Erhöhung gem. § 850 f ZPO wegen gestiegener Benzinkosten

  • Hallo Zusammen,

    habt ihr schon Erhöhungsanträge wegen gestiegener Benzinkosten (Fahrtkosten zur Arbeit mit einfache Wegstrecke von über 20 km)?
    Wie geht ihr damit um?

    Weshalb stellst du auf eine einfache Strecke von mehr als 20 km ab? :gruebel:

    Das kann ich der Entscheidung des LG Bamberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 3 T 26/17 –, juris, nicht entnehmen.

  • Hallo Zusammen,

    habt ihr schon Erhöhungsanträge wegen gestiegener Benzinkosten (Fahrtkosten zur Arbeit mit einfache Wegstrecke von über 20 km)?
    Wie geht ihr damit um?

    Weshalb stellst du auf eine einfache Strecke von mehr als 20 km ab? :gruebel:

    Das kann ich der Entscheidung des LG Bamberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 3 T 26/17 –, juris, nicht entnehmen.


    Das entscheidet doch jedes Gericht unterschiedlich. Die Entscheidung des LG Bamberg ist doch nicht das Maß aller Dinge. Das mit den 20 km ist sehr schön in dieser Entscheidung erläutert Landgericht Halle, Rpfleger 2000, 285. Kurz gefasst: In den pfändungsfreien Beträgen des § 850c ZPO ist bereits ein gewisser Betrag für Fahrten zur Arbeit eingepflegt. Besondere Bedürfnisse sind halt nur die Dinge, die über das gewöhnliche maß hinausgehen. Und Fahrtwege von 20 bis 30km hat halt fast jeder und ist somit keine besondere Belastung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich war (vielleicht zu unrecht?) davon ausgegangen, dass es um Pfändungen wegen Unterhalts geht, also § 850d ZPO.

    Hinsichtlich Pfändungen nach § 850c ZPO haben wir am Gericht aktuell (noch?) keine Erhöhungsanträge wegen der Fahrtkosten.

    Heike müsste ihren Sachverhalt bzw. ihre Frage mal ergänzen.

  • Und Fahrtwege von 20 bis 30km hat halt fast jeder und ist somit keine besondere Belastung.

    Bis 30km erhöhe ich den Freibetrag nach § 850f Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht - auch nicht bei den aktuellen Benzinpreisen, welche im Übrigen schon wieder deutlich unter Rekordniveau liegen.

    Sollte es keine Unterhaltspfändung sein, würde nach m.E. eine Erhöhung ohnehin nicht in Frage kommen.

  • wird nicht wg. Unterhaltsschulen vollstreckt, nehme ich die Berechnugn nach Zimmermann/Freemann vor, da ist ein Werkttätigenzuschlag mit drin -> https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheini…ii-und-sgb-xii/

    da gibt es sehr gute Berechnugnstools, die excel-basiert sind, damit arbeite ich seit Jahren.
    Nicht jedwede Erhöhung von Lebenshaltungskosten rechtfertigt eine Erhöhung der Pfandfreibeträge. Bei der Verwendung der Berechnung ist seit jeh her str. wie die Fahrtkosten einzustellen sind. In Extremfällen gibt da auch mal Verwerfungsfälle, hierzu gehört jedoch nicht, dass bei geringeren Entfernungen der Bezinpreis um einen gewisse Prozentsatz gestiegen sind, zumal die Refinanzierungskosten infolge von 0,-- EUR Darlehen zur KfZ_Anschaffung erheblich geringer sind als noch vor einigen Jahren. Und merke: pacta sunt servanda, dazu gehört auch die Zahlung von Schulden :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es dürfte wie so oft drauf ankommen. Natürlich darf der Sinn der Pfändung durch eine Erhöhung nach § 850f ZPO nicht unterlaufen werden, auf der anderen Seite sollte auch weiter ein Anreiz bestehen überhaupt zu arbeiten. Während meiner Zeit an einem großstädtischen Gericht hab ich tatsächlich einmal eine Erhöhung festgesetzt, da die Schuldnerin zwar in der Großstadt lebte, aber eine Tätigkeit am Flughafen ausübte und Arbeitsbeginn deutlich außerhalb der üblichen Zeiten des öffentlichen Nahverkehrs hatte, da haben auch mögliche Freifahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nichts genutzt. Die Strecke war auch eher 30+x einfach und führte durch die Innenstadt. Es war aber doch eine absolute Ausnahme, die letztlich nicht von Dauer war da in der Rechtsmittelinstanz festgestellt wurde, dass die Dame schon seit Monaten krank sei und daher aktuell keine Erhöhung notwendig sei, da sie nicht arbeite und daher die deutlichen Mehrkosten nicht entstünden.

  • Es handelt sich nicht um eine Unterhaltsvollstreckung.
    Der Schuldner hat bereits eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze im Hinblick auf seine Wegstrecke zur Arbeit (einfache Strecke von etwas über 50km)
    Nun wird eine weitere Erhöhung im Hinblick auf die Benzinpreisebegehrt. Hier bin ich zurückhaltend. Meiner Meinung nach darf ein Insolvenzschuldner auch nicht besser gestellt sein als ein normaler Schuldner. Die aktuellen Teuerungen haben wir alle.

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