Herausgabebetrag und Herausgabeverfügung

  • Mich belasten hier aktuell 2 Fragen in einem Hinterlegungsfall, zu denen ich jetzt mal ein wenig Hilfe bräuchte.

    kurzer Sachverhalt:
    die RA-Kammer hat gg einen RA den von diesem nicht gezahlten Kammerbeitrag i.H.v.307,00 EUR vollstreckt. Der RA war der Ansicht, dass die zugrundeliegende Zahlungsaufforderung nach § 84 BRAO nicht vollstreckbar sei und es wurden aufgrund eines Beschlusses des AG bis zur Klärung hierüber zur Abwendung der Vollstreckung 400,00 EUR hinterlegt.
    Der RA teilte der RA-Kammer mit, dass der Betrag "zur Verwertung" hinterlegt sei.

    Die Berechtigung der Vollstreckung wurde sodann entschieden.

    die RA-Kammer beantragt die Herausgabe der 400,00 EUR.

    Bis dahin war ich noch entspannt :D , habe es dem RA zur Kenntnis gegeben und hätte dann ausgezahlt.

    Allerdings ging der RA in Widerspruch mit der Begründung, dass eben die RA-Kammer ihn nicht unterstütze usw. (was mich ja nicht wirklich interessiert)

    Ich habe die Sache dann mit dem Direktor besprochen und nun stehe ich vor folgenden 2 Fragen:

    1. Problem:
    Der Beitrag belief sich ja eigentlich nur auf 307 EUR. Muss ich noch prüfen, in welcher Höhe ich an die RA-Kammer herausgeben kann, sprich müssten die mir noch Vollstreckungsgebühren usw. nachweisen und dann wird eine genaue Summe ausgerechnet und den Rest bekäme der RA auf Antrag zurück? Oder kann die Kammer tatsächlich die 400,00 EUR bekommen, weil es diesen Vermerk "zur Verwertung" gab.?

    2. Problem:
    Gemäß § 21 Sächs.HintG bedarf die Herausgabe einer Verfügung (Herausgabeanordnung)
    Klar, ich treffe hierzu immer eine Verfügung.
    Der Direktor meint aber, ich müsse eine Herausgabeanordnung treffen, die ein Rechtsmittel enthält.:confused:
    (so wirklich genaue Vorstellungen hat er leider auch nicht)
    Dagegen solle dann der RA in Rechtsmittel gehen und dann will er selbst eine weitere Entscheidung treffen.

    Kann mir hier jemand helfen??
    Was soll ich denn hier für eine angreifbare Herausgabeanordnung treffen? Einen Herausgabebeschluss fertigen mit RM sofortiger Beschwerde?

    Vielleicht stelle ich mich ja gerade etwas brettern an. :confused:

    Ich wäre über jeden Hinweis dankbar.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Es ist mir noch nicht ganz klar, was genau du vorliegen hast, das die Herausgabe begründet, da mir schon unklar ist, welche Vollstreckung der Beschluss genau einstellt hat. Jedenfalls bekommt, wenn die Empfangsberechtigung durch rechtskräftige Entscheidungen nachgewiesen ist, niemand etwas zur Stellungnahme übersandt.
    Daher kann ich zu der Summe noch überhaupt nichts sagen. Auf jeden Fall bekommt der RA nichts einfach auf Antrag zurück.

    Und zum 2. Problem: Nein, eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen. Du erlässt, wenn alles vorliegt, ganz normal deine Herausgabeanordnung.

  • Es ist mir noch nicht ganz klar, was genau du vorliegen hast, das die Herausgabe begründet, da mir schon unklar ist, welche Vollstreckung der Beschluss genau einstellt hat. Jedenfalls bekommt, wenn die Empfangsberechtigung durch rechtskräftige Entscheidungen nachgewiesen ist, niemand etwas zur Stellungnahme übersandt.
    Daher kann ich zu der Summe noch überhaupt nichts sagen. Auf jeden Fall bekommt der RA nichts einfach auf Antrag zurück.

    Und zum 2. Problem: Nein, eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen. Du erlässt, wenn alles vorliegt, ganz normal deine Herausgabeanordnung.

    für die ursprünglich fällige Beitragszahlung gab es eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung gemäß § 84 BRAO der Anwaltskammer.
    Der RA ging damals gegen die Vollstreckbarkeit vor.
    Das hiesige AG ließ wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu.
    Ein weiteres Gericht hat dann jedoch die Erinnerung gegen die Klauselerteilung zurückgewiesen.
    Das alles liegt mir vor nebst eines Antrages der Anwaltskammer, auf Herausgabe des Hinterlegungsbetrages, da eben die Vollstreckung des Beitrages (307,00 EUR nebst ?? Kosten) noch immer zu erfolgen hat und der RA ja bereits "zur Verwertung" die 400 EUR hinterlegt hat.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Bearbeite seit 3 Jahren keine Hinterlegungssachen mehr, aber war es nicht so, dass nur eine Auszahlung erfolgt, wenn die Empfangsberechtigten einen gleichlautenden Herausgabeantrag stellen ODER aber eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass an einen der beiden Berechtigten ausgezahlt werden soll. Das was dir derzeit vorliegt, würde nach meinem Verständnis nicht für eine Auszahlung ausreichen und der Herausgabeantrag wäre abzulehnen... :confused:

  • Bearbeite seit 3 Jahren keine Hinterlegungssachen mehr, aber war es nicht so, dass nur eine Auszahlung erfolgt, wenn die Empfangsberechtigten einen gleichlautenden Herausgabeantrag stellen ODER aber eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass an einen der beiden Berechtigten ausgezahlt werden soll. Das was dir derzeit vorliegt, würde nach meinem Verständnis nicht für eine Auszahlung ausreichen und der Herausgabeantrag wäre abzulehnen... :confused:

    da ich es bisher auch genauso kenne, hatte ich eben dem RA die Gelegenheit zur Stn gegeben.

    Nach dessen Widerspruch war auch mein Gedanke die "Entscheidung", wer ist nun berechtigt.
    Was ich daraufhin bekam, war eben die Entscheidung, dass die Zahlungsaufforderung tatsächlich vollstreckt werden kann.
    Eine andere Entscheidung gibt es hier nicht. Es ging ja von vornherein nur darum, ob diese Zahlungsaufforderung vollstreckbar sein darf oder nicht.

    Übrigens hat der Anwalt in seinem damaligen Hinterlegungsantrag als Berechtigten nur die Anwaltskammer angegeben und selbst auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Das hätte ich schon mal gar nicht angenommen, aber so liegt es nun eben in der Akte :confused:

    Welche "Entscheidung" könnte ich denn jetzt zur Herausgabe verlangen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Also wenn, wie im Normalfall, beide Parteien als Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag angegeben worden wären, müsste m.E. eine Entscheidung durch die Anwaltskammer erwirkt werden, aus der sich der Auszahlungsanspruch aus dem hinterlegten Geld ergibt. Ansonsten müsste der Herausgabeanspruch des "Schuldners" durch die Anwaltskammer aufgrund der vollsteckbaren Zahlungsaufforderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. Dann wäre eine "Zustimmung" des Schuldners ebenfalls entbehrlich...

    Vorliegend hat der Schuldner bei der Hinterlegung auf das Recht der Rücknahme verzichtet und als Empfangsberechtigter ist lediglich die Anwaltskammer angegeben. Ich würde daraufhin antragsgemäß an die Anwaltskammer auszahlen und zwar den hinterlegten Betrag in voller Höhe - sie sind schließlich die einzigen Empfangsberechtigten...:gruebel:

  • Da hast du natürlich Recht. Das hätte so nie angenommen werden dürfen.

    Sowas wie diese Zahlungsaufforderung kenne ich nicht und hatte es noch nie. Gibt es von sowas eine vollstreckbare Ausfertigung? Dann würde ich den darin aufgeführten Betrag auszahlen. Verhält sich mMn nicht anders als bei einem Urteil.

  • Also wenn, wie im Normalfall, beide Parteien als Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag angegeben worden wären, müsste m.E. eine Entscheidung durch die Anwaltskammer erwirkt werden, aus der sich der Auszahlungsanspruch aus dem hinterlegten Geld ergibt. Ansonsten müsste der Herausgabeanspruch des "Schuldners" durch die Anwaltskammer aufgrund der vollsteckbaren Zahlungsaufforderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. Dann wäre eine "Zustimmung" des Schuldners ebenfalls entbehrlich...

    Vorliegend hat der Schuldner bei der Hinterlegung auf das Recht der Rücknahme verzichtet und als Empfangsberechtigter ist lediglich die Anwaltskammer angegeben. Ich würde daraufhin antragsgemäß an die Anwaltskammer auszahlen und zwar den hinterlegten Betrag in voller Höhe - sie sind schließlich die einzigen Empfangsberechtigten...:gruebel:

    Komplette Zustimmung zum ersten Absatz. Das habe ich ja teilweise ebenfalls - verkürzt - geschrieben.

    Den zweiten sehe ich etwas anders, wenn sich aus dem HL-Antrag ergibt, dass es eine Sicherheit zur Abwendung/Einstellung der ZV ist. Das überwiegt in meinen Augen die falsche Angabe der Empfangsberechtigten, da eine Sicherheit zwangsweise immer auch zugunsten des Hinterlegers erfolgt.

  • Den zweiten sehe ich etwas anders, wenn sich aus dem HL-Antrag ergibt, dass es eine Sicherheit zur Abwendung/Einstellung der ZV ist. Das überwiegt in meinen Augen die falsche Angabe der Empfangsberechtigten, da eine Sicherheit zwangsweise immer auch zugunsten des Hinterlegers erfolgt.

    Da wäre ich sogar unter Umständen bei dir, wenn der Hinterleger nicht ein Rechtsanwalt wäre, der es besser hätte wissen müssen.

  • Den zweiten sehe ich etwas anders, wenn sich aus dem HL-Antrag ergibt, dass es eine Sicherheit zur Abwendung/Einstellung der ZV ist. Das überwiegt in meinen Augen die falsche Angabe der Empfangsberechtigten, da eine Sicherheit zwangsweise immer auch zugunsten des Hinterlegers erfolgt.

    Da wäre ich sogar unter Umständen bei dir, wenn der Hinterleger nicht ein Rechtsanwalt wäre, der es besser hätte wissen müssen.


    Stimmt, aber in Hinterlegungssachen wissen die meisten Rechtsanwälte dann doch nicht mehr als das "normale" Publikum :teufel:

  • KayHo und Matze, ich danke euch.

    Ich sehe für mich jetzt folgende 2 Varianten:
    1. Ich zahle aus, weil die Zahlungsaufforderung vollstreckbar ist und der Antrag damals so (falsch) gestellt war und ein Anwalt hätte es wissen müssen :teufel: aber da ist der Ärger vorprogrammiert, denn eben dieser Anwalt hat ja nun bereits Widerspruch eingelegt, als ich seine Zustimmung zur Auszahlung wollte.

    2. Ich verlange von der Anwaltskammer eine Entscheidung, die zum Empfang des Hinterlegungsbetrages berechtigt, evt. könnte dies eben mit der Pfändung und Einziehung des Herausgabeanspruches gelöst werden.
    Wenn ich es mir recht überlege, ist ja auch tatsächlich nicht mehr nur wegen der Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung zur Beitragszahlung gesagt, dass der Kammer der Hinterlegungsbetrag ganz oder teilweise zusteht. Theoretisch hätte der RA ja sogar in der Zwischenzeit den Beitrag bezahlt haben können.
    So werde ich es nun angehen.

    Danke nochmals :)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • 2. Ich verlange von der Anwaltskammer eine Entscheidung, die zum Empfang des Hinterlegungsbetrages berechtigt, evt. könnte dies eben mit der Pfändung und Einziehung des Herausgabeanspruches gelöst werden.
    Wenn ich es mir recht überlege, ist ja auch tatsächlich nicht mehr nur wegen der Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung zur Beitragszahlung gesagt, dass der Kammer der Hinterlegungsbetrag ganz oder teilweise zusteht. Theoretisch hätte der RA ja sogar in der Zwischenzeit den Beitrag bezahlt haben können.
    So werde ich es nun angehen.

    So hätte ich es wohl letztendlich auch gemacht, ist die "sauberere" Lösung. Gutes Gelingen! :daumenrau

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