Amtswiderspruch wegen Möglichkeit falscher Neufassung

  • Hallo,
    ich habe ein Problem, das ich leider detailreich beschreiben muss:

    Ich wollte das veräußerte Flurstück 954 auf das Erwerberblatt schreiben und eine zu der entsprechenden BV-Nr. eingetragene Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1938 mitübertragen. Im Text der Dienstbarkeit steht aber: " An der Flst. Nr. 954/1 besteht ein Fahrtrecht zug. des jew. Eig. der Flst. Nrn. 952/1 und 953/1 gem Bewill."

    Das Flurstück 954/1 existiert neben dem 954 und wurde vom selben Blatt erst kürzlich lastenfrei an einen anderen Erwerber übertragen. Die Spalte 2 in Abt. 2 wies dieses als lastenfrei aus. Ebenso existieren die Flustücke 952 und 953.

    Seit der ürsprünglichen Eintragung wurde das Grundbuch 3x umgeschrieben. Der Eintragungstext wie er heute wiedergegeben wird, ist erstmals 1989 bei der Neufassung nach DDR-Standard gefasst worden. Eine Bezeichnung der belasteten Flurstücke nach Nummern fehlt, obwohl eine entsprechende Spalte vorgesehen ist.

    Der ursprüngliche Text lautet: " An dem Grundstück Flurbuch Nr. 1170/954 besteht ... der Grundstücke a. Flurbuch Nr. 1172/952- verzeichnet auf Blatt...- b. Flurbuch Nr. 1171/953- verzeichnet auf Blatt...- ... Bei Bemerkungen steht "teilbelastet". Mit derselben schwarzen Tinte wurden die 1170, 1171 und 1172 gestrichen. Ein Bestandsverzeichnis lässt sich nicht finden. Ich werde da nochmal die alte Akte hersuchen lassen müssen. Es gibt aber weitere Ungereimtheiten.

    Mit Bleistift wurden die Flustücksbezeichnungen offenbar als Notiz für die Neufassung 1989 abgeändert wie sie heute erscheinen. Es wurde vermerkt, dass 954/1 aus 1170/954 entstanden sei. Zur 954 wurde nichts vermerkt.
    1999 wurde die Neufassung auf die "bunten Karten" vorgenommen. Dabei wurde die Belastung der ursprünglich eingetragenen Flustücksnummer 954 zugeordnet, aber der Text so belassen (Absicht oder nicht?). 2003 wurde bei der Umstellung auf elektronisches Grundbuch alles so übernommen.

    Die Karte hilft auch nicht weiter (Anhang).

    edit by Kai: Anhang entfernt

    Ich kann nicht mehr feststellen, für wen die Dienstbarkeit besteht und worauf sie lastet.

    Muss ich vorsorglich einen Amtswiderspruch bei Flurstück 954/1 eintragen wegen Löschung des Rechts durch Nichtübertragung. Man darf es ja eigentlich nicht mehr, wenn das Grundbuch durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. Aber kann gutgläubig erworben werden, wenn im GB steht 954/1? Oder kommt es auf Sp. 2 an?
    Muss gleichzeitig vorsorglich ein Amtswiderspruch eingetragen werden beim Flst. 954 gegen die Eintragung eines Rechts? Bei Grunddienstbarkeiten wäre ja ein gutgläubiger Rechtserwerb möglich, den es zu verhindern gilt.

    Vielleicht kann man in Archivunterlagen des Katasteramts noch etwas finden.
    Wäre es sinnvoll, die möglichen Berechtigten anzuhören? Wenn ich die dazu bringen könnte, Bewilligungen abzugeben, wer trägt dann die Kosten? Oder weckt man schlafende Hunde und beschert den Leuten Nachbarschaftsstreit?

    Hatte schon mal jemand so einen Sch...?

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

  • Ich würde mal den Eintragungstext der Ursprungseintragung anschauen wollen. Wann ist 954/1 entstanden? War es früher 954 und wegen der Trennung durch den Bachlauf wurden die beiden Teile dann 954 und 954/1 (analog die anderen beiden Flurstückspaare)? Sollte sich aus dem BV eigentlich ergeben. Ansonsten mal die Flurstückshistorie über das Katasteramt nachvollziehen. Hast Du die Eintragungsbewilligung schon gefunden?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe wegen der Historie der Grundstücke beim Katasteramt einen Recherche-Auftrag gestartet, aber noch kein Ergebnis erhalten. Der alte Eintragungstext ist wie beschrieben. Es ist ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit.

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    Marcel Pagnol

  • So, nun habe ich Gewissheit und ein Problem. Belastet ist Flurstück 954/1, was einwandfrei anhand alter Karten nachvollziehbar ist. Das wurde lastenfrei abgeschrieben, weil der Eintrag in Sp. 2 nicht stimmte. Jetzt soll ich 954 abschreiben, wodrauf das Recht nicht lastet.

    Muss ich nun einen Amtswiderspruch bei Flurstück 954/1 eintragen wegen Löschung des Rechts durch Nichtübertragung? Man darf es ja eigentlich nicht mehr, wenn das Grundbuch durch gutgläubigen Erwerb richtig geworden ist. Aber kann gutgläubig erworben werden, wenn im GB steht 954/1? Oder kommt es auf Sp. 2 an?
    Muss gleichzeitig vorsorglich ein Amtswiderspruch eingetragen werden beim Flst. 954 gegen die Eintragung eines Rechts? Bei Grunddienstbarkeiten wäre ja ein gutgläubiger Rechtserwerb möglich, den es zu verhindern gilt. Tätsächlich geht das eigentlich nicht, weil der Ausübungsbereich auf dem falschen Flurstück nicht existiert.

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    Marcel Pagnol

  • Ich denke, da das GB im Ganzen zu lesen ist, kann es nicht allein auf Sp. 2 ankommen und damit muß ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ausscheiden. Daher ist insoweit nach meiner Auffassung die Eintragung des Widerspruches geboten. Die "Falschbelastung" sollte doch mit einem einfachen Berichtigungsantrag des Eigentümers und Anhörung des Buchberechtigten zu löschen sein.

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  • Ich schließe mich FED an. Wenn Hauptspalte und Sp. 2 sich im Hinblick auf das belastete Grundstück widersprechen, würde ich mich der Annahme eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs jedenfalls schwertun.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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