Das leidige Dauerthema:
1992 wurde für den 2008 verstorbenen Vater V eine Rück-AV eingetragen. Sie soll wie üblich mit Sterbeurkunde gelöscht und das Grundstück an Dritte veräußert werden.
V behält sich das Recht vor, die Übertragung auf sich oder von ihm benannte Dritte zu verlangen falls Eigentümer Sohn S:
a) veräußert, belastet
b) Konkurs- oder Vergleichsverfahren
c) Abgabe Offenbarungseid
d) S verstirbt und Grundstück nicht auf Abkömmlinge usw. übergeht
Zweck der Vereinbarung ist der Verbleib des Grundstücks im Besitz der Familie V. Das Übernahmerecht kann nur innerhalb 1 Jahres ab Ereigniseintritt ausgeübt werden.
Soweit das Übliche, jetzt die Besonderheit:
Sollte V vor S versterben, soll das Übernahmerecht Sohn 2 zustehen. Das Übernahmerecht für Sohn 2 kann zu Lebzeiten des V jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden.
"Zur Sicherung des Übernahmerechts wird die Eintragung einer Vormerkung für V und Sohn 2 bewilligt, jedoch die Eintragung nur für V beantragt."
Der Notar meint, das Recht sollte nach Tod des V dem Sohn 2 zustehen, nicht den Erben des V (deren Löschungsbewilligung ich angefordert hatte). Es seien zwei selbstständige Übernahmerechte, keine aufschiebend bedingte Abtretung an Sohn 2. Der Anspruch des V sei damit erloschen, der des Sohn 2 nicht durch Vormerkung gesichert.