• Hallo zusammen,

    bisher kannte ich den Begriff nur aus der TV-Werbung...

    Nun habe ich so einen Vorgang auf dem Tisch. Hiernach soll u.a. ein Nießbrauch eingetragen werden, der u. a. auch eine Mietzahlung mit Wertsicherungsklausel dinglich besichern soll. Die Frage, ob eine Zahlungspflicht des Nießbrauchsnehmer mit dinglicher Wirkung vereinbart werden kann, ist ja umstritten. Vielleicht aber auch überholt? Daher meine Frage: Kennt ihr solche Vorgänge? Ist die Eintragung eines entgeltlichen Nießbrauchs mit Wertsicherung nunmehr zulässig?

    Einmal editiert, zuletzt von Greta (21. April 2022 um 12:32)

  • Ist die neue Mode und wurde publizistisch abgesichert (lies: es gibt Aufsätze, wonach das so gehen soll). Ob das ober- oder höchstrichterlich hält, wissen die Götter.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kannst du mir bitte noch eine Fundstelle für die Aufsätze benennen? Ich habe hierzu bisher nichts (verfügbares) gefunden.

    Ich vermute mal Koll. Böhringer hat hierzu etwas geschrieben, BwNotZ 2022:
    Den Beitrag habe ich leider nicht.

    Grundstücksgeschäfte zur Geldbeschaffung fürs Alter
    von Professor Walter Böhringer, Notar a. D., Heidenheim/Brenz .................. S. 13


  • Ist die neue Mode und wurde publizistisch abgesichert (lies: es gibt Aufsätze, wonach das so gehen soll). Ob das ober- oder höchstrichterlich hält, wissen die Götter.

    Die Fundstellen würden mich auch interessieren. Mir ist nur der Aufsatz in der DNotZ 2021, 821, der auf AGB-rechtliche Probleme hinweist und die Weiterverkaufsvollmacht thematisiert. Ich persönlich glaube, dass das ganze Modell AGB-rechtlich zum Scheitern verurteilt ist. Diese Frage zu beurteilen, liegt aber nicht beim Grundbuchamt.

    Zur eigentlichen Frage: Nach meinem Kenntnisstand wird überwiegend davon ausgegangen, dass man die Entgeltlichkeit nicht zum dinglichen Inhalt des Nießbrauchs machen kann (Grüneberg/Herrler, § 1030 Rn. 7 m.w.N. auch zur a.A.). Für die Dienstbarkeit hat der BGH kürzlich entschieden, dass man die Ausübung mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung stellen kann, dass gezahlt wird (BGH Urt. v. 19.3.2021 – V ZR 44/19, BeckRS 2021, 13352) - was natürlich nicht das gleiche ist wie die Entgeltlichkeit zum Rechtsinhalt zu machen.

  • Ist die neue Mode und wurde publizistisch abgesichert (lies: es gibt Aufsätze, wonach das so gehen soll). Ob das ober- oder höchstrichterlich hält, wissen die Götter.

    Die Fundstellen würden mich auch interessieren. Mir ist nur der Aufsatz in der DNotZ 2021, 821, der auf AGB-rechtliche Probleme hinweist und die Weiterverkaufsvollmacht thematisiert.


    Den AUfsatz meine ich. Dort wird zwanglos von der Wirksamkeit des entgetlichen Nießbrauchs ausgegangen und dann "Nebenprobleme" ausführlich thematisiert (Grundmotta: geht alles, wenn der Notar nur ausführlich belehrt).

    Alles in allem ist diese Teilkaufsmode ein weiterer Nachweis für die These, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist - wären die Bestimmungen für Immobilienkredite nicht derart verschäft worden, dass es für Rentner mehr oder weniger unmöglich geworden ist, die eigene Wohnung zu beleihen und so an Geld zu kommen, wäre niemand an einem Teilkauf interessiert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist die neue Mode und wurde publizistisch abgesichert (lies: es gibt Aufsätze, wonach das so gehen soll). Ob das ober- oder höchstrichterlich hält, wissen die Götter.

    Die Fundstellen würden mich auch interessieren. Mir ist nur der Aufsatz in der DNotZ 2021, 821, der auf AGB-rechtliche Probleme hinweist und die Weiterverkaufsvollmacht thematisiert.


    Den AUfsatz meine ich. Dort wird zwanglos von der Wirksamkeit des entgetlichen Nießbrauchs ausgegangen und dann "Nebenprobleme" ausführlich thematisiert (Grundmotta: geht alles, wenn der Notar nur ausführlich belehrt).

    Alles in allem ist diese Teilkaufsmode ein weiterer Nachweis für die These, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist - wären die Bestimmungen für Immobilienkredite nicht derart verschäft worden, dass es für Rentner mehr oder weniger unmöglich geworden ist, die eigene Wohnung zu beleihen und so an Geld zu kommen, wäre niemand an einem Teilkauf interessiert.

    Ich habe mir den Beitrag eben nochmal zu Gemüte geführt. Die Frage, ob das Entgelt zum dinglichen Inhalt gemacht werden kann, wird dort nicht angesprochen. Der Begriff "entgeltlicher Nießbrauch" ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und sagt nichts darüber aus, ob das Entgelt schuldrechtlich, dinglich oder als Ausübungsbedingung vereinbart wird. Im Übrigen wird das vom Teilkäufer vereinnahmte "Serviceentgelt" in Teilen als unzulässig eingestuft. Also wenn Du mit "Absicherung" meinst, dass der Beitrag von den Teilkaufunternehmen angestoßen sein sollte, dann haben sie schlecht bestellt :D

  • Zu dieser Geschichte wird bei mir auch eine § 1010 BGB - Regelung zur Eintragung beantragt. Da wird Eintragung gem. vorstehenden Ziff. 1 - 3 bewilligt und unter Punkt 1 hat man den unproblematischen Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Unter Punkt 2 ist die Versicherungspflicht des Verkäufers geregelt.

    Punkt 3, Anwendung der Nießbrauchsbestimmungen und Entgelt:

    Verkäufer ist zur Nutzung unter Ausschluss des (Teil-) Käufers berechtigt. Die Bestimmungen des weiter vorne vereinbarten Nießbrauchs gelten unabhängig vom Bestand des Nießbrauchs auch im Rahmen dieser Miteigentümervereinbarung. Dann werden die Bestimmungen des Nießbrauchs aufgezählt, z.B. Einschränkung Vermietungsrecht, Instandhaltungs-, Ausbesserungspflichten, Lastenverteilung, Renovierungs-, Umgestaltungsregelungen und ...Entgelt.

    Entspricht das eurer Meinung nach noch dem Wesen/Sinn und Zweck einer § 1010-er Regelung, wenn man da quasi durch die Hintertür so eine Art Ersatznießbrauch ins Grundbuch bekommen will?

  • Zu dieser Geschichte wird bei mir auch eine § 1010 BGB - Regelung zur Eintragung beantragt. Da wird Eintragung gem. vorstehenden Ziff. 1 - 3 bewilligt und unter Punkt 1 hat man den unproblematischen Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Unter Punkt 2 ist die Versicherungspflicht des Verkäufers geregelt.

    Punkt 3, Anwendung der Nießbrauchsbestimmungen und Entgelt:

    Verkäufer ist zur Nutzung unter Ausschluss des (Teil-) Käufers berechtigt. Die Bestimmungen des weiter vorne vereinbarten Nießbrauchs gelten unabhängig vom Bestand des Nießbrauchs auch im Rahmen dieser Miteigentümervereinbarung. Dann werden die Bestimmungen des Nießbrauchs aufgezählt, z.B. Einschränkung Vermietungsrecht, Instandhaltungs-, Ausbesserungspflichten, Lastenverteilung, Renovierungs-, Umgestaltungsregelungen und ...Entgelt.

    Entspricht das eurer Meinung nach noch dem Wesen/Sinn und Zweck einer § 1010-er Regelung, wenn man da quasi durch die Hintertür so eine Art Ersatznießbrauch ins Grundbuch bekommen will?

    Was ist daraus geworden? Mir liegt gerade ein entsprechender Antrag vor.

  • Hab ich eingetragen, nachdem das Studium diverser Kommentare zu § 1010 BGB salopp gesagt ergeben hat, dass man allen möglichen Sch.... im Rahmen des § 1010 BGB eintragen kann. Wie es so schön im BeckOK BGB § 1010 RNr. 5 heißt: "Die Eintragungsfähigkeit einzelner Vereinbarungen ist umstritten...." oder in RNr. 9 des Münchner OK zu § 1010 BGB: "Umstritten ist die Eintragungsfähigkeit von Regelungen über die Pflicht zur Lasten- und Kostentragung...."

    Da tut man sich mit einer Zurückweisung schwer und das OLG hebt dann alles wieder auf...

  • Im Grundbuch sind nach Vollzug einer Teilkauf-Urkunde eingetragen: M zu 30/100, F zu 30/100 sowie die erwerbende Teilkauf-Gesellschaft (G) zu 40/100.

    In Abteilung II : ein Nießbrauch für M und F am Anteil der G, eine Vormerkung (Ankaufsrecht) am Anteil des M für die G, eine Vormerkung (Ankaufsrecht) am Anteil der F für die G, eine Miteigentümervereinbarung.

    Nach dem Tod des M (der beerbt wurde von F) wird nun ein Vertrag eingereicht, mit welchem G einen weiteren Bruchteil erwirbt. Im Zuge dessen sollen nun u.a. die beiden Vormerkungen zu EINER Vormerkung zusammen gefasst werden mit dem Hinweis, dass nun belastet ist der der F nach dem weiteren Verkauf verbliebene Anteil. Eine Zusammenfassung dürfte doch möglich sein, oder? Da F den Miteigentümer M allein beerbte, ist Schuldner bei beiden Vormerkungen derselbe. Zwischenrechte sind nicht vorhanden. Oder stellt es ein Problem dar, dass der Anspruch bezüglich einer Person schon entstanden sein könnte, bezüglich der anderen nicht?

    Ich würde die Zusammenfassung dann so vornehmen, wie es in einer Entscheidung des BayObLG zur Reallast beschrieben wird (Inhaltsänderung in Sp. 4,5; keine Änderungen in Sp. 1-3).

  • M.E. gibst Du Dir in Deiner letzten Fragestellung selbst die Antwort. Halte Dir vor Augen, wer gegen wen welchen Anspruch hat und frage Dich, wann und ob dieser bereits ausgeübt werden konnte. M.a.W., es gibt hier keinen Raum für eine Zusammenfassung.

  • Meine Überlegung war, dass es vergleichbar wäre mit dem Fall, dass sich eine Rück-AV auf mehrere Grundstücke bezieht, aber nur hinsichtlich eines der Grundstücke ein Rückerwerbsanspruch besteht. So wäre es dann hier, Schuldneridentität besteht, hinsichtlich des Grundbesitzes könnte teilweise bereits ein Rückerwerbsanspruch entstanden sein, teilweise nicht.

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