Hallo zusammen,
einem umfassenden Nachlassinsolvenzverfahren mit einer Vielzahl von bebauten Grundstücken im In- und Ausland ging eine gerichtliche Nachlassverwaltung voran. Vom Nachlassverwalter wurden vormals sämtliche, lediglich hälftig massezugehörigen Mieten + NK und sonstige Erlöse/Erträge vollumfänglich vereinnahmt, also die hälftigen Anteile des Verstorbenen wie auch der Witwe als hälftige Miteigentümerin von div. Objekten. Besonderheit war, dass alle Ausgaben hierbei gemäß einer mündl. Vereinbarung zwischen dem vormaligen Nachlassverwalter und der Witwe diese vollumfänglich (auch für den Nachlass) trug. Dieses Verfahren dauerte ca. 6 Monate an. Der Nachlassverwalter rechnete über die Einnahmen nicht wie eine kalte Zwangsverwaltung vor Beendigung des Verfahrens hälftig ab, sondern entnahm teils seine Vergütung und schüttete uns, dem IV, den noch verbleibenden Erlös alleinig aus. Die Witwe meldet nun im Nachlassinsolvenzverfahren die von ihr verauslagten objektbezogenen Unterhaltungs- und Verbrauchskosten, bezahlte Umsatzsteuern usw. hälftig an, ebenso hälftig sämtliche Einnahmen ohne Angabe von §§. Der Betrag beläuft sich im unteren sechsstelligen Bereich. Ich frage mich, ob diese Beträge, die die Witwe hälftig von uns haben will, grundsätzlich uns gegenüber Masseverbindlichkeiten gem. § 324 ff. InsO (o.a.) darstellen, oder ob diese gar keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse hat, weil diese die Ansprüche nur gegen den vormaligen Nachlassverwalter (oder dessen Haftpflichtvers.) geltend machen kann.