Witwe meldet Masseverbindlichkeiten im sechsstelligen Bereich an

  • Hallo zusammen,

    einem umfassenden Nachlassinsolvenzverfahren mit einer Vielzahl von bebauten Grundstücken im In- und Ausland ging eine gerichtliche Nachlassverwaltung voran. Vom Nachlassverwalter wurden vormals sämtliche, lediglich hälftig massezugehörigen Mieten + NK und sonstige Erlöse/Erträge vollumfänglich vereinnahmt, also die hälftigen Anteile des Verstorbenen wie auch der Witwe als hälftige Miteigentümerin von div. Objekten. Besonderheit war, dass alle Ausgaben hierbei gemäß einer mündl. Vereinbarung zwischen dem vormaligen Nachlassverwalter und der Witwe diese vollumfänglich (auch für den Nachlass) trug. Dieses Verfahren dauerte ca. 6 Monate an. Der Nachlassverwalter rechnete über die Einnahmen nicht wie eine kalte Zwangsverwaltung vor Beendigung des Verfahrens hälftig ab, sondern entnahm teils seine Vergütung und schüttete uns, dem IV, den noch verbleibenden Erlös alleinig aus. Die Witwe meldet nun im Nachlassinsolvenzverfahren die von ihr verauslagten objektbezogenen Unterhaltungs- und Verbrauchskosten, bezahlte Umsatzsteuern usw. hälftig an, ebenso hälftig sämtliche Einnahmen ohne Angabe von §§. Der Betrag beläuft sich im unteren sechsstelligen Bereich. Ich frage mich, ob diese Beträge, die die Witwe hälftig von uns haben will, grundsätzlich uns gegenüber Masseverbindlichkeiten gem. § 324 ff. InsO (o.a.) darstellen, oder ob diese gar keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse hat, weil diese die Ansprüche nur gegen den vormaligen Nachlassverwalter (oder dessen Haftpflichtvers.) geltend machen kann.

  • Das geht erst einmal in Richtung § 324 I Nr. 5 InsO, soweit man der Ansicht ist, dass die durch den Nachlassverwalter eingegangene Verbindlichkeit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstanden ist.


    Die ungerechtfertigte Bereicherung ist Masseschuld, BGH vom 14.05.1985, IX ZR 142/85

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ungerechtfertigt bereichert hat sich ja der vormalige Nachlassverwalter. Muss ich mir dies als IV entgegenhalten lassen?

    Wir haben das verbleibende Kontoguthaben von rd. T€ 134 aus der vormaligen Nachlassverwaltung im Insolvenzverfahren vereinnahmt und mussten die Vergütung des Nachlassverwalters von T€ 87 sowie die Gerichtskosten von rd. T€ 11 noch aus der Insolvenzmasse begleichen, ergibt netto noch T€ 36 als Übererlös aus dem vormaligen Nachlassverwaltungsverfahren. Die Witwe will nun vom IV allerdings T€ 138 als Masseverbindlichkeit betreffend den Zeitraum der vormaligen Nachlassverwaltung. Da entsteht mir doch in der Insolvenzmasse ein Schaden, da ggf. vormals der Nachlassverwalter schon ggü. der Witwe zahlungsunfähig war.

  • Da erkläre doch erst einmal die MUZ, mache dies u.a. gegenüber dem Nachlassverwalter, dem Nachlassgericht und der Witwe geltend und dann siehe weiter.


    Der NV rechnet doch nach Stundensätzen ab, oder? Dann dürften die Einnahmen doch egal sein...:gruebel:


    Zurück: Ihr habt den NV ja schon bezahlt. Aber die MUZ wäre gleichwohl anzuzeigen.

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