Hallo liebe Kollegen, ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. Ich habe bereits das Forum durchsucht aber nichts zu diesem Thema gefunden. Vielleicht könnt Ihr mich auch weiterleiten, falls das schon besprochen wurde?!
Es geht um folgendes: Wir haben hier einen neuen Richter, der jetzt auf den Trichter gekommen ist, dass es doch den § 29 Absatz 2 Satz 2 InsO gibt.
Warum ich also nicht auf einen Berichtstermin bei einfach gelagerten Fällen verzichten will? ("schließlich ist es eine Soll-Vorschrift!")
Kleine Anmerkung: Es geht um schriftliche Verfahren!
Nun, ich möchte nicht darauf verzichten, da ich die Angaben des Schuldners in seinem Antrag gerne vom Insolvenzverwalter überprüft wissen will und auch für evtl. interessierte Gläubiger dargelegt haben möchte. Außerdem bin ich der Meinung, dass ich erst durch den Bericht des Insolvenzverwalters wirklich wissen kann, ob "die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist".
Wie seht Ihr das?