VwVG NRW
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Und wie ist das denn bei Pfändungen der Gerichtskasse? Die vollstrecken doch nach JBeitrG. Bundesrecht?
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Same. Bei Anträgen nach § 904 Abs. 5 ZPO sind wir beim Vollstreckungsgericht zuständig.
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Ja, aber das habe ich hier nicht, sondern § 906 ZPO. Dafür wäre also die Gerichtskasse selbst zuständig.
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§ 906 ZPO macht die Gerichtskasse selber, so ist es.
Woraus soll sich das ergeben?
§6 I JBeitrG erklärt §906 ZPO für entsprechend anwendbar. Eine abweichende Zuständigkeit für Entscheidung bestimmt §6 JBeitrG insoweit indes nicht. Nur für den Erlass des PfÜB wird in §6 Abs. 2 ZPO eine abweichende Zuständigkeit bestimmt. -
§ 910 Satz 2 ZPO bestimmt die Zuständigkeit der Gerichtkasse als Vollstreckungsbehörde.
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Habe das Gefühl, wir drehen uns hier seit dem 01.12.2021 turnusmäßig im Kreis...
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§ 910 Satz 2 ZPO bestimmt die Zuständigkeit der Gerichtkasse als Vollstreckungsbehörde.
So sehe ich das auch.
Für die Bestimmung der Zuständigkeit (Behörde oder Vollstreckungsgericht) muss es keine Regelung im JBeitrG geben, da sich diese nach der genannten ZPO-Vorschrift richtet.
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Hallo zusammen,
ich hänge mich mal dran.
Ich sehe es so wie Matze.
Nächste Frage:
Schuldner beantragt Heraufsetzung pfandfreier Betrag auf P-Konto wegen Vorschusszahlung für eine Wittwenrente.
Rente ist nicht gepfändet, Konto schon.
Es pfänden laut Übersicht der Bank das Finanzamt, der Landkreis, die Gerichtskasse und Inkassounternehmen.
Witwenrente ist nach § 850b Nr. 4 ZPO erstmal unpfändbar, bis der Gläubiger was anderes vorträgt. Damit käme ich zu § 906 Abs. 2 ZPO und wäre zuständig nur für das Inkassounternehmen, richtig?
Es ist ja eben keine Nachzahlung.
Liebe Grüße
Nefili
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Witwenrente ist nach § 850b Nr. 4 ZPO erstmal unpfändbar, bis der Gläubiger was anderes vorträgt. Damit käme ich zu § 906 Abs. 2 ZPO und wäre zuständig nur für das Inkassounternehmen, richtig?
Würde ich auch so sehen, zumindest bzgl. der Zuständigkeit.
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§ 906 ZPO macht die Gerichtskasse selber, so ist es.
Wie kommt man hierzu?
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indem man ins Gesetz guckt
oder 3 bis Beiträge nach oben.....
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