Schlussverteilung - Widerruf der Genehmigung

  • Ein Kollege hat einen "Schrägfall" in einem "geerbeten Verfahren" am Hacken.
    GmbH-Verfahren, Schlussrechnung schon vor einigen Jahren gelegt. Schlussverteilung genehmigt, nach SchlT Vergütung festgesetzt.
    Im Anschluss daran ergab sich, dass EU-rechtlich ein Kartellfall festgestellt wurde (die Einzelheiten, Rechtsgrundlagen etc. lass ich mal wech). Gegen einen der Kartellanten ergeben sich sehr hohe Schadenersatzansprüche zugunsten der Schuldnerin (in die damalige Besprechung war ich einbezogen). Masse war irgendwas mit 1,6 Mio Forderungen ca. 14 Mio. Wir kamen damals überein, dass es ungünstig wäre, die Ausschüttung vorzunehmen und den SEA in die NTV zu nehmen. Rücksichtlich der Schadenssumme wäre aber die gesamte Masse für die Prozesskosten - kalkulatorisch - draufgegangen. Ergo besondere GLV mit Zustimmung zur Prozessfinanzierung; dies ging durch. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre ausgeschüttet worden und das Verfahren aufgehoben. Die Geltendmachung des SEA dauert an und dauert an.... . Der Kollege kam nun auf die Idee, vlt.liesße sich eine "Teilausschüttung" (bewusst von mir jetzt so bezeichnet) vornehmen. Der Verwalter würde dies ttun, und weist zu Recht darauf hin, dass ja die Präklusionsfristen abgelaufen seien und er das "Schlussverzeichnis" zugrundelegen wird.
    Wo liegt das Problem ? Die Überschrift verrät es schon....
    M.E. müsste die Genehmigung der Schlussverteilung widerrufen werden und in eine "echte" Abschlagsverteilung gewechselt werden. Dies aus folgenden Überlegungen:
    1. der SEA, so wenn er denn durchgesetzt wird, überstiege die seinerzeit pronostizierbare Konkursdividene erheblich, sodass sich für Gl. bestrittener Forderungen eine Feststellungsklage - wirtschaftlich aussichtsreich - darstellte.
    2. (Extrmbeispiel) der SEA, so wenn er denn durchgesetzt wird, überstiege der 38'er Forderungen, dann wären die 39'er raus und der Rest ginge an die Gesellschafter

    Der Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung ist "Teufelswerk" und nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, aber in dem vorliegenden Fall hab ich da so Bedenken, sie nicht zu widerrufen. Was meint das hohe Plenum dazu ?

    Alternative: Finger weg von der Teilausschüttung und 5 Jahre verfristen ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Den beschriebenen Fall halte ich für ein Paradebeispiel für einen Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung. Ich würde die hier schnellstens machen.

    Dann abfrage ob es verspätete Anmeldungen gibt, Verteilungsverzeichnis für Abschlagsverteilung veröffentlichen. Usw.

    Wenn es gut läuft wären doch später die 39er zur Anmeldung aufzufordern.

    Ohne Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung kommt man doch auch nie dazu

  • Ich würde es wohl auch so machen, wie Ihr beide es schon angedacht habt. Da kann man sich ja auch die alte Frage stellen: was soll passieren (wenn man es so macht)? Macht man es nicht so, dann würde im Zweifel das Insoverfahren aufgehoben und ein Liquidator für die GmbH eingesetzt und die "nachrangigen" könnten ggfs. dann vollstrecken (nachdem sie Prozessverfahren angestrengt haben). So wie angedacht ist es doch für alle "einfacher".

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da graben wir mal etwas tiefer, hier Jäger: KO von 1914:

    § 161 Rn. 2: Stellt sich nach Erteilung der Genehmigung, aber noch vor dem Beginne des "Vollzugs" der Schlussverteilung das Vorhandensein weiterer verwertbarer Massegegenstände voraus, so sind diese, wie der Gegenschluss zu § 166 [KO] bestätigt, für die Schlussverteilung flüssig zu machen....Auch die Einbeziehung solcher Werte ist Amtspflicht des Verwalters...... .Da ... die Vornahme der Schlussverteilung im ganzen [sic!] vom Willen des Gerichts getragen sein muss, kann dieses durch Widerruf der Genehmigung dem Verteilungsvollzug entgegen treten.

    Rn. 4: Dem Zweck des Gesetzes würde nur unvollkommen erreicht, wenn das Gericht außerstande wäre, seine Genehmigung zu widerrufen, falls es vor dem Vollzuge der Schlussverteilung, dass die Voraussetzung des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.


    Etwas aktueller: AG Düsseldorf vom 08.02.2006, 514 IK 8/04

    Entsprechend ist der Widerruf möglich und hier auch geboten, gerade weil hier noch erhebliche Masse zu generieren ist und ansonsten die nachrangigen Gläubiger einen Rechtsverlust erleiden, zumal eine jetzige Anmeldung von § 39 InsO-Forderungen ja Zinszeiträume in der Zukunft nur schlecht berücksichtigen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (14. April 2022 um 12:17)

  • WOW, zunächst mal Danke für das Echo, ich wart noch die kommende Woche ab, und dann geht es unter Einbeziehung der Meinungen im Forum in "die Beratung".
    greez Def

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (18. April 2022 um 23:42)

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