Familiengerichtliche Genehmigung bei Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB

  • Die Minderjährige ist Miteigentümerin eines Grundstücks in Erbengemeinschaft. Der Miterbe will seinen Erbanteil nun an einen Dritten veräußern. Bedarf die Erklärung der Nichtausübung des Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB denn der familiengerichtlichen Erklärung? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift. Denn § 1821 Abs 1 Nr. 1 ist meiner Ansicht nach nicht anwendbar, da es sich bei diesem Vorkaufsrecht um kein dingliches Recht handelt.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

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