Löschung Rück-AV Tod

  • Das leidige Dauerthema:

    1992 wurde für den 2008 verstorbenen Vater V eine Rück-AV eingetragen. Sie soll wie üblich mit Sterbeurkunde gelöscht und das Grundstück an Dritte veräußert werden.

    V behält sich das Recht vor, die Übertragung auf sich oder von ihm benannte Dritte zu verlangen falls Eigentümer Sohn S:
    a) veräußert, belastet
    b) Konkurs- oder Vergleichsverfahren
    c) Abgabe Offenbarungseid
    d) S verstirbt und Grundstück nicht auf Abkömmlinge usw. übergeht
    Zweck der Vereinbarung ist der Verbleib des Grundstücks im Besitz der Familie V. Das Übernahmerecht kann nur innerhalb 1 Jahres ab Ereigniseintritt ausgeübt werden.

    Soweit das Übliche, jetzt die Besonderheit:

    Sollte V vor S versterben, soll das Übernahmerecht Sohn 2 zustehen. Das Übernahmerecht für Sohn 2 kann zu Lebzeiten des V jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden.

    "Zur Sicherung des Übernahmerechts wird die Eintragung einer Vormerkung für V und Sohn 2 bewilligt, jedoch die Eintragung nur für V beantragt."

    Der Notar meint, das Recht sollte nach Tod des V dem Sohn 2 zustehen, nicht den Erben des V (deren Löschungsbewilligung ich angefordert hatte). Es seien zwei selbstständige Übernahmerechte, keine aufschiebend bedingte Abtretung an Sohn 2. Der Anspruch des V sei damit erloschen, der des Sohn 2 nicht durch Vormerkung gesichert.

  • Ausgenommen vielleicht „Veräußerung und Belastung“, wenn man OLG Düsseldorf vom 04.11.2013, 3 Wx 164/13 mit Bauchschmerzen folgt, wonach nach einer längeren Zeit (dort nur 2,5 Jahre) und fehlender Eintragung von Veräußerung und Belastung im Grundbuch, es als offenkundig gilt, dass keine Veräußerung und Belastung erfolgte.
    Und man weiß ja auch nicht, ob das Übernahmerecht des Sohn 2 aufgehoben oder abgeändert wurde.

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