Vermögensabschöpfung

  • Hallo hat jemand in meinem Fall eine Idee:

    Urteil in einer Jugendstrafvollstreckungssache im September 2018 mit dem Inhalt: Verwarnung, Ableistung von Arbeitsstunden und Einziehung eines Wertersatzes von 1500 €
    Bislang wurde schon so einiges versucht:

    - Jan. 2019: BaFin-Abfrage
    - Febr. 2019: Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
    - Mai 2019: Ausschreibung zur Fahndung
    - Dez. 2019: Verhängung von Jugendarrest - Auflage der Arbeitsstunden im Arrest erfüllt
    - Dez. 2020: Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
    - Sept. 2021: nochmals Aufforderung zur Zahlung / Mahnung
    - Nov. 2021: BaFin-Abfrage
    - Dez. 2021: Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über weiteres bestehendes Konto

    Hatte mir nach dem letzten PfÜB eine Frist von 3 Monaten gesetzt und es hat sich nichts getan. Wie lang setzt ihr euch Fristen um auf einen möglichen Zahlungseingang seitens des Drittschuldners zu warten bzw. was könnte ich jetzt noch machen?

    Dankeschön für eure Mithilfe!

  • Ich finde einen Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft immer sinnvoll. Wie sieht denn die DS-Erklärung zum PfÜB aus? Sie ist ja meistens im Hinblick auf das Bankgeheimnis sehr nichtssagend, aber wenn Vorpfändungen vorliegen, die nicht bedient werden oder der VU Sozialleistungen bezieht, dann ist der PfÜB für die Katz.

  • Ich würde mich mal hier mit meiner Frage anhängen:
    VU (Heranwachsender) wurde zur Zahlung Wertersatzes zug. Dritter verurteilt (ca. 6.600 €). Dieser wurde auch bereits beigetrieben. Mein problem liegt jetzt leider daran, dass ich vor der Auskehr ja alle Geschädigten über ihr Recht zur Anmeldung informieren muss (und damit die entspr. Frist von 6 Monaten zur Anmeldung starte). Das hat auch bei fast allen geklappt:

    Eine Geschädigte (Ca. 260,00 €) ist hier eine Firma in Schweden - Zustellungen über Internationales Einschreiben mit Rückschein blieben mehrfach erfolglos (Es kam leider kein Rückschein zurück), eine andere Andresse ist nach meiner (Internet-) Recherche auch nicht ersichtlich (Es gibt nur noch eine Zweigstelle + Lager in Polen). Also verbliebe mir dann ja nur noch eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe (inkl. Kosten der Übersetzung meines Schreibens an die Geschädigte). Eine Kollegin von der StA hat mir vorgeschlagen, alternativ die Aufforderung zur Anmeldung um Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geht das überhaupt? Oder habt ihr noch andere Ideen

  • Ja, gem. § 459 i Abs. 1 Satz 2 StPO gilt § 111 l Abs. 4 StPO entsprechend.

    War die Firma denn irgendwie in der Akte "aktiv"? Gab es eine Anzeige, hat sie mal eine Bestellübersicht übersandt, gibt es da eine Mailadresse, unter der man nachfragen könnte, ob die bisherigen Zustellungen dort eingegangen sind bzw. an welche Adresse man zustellen kann?

    Leider nein, anscheined wurde die Firma als Geschädigte im Urteil mitaufgenommen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen. Außerhalb davon habe ich nichts gesehen. Kann daher auch nicht beurteilen woran die vorherigen Zustellungen gescheitert sind. Internetrecherche als auch die Website der Firma führen zu der Adresse an die ich nicht erfolgreich zustellen konnte. Die einzige Option wie ich jetzt noch an eine Zustellungsfähige Adresse kommen kann, wäre eine eventuelle Einsicht in ein schwedisches Handelsregister (gibts sowas überhaupt?)

    Oh gott, da wird mir ja jetzt schon schwindelig beim dran denken. :oops:

    Nachtrag: Danke an Cassi für die rechtliche Grundlage.

  • .. und mir hat bei sochen Recherchen ein Anruf bei der dt-schwed Handelskammer geholfen
    [h=1]Kontakt[/h] Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
    Die rund 60 Mitarbeiter der Deutsch-Schwedischen Handelskammer sind für Sie da. Bei uns erhalten Sie kompetente Beratung und praktische Unterstützung für Ihr Unternehmen in Schweden und Deutschland.
    Tel: +46-8-665 18 00
    Fax: +46-8-665 18 04
    info@handelskammer.se
    Sie erreichen uns Montag-Freitag von 9-16 Uhr, Mittagspause 12-13 Uhr.
    [h=4]Hauptsitz Stockholm[/h]

  • Auch an dich ein herzliches Danke schön! Ich werds über die Handelskammer versuchen und wenn alle Stricke reißen die Rechtshilfe bemühen / im Bundesanzeiger veröffentlichen

  • Hallo zusammen! Ich habe derzeit jeweils eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine UG und eine GmbH zu vollstrecken. UG: Einlage des Geschäftsführers in Höhe von 300,00 €, ansonsten nicht werthaltig, der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. GmbH: Auflösung gem. § 65 Abs. 1 S. 2 und 3 GmbH im Handelsregister eingetragen. GmbH in Liquidation. --> Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Ist es möglich den Ausschluss der Vollstreckung bei den Gesellschaften festzustellen? :gruebel: Oder wie würdet ihr verfahren?

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