weitere vollstreckbare Ausfertigung - Vermerk nach § 867 ZPO Zwangssicherungshypothek

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichprotokolls vor.
    In dem Antrag wird anwaltlich versichert, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen bzw. zerstört worden ist.
    Weiter teilt der Anwalt mit, dass in der Vergangenheit bereits erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher versucht worden sind.
    Es wurde auch bereits eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.

    Hier meine Frage:
    Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird ja gem. § 867 Abs. 1 ZPO auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt. Diese Ausfertigung ist nun also verloren gegangen.
    Muss ich bei der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nun diesbezüglich etwas beachten?
    Muss der Vermerk hier nachgetragen werden?

  • das Zivilgericht kann ja nur über die 2. vollstreckbare Ausfertigung entscheiden.

    Soweit der Gl. den Eintragungsvermerk der ZwaSi benötigt, weil er die Immobiliarvollstreckung betreiben möchte, müsste er sich diesbezüglich mit der 2. volsltreckbaren Ausfertigung erneut an das Grundbuchamt zu entsprechenden Ergänzung wenden.

  • Der Schuldner hat ja eine Eintragungsnachricht über die ZwaSi erhalten.
    Sollte aufgrund des Titels eine weitere ZwaSi eingetragen werden, erhält er wieder eine Eintragungsnachricht und kann sich dann im Wege der Volsltreckungserinnerung dagegen wehren.....

    Auf diversen Titeln sind auch Zahlungsvermerke von Gerichtsvollziehern angebracht. In diesem Fall hast du dich wahrscheinlich auch noch nicht gefragt, ob du diese auf eine 2. Vollstreckbare überträgst.

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