In der Teilungserklärung sind 48 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten mit folgenden Nummern gebildet worden:
- Wohnungen Nrn. 1 bis 24 und
- Tiefgaragenstellplätze Nrn. 1 bis 24.
Laut OLG Zweibrücken vom 12.11.1981 (3 W 96/81) kann im Aufeilungsplan die gleiche Nummer zur Kennzeichnung von Wohnungseiegentumseinheiten und von Teileigentumsbereichen gebraucht werden, wenn die Teilungserklärung den Inhalt des jeweiligen Sondereigentums eindeutig ergibt. Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Teilungserklärung gegeben.
Schöner/Stöber, 16. Auflage, Rand Nr. 2852, weist auf diese Entscheidung lediglich als Fußnote Nr. 326 hin und erklärt: ... zu empfehlen ist die Doppelnummerierung aber nicht.
Staudinger/Rapp (2018) WEG § 7 Rand-Nr. 20 sagt hingegen: "Nicht möglich ist es dagegen, ein selbständiges Wohnungseigentum und ein selbständiges Teileigentum mit derselben Nummer zu kennzeichnen (Soergel/Stürner Rn 9, aA: OLG Zweibrücken ...). Da Unmwandlungen von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt möglich sind (§ 1 WEG Rn 11), ist bei identischer Nummerierung eine spätere Verwechslung nicht auszuschließen."
Was ist die herrschende Meinung?
Gibt es weitere Rechtsprechung, Kommentierung dazu?
Vielen Dank für Eure Beiträge.