Auf Berichtstermin verzichten?

  • Hallo liebe Kollegen, ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. Ich habe bereits das Forum durchsucht aber nichts zu diesem Thema gefunden. Vielleicht könnt Ihr mich auch weiterleiten, falls das schon besprochen wurde?!

    Es geht um folgendes: Wir haben hier einen neuen Richter, der jetzt auf den Trichter gekommen ist, dass es doch den § 29 Absatz 2 Satz 2 InsO gibt.
    Warum ich also nicht auf einen Berichtstermin bei einfach gelagerten Fällen verzichten will? ("schließlich ist es eine Soll-Vorschrift!") :eek:

    Kleine Anmerkung: Es geht um schriftliche Verfahren!

    Nun, ich möchte nicht darauf verzichten, da ich die Angaben des Schuldners in seinem Antrag gerne vom Insolvenzverwalter überprüft wissen will und auch für evtl. interessierte Gläubiger dargelegt haben möchte. Außerdem bin ich der Meinung, dass ich erst durch den Bericht des Insolvenzverwalters wirklich wissen kann, ob "die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist".

    Wie seht Ihr das?

  • Die in BT-Drucks 17/11268 Seite 21f steht zur Motivation:

    Das Insolvenzgericht soll künftig in geeigneten Fällen auf den Berichtstermin (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO) verzichten. Der Berichtstermin ist vor allem in Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel überflüssig, weil es hier nicht um die Wahl der Gläubiger zwischen Fortführung und Stilllegung eines Unternehmens gehen kann (§ 157 InsO). Eine Sanierung im Insolvenzverfahren kommt nach dem Scheitern des vorgerichtlichen Einigungsversuchs wohl nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, für die nun das Insolvenzplanverfahren eröffnet wird. Sollte einer dieser Ausnahmefälle vorliegen, so steht es dem Gericht frei, trotz der Vorgabe in § 29 Absatz 2 InsO-E einen Berichtstermin anzuordnen. Auch bei Insolvenzen von Kleinstunternehmen, in denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, soll, sofern kein Insolvenzplan angestrebt wird, auf den Berichtstermin verzichtet werden. Der Verzicht auf den Berichtstermin soll eine zügige Insolvenzbereinigung fördern und die Gerichte entlasten. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners, wenn sich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners nach dem Stand des bisherigen Verfahrens zuverlässig beurteilen lassen. Die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten sind hierbei Indizien für die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse. Eine Obergrenze wie bei § 304 Absatz 2 InsO war nicht vorzusehen. Der in § 304 Absatz 2 InsO bereits jetzt vorgesehene Grenzwert (weniger als 20 Gläubiger) zur Bestimmung des Begriffs der „überschaubaren Vermögensverhältnisse“ liefert jedoch auch hier im Regelfall ein Indiz für die Handhabung des Begriffs in § 5 Absatz 2 InsO-E. Allerdings ist diese feste Grenze auf die intendierte Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts nicht absolut zu übertragen.

    Unterstreichung durch mich.

    Mach was draus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es ist doch die Entscheidung des Richters im Eröffnungsbeschluss ob er auf den Berichtstermin verzichtet, nicht die des Rpfl.
    Als Rpfl kann ich dann natürlich trotzdem einen Bericht über die Vermögensverhältnisse verlangen im Rahmen meiner Aufsicht

  • Es ist doch die Entscheidung des Richters im Eröffnungsbeschluss ob er auf den Berichtstermin verzichtet, nicht die des Rpfl.
    Als Rpfl kann ich dann natürlich trotzdem einen Bericht über die Vermögensverhältnisse verlangen im Rahmen meiner Aufsicht

    Dem ist grs. zuzustimmen, wobei wir die Frage, ob ein Verfahren mit oder ohne Präsenz stattfindet, i.d.R. auch beraten wird, wenn der Fall dies nahelegt.
    Auch i rein schritlich durchgeführten Verfahen, die auch im IN-Bereich überwiegen, ist es üblich, dass wir natürlich einen Bericht zum Prüfugnsstichtag bekommen, dessen Einreichung soll zugleich mit der Niederlegung nach § 154 InsO erfolgen. Dies kannst Du als Rechtspflegerin mit der Einleitungsverfügung bestimmen. Mit der Einführung der e-Akte entfällt in IK-Verfahren die Einleitungsverfügung, da wird per "Hirtenbrief" nur darauf hingewiesen, dass auch ohne Einleitungsverfügung so verfahren werden soll.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Dem ist grs. zuzustimmen, wobei wir die Frage, ob ein Verfahren mit oder ohne Präsenz stattfindet, i.d.R. auch beraten wird, wenn der Fall dies nahelegt.

    Das widerum mach bei uns der Richter selbstständig, er entscheidet ob er mit Präsenzversammlung eröffnet oder schriftliches Verfahren anordnet. Zu der aufgeworfenen Frage des TEs, ich persönlich würde auf den Berichtstermin nie verzichten. Ich verstehe die erste Gläubigerversammlung (auch wenn schriftlich) als Schutzvorschrift für die Gläubiger, nicht umsonst gibt es eine Abhaltungsfrist, die nicht überschritten werden darf. Wie der Gesetzgeber also dazu kommt "einfach gelagerte Sachverhalten" plötzlich das schutzwürdige Interesse abzusprechen ist mir schleierhaft (wobei mir klar ist, dass man schon terminologisch trennen kann zwischen Bericht und Gläubigerversammlung, aber was macht ne Gläubigerversammlung für nen Sinn wenn der IV dann nicht berichtet?). Ganz abgesehen davon was los ist, wenn man auf den Bericht verzichtet und dann ist plötzlich der IV mit der Erbschaft des Schuldners weg ...

  • Was ist denn die Einleitungsverfügung? Wenn das eine Verfügung zum Eröffnungsbeschluss ist, ist es sicherlich keine Aufgabe des Rechtspflegers, diese zu erstellen.

    Wir handhaben es hier bei Verfahren, in denen Präsenztermine in Betracht kommen, so, dass der Richter vor der Eröffnung dem Rpfl die Akte vorlegt damit dieser dann mitteilt, wie und und wann er die Termine machen kann und will. Zur Abstimmung von Präsenzterminen oder bei Fragen telefoniere ich dann immer erst einmal mit dem IV.

    Das ist vom Gesetz zwar so nicht vorgesehen. Ich halte das aber für die einzige sinnvolle Variante der praktischen Umsetzung.

    Ich gehe davon aus, dass Defaitist so etwas ähnliches gemeint hat.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Scheint ja doch jedes Gericht ein bisschen anders zu machen.
    Wir kriegen alle IN Verfahren vorgelegt und entscheiden darüber ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchgeführt wird und legen die Termine bzw. Fristen fest.
    Auch entscheiden wir ob auf den Berichtstemin verzichtet wird oder nicht. Auch wir haben den Verwaltern mitgeteilt, dass wenn auf den Berichtstermin verzichtet wird , zum schriftlichen Prüfungstermin ein Bericht erwartet wird.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Scheint ja doch jedes Gericht ein bisschen anders zu machen.
    Wir kriegen alle IN Verfahren vorgelegt und entscheiden darüber ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchgeführt wird und legen die Termine bzw. Fristen fest.
    Auch entscheiden wir ob auf den Berichtstemin verzichtet wird oder nicht. Auch wir haben den Verwaltern mitgeteilt, dass wenn auf den Berichtstermin verzichtet wird , zum schriftlichen Prüfungstermin ein Bericht erwartet wird.

    Bei uns ist es "nur" der Großteil der IN-Verfahren. Die definitiv überschaubaren Verfahren eröffnen die Richter mit Terminen im schriftlichen Verfahren mit den bei uns üblichen Fristen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!