Hallo zusammen,
ich habe hier ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 106 ZPO. Beide Seiten haben Ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht.
Der Kläger bekommt laut Schlusskostenrechnung eine Rückerstattung von 500 EUR wegen eines zu hohen Gerichtskostenvorschusses.
Nun hat die Kasse jedoch mitgeteilt, dass gegen die Klägerin eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht.
Der Klägervertreter teilt nun mit, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten/Anwaltsgebühren an ihn abgetreten hat. Er fügt eine schriftliche Abtretungserklärung bei, die ca. 1 Monat nach Klageerhebung datiert.
Ich habe das Schreiben samt Abtretungserklärung an die Kasse weitergeleitet z.K. und ggf. weiteren Veranlassung.
Ich frage mich nun aber, was das für mein Kostenfestsetzungsverfahren bedeutet.
Gem. meinem Zöller, Rn. 21 zu § 104 Stichwort "Abtretung" heißt es, dass die Abtretung möglich ist ab Klageerhebung. Der Zessionar (also mein Prozessbevollmächtigter) kann Festsetzung als Gläubiger nur nach Titelumschreibung gem. § 727 ZPO verlangen.
Kann ich noch für die Klagepartei selbst festsetzen? Die Abtretung des Anspruchs ist mir jetzt ja bekannt... wenn auch nur schriftlich und nicht in öffentlicher Form...
Im Münchener Kommentar zu § 104 ZPO Rn. 37 heißt es, dass die fehlende Aktivlegitimation des Zedenten nur dann beachtlich ist, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstreitig UND für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist.
Ist mir die Abtretung jetzt offenkundig?