Abtretung Kostenerstattungsanspruch an Prozessbevollmächtigten

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 106 ZPO. Beide Seiten haben Ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht.

    Der Kläger bekommt laut Schlusskostenrechnung eine Rückerstattung von 500 EUR wegen eines zu hohen Gerichtskostenvorschusses.
    Nun hat die Kasse jedoch mitgeteilt, dass gegen die Klägerin eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht.

    Der Klägervertreter teilt nun mit, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten/Anwaltsgebühren an ihn abgetreten hat. Er fügt eine schriftliche Abtretungserklärung bei, die ca. 1 Monat nach Klageerhebung datiert.
    Ich habe das Schreiben samt Abtretungserklärung an die Kasse weitergeleitet z.K. und ggf. weiteren Veranlassung.

    Ich frage mich nun aber, was das für mein Kostenfestsetzungsverfahren bedeutet.
    Gem. meinem Zöller, Rn. 21 zu § 104 Stichwort "Abtretung" heißt es, dass die Abtretung möglich ist ab Klageerhebung. Der Zessionar (also mein Prozessbevollmächtigter) kann Festsetzung als Gläubiger nur nach Titelumschreibung gem. § 727 ZPO verlangen.

    Kann ich noch für die Klagepartei selbst festsetzen? Die Abtretung des Anspruchs ist mir jetzt ja bekannt... wenn auch nur schriftlich und nicht in öffentlicher Form...
    Im Münchener Kommentar zu § 104 ZPO Rn. 37 heißt es, dass die fehlende Aktivlegitimation des Zedenten nur dann beachtlich ist, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig UND für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist.

    Ist mir die Abtretung jetzt offenkundig?

  • ...Der Klägervertreter teilt nun mit, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten/Anwaltsgebühren an ihn abgetreten hat. Er fügt eine schriftliche Abtretungserklärung bei, die ca. 1 Monat nach Klageerhebung datiert.

    Ist mir die Abtretung jetzt offenkundig?

    Offenkundiger geht es eigentlich nicht, oder?

  • Das bedeutet dann, dass ich weder für die Klagepartei (Zedent) selbst festsetzen kann, noch für den Anwalt (Zessionar), außer dieser beantragt eine Rechtsnachfolgeklausel...
    Heißt das ich setze jetzt erst mal einseitig für die Beklagtenpartei fest?

    Und wenn der Anwalt die Rechtsnachfolgeklausel beantragt, wie geht´s dann weiter? Er kann diese ja nur hinsichtlich des Kostenausspruchs beantragen und nicht in der Hauptsache...
    ??? Wie mach ich das denn?

  • Deine Frage schaffte es schon vor 10 Jahren in dieses Forum. Offenkundig wurde damals allerdings ganz anders interpretiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ttungsanspruchs

    In deinem Fall ist aber eigentlich schon die Frage, ob im Sinne des Zöllers "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig" ist. Daran wird es wohl fehlen. Damit dürfte trotz der eingereichten Abtretung auf den Namen der Partei selbst festzusetzen sein.

  • Deine Frage schaffte es schon vor 10 Jahren in dieses Forum. Offenkundig wurde damals allerdings ganz anders interpretiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ttungsanspruchs


    Danke für den Link!

    In deinem Fall ist aber eigentlich schon die Frage, ob im Sinne des Zöllers "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig" ist. Daran wird es wohl fehlen. Damit dürfte trotz der eingereichten Abtretung auf den Namen der Partei selbst festzusetzen sein.


    Wie meinst du das, dass es in meinem Fall fraglich ist, ob "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig" ist. Da steh ich jetzt auf dem Schlauch :oops:
    Ich habe die Gegenseite bislang übrigens noch nicht angehört zu dem Vorbringen der Abtretung. Sollte ich aber wahrscheinlich erst mal machen...

  • ...

    In deinem Fall ist aber eigentlich schon die Frage, ob im Sinne des Zöllers "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig" ist. Daran wird es wohl fehlen. Damit dürfte trotz der eingereichten Abtretung auf den Namen der Partei selbst festzusetzen sein.


    Wie meinst du das, dass es in meinem Fall fraglich ist, ob "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig" ist. Da steh ich jetzt auf dem Schlauch :oops:
    Ich habe die Gegenseite bislang übrigens noch nicht angehört zu dem Vorbringen der Abtretung. Sollte ich aber wahrscheinlich erst mal machen...

    Du hast u. a. geschrieben:

    Zitat

    Im Münchener Kommentar zu § 104 ZPO Rn. 37 heißt es, dass die fehlende Aktivlegitimation des Zedenten nur dann beachtlich ist, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig UND für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist.

    Ob "die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig ist" in dieser Zitierung verstehe ich so, dass der Erstattungspflichtige keine Einwände gegen die ihm dargelegte Abtretung des Anspruch erhoben bzw. diese ausdrücklich zugestanden hat.

    Deinem Sachverhalt konnte ich nicht sicher entnehmen, dass dem Erstattungspflichtigen die Abtretung bekannt ist.

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