Eigenverwaltung-Forderungsanmeldung

  • Hallo!
    Ich habe meine erste Eigenverwaltung und gleich mal zwei Fragen dazu.
    1. Wie seht ihr das , ist der § 160 Abs. 1 S.3 InsO entgegen § 276 S. 2 InsO anwendbar? Es gibt wohl unterschiedliche Kommentarmeinungen.
    2. Ich habe eine GmbH & Co KG und deren Komplementär GmbH in der Eigenverwaltung. In der GmbH meldet nun xy als Sachwalter der GmbH & Co KG handelnd für ...(Gl. der GmbH & Co KG) Forderungen an.
    Ich hätte gedacht, dass die Schuldnerin (GmbH & Co KG) hier selbst die Forderungen anmelden muss. Habe ich etwas übersehen? Wenn tatsächlich der Sachwalter anmelden kann, bräuchte ich ja einen
    Sondersachwalter zur Forderungsprüfung, da der Sachwalter in beiden Verfahren identisch ist.
    Ich hoffe ihr versteht was ich meine.

    Danke schon mal,

    Gruß Stelaju

  • Hallo!
    Ich habe meine erste Eigenverwaltung und gleich mal zwei Fragen dazu.
    1. Wie seht ihr das , ist der § 160 Abs. 1 S.3 InsO entgegen § 276 S. 2 InsO anwendbar? Es gibt wohl unterschiedliche Kommentarmeinungen.

    wenn es keinen Insolvenzverwalter gibt, wer sollte Adressat des § 160 I S. 3 InsO sein?

    2. Ich habe eine GmbH & Co KG und deren Komplementär GmbH in der Eigenverwaltung. In der GmbH meldet nun xy als Sachwalter der GmbH & Co KG handelnd für ...(Gl. der GmbH & Co KG) Forderungen an.
    Ich hätte gedacht, dass die Schuldnerin (GmbH & Co KG) hier selbst die Forderungen anmelden muss. Habe ich etwas übersehen? Wenn tatsächlich der Sachwalter anmelden kann, bräuchte ich ja einen
    Sondersachwalter zur Forderungsprüfung, da der Sachwalter in beiden Verfahren identisch ist.

    Es handelt sich hierbei ja nicht um gewöhnliche Forderungen, sondern um Haftungsansprüche nach § 93 InsO. Deren Verfolgung obliegt dem Sachwalter, § 280 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist ja eine total interessante Frage, die in jedem Kommentar anders beantwortet wird. Aber ich finde es auch komisch, dass in so einer Gläubigerversammlung keine Gläubiger erscheinen? Weder der Gläubigerausschuss noch welche, die vielleicht auch von der Schuldnerin zur Teilnahme "gedrängt" werden? Wie kann denn bei soviel Desinteresse eine Eigenverwaltung funktionieren?

    Ich würde wahrscheinlich auch zu La Flor tendieren. insbesondere aber, weil ausdrücklich gemäß § 276 InsO "nur" ein bestimmter Satz aus Absatz 1 gilt. da halte ich das Argument für eine Wirkung für sehr schwach (die Befürworter schreiben ja, es sei ein Gesetzesversehen).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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