Hallo!
Ich habe meine erste Eigenverwaltung und gleich mal zwei Fragen dazu.
1. Wie seht ihr das , ist der § 160 Abs. 1 S.3 InsO entgegen § 276 S. 2 InsO anwendbar? Es gibt wohl unterschiedliche Kommentarmeinungen.
2. Ich habe eine GmbH & Co KG und deren Komplementär GmbH in der Eigenverwaltung. In der GmbH meldet nun xy als Sachwalter der GmbH & Co KG handelnd für ...(Gl. der GmbH & Co KG) Forderungen an.
Ich hätte gedacht, dass die Schuldnerin (GmbH & Co KG) hier selbst die Forderungen anmelden muss. Habe ich etwas übersehen? Wenn tatsächlich der Sachwalter anmelden kann, bräuchte ich ja einen
Sondersachwalter zur Forderungsprüfung, da der Sachwalter in beiden Verfahren identisch ist.
Ich hoffe ihr versteht was ich meine.
Danke schon mal,
Gruß Stelaju