Zusammenrechnung von Einkommen - wer muss rechnen?

  • IK-Schuldner (S) bezieht drei Einkünfte von D 1, D 2 und D 3. Das InsG beschließt die Zusammenrechnung und dass der unpfändbare Anteil in erster Linie dem Einkommen von D 1 zu entnehmen ist.

    Frage: Wer muss denn jetzt errechnen, was er an das IV abzuführen hat? Je nach Konstellation kann das ja durchaus etwas kompliziert werden. Müssen sich D 1, D 2 und D 3 untereinander kurzschließen oder muss das der IV koordinieren?

    Viele Grüße

  • die Drittschuldner müssen das untereinander klären.

    Problematisch wird es, wenn nach D1 noch ein weiterer unpfändbarer Betrag besteht, da es an dem gerichtlichen Beschluss der Bestimmung mangelt, aus welchem Einkommen dieser zu entnehmen ist.
    Da dürfte eine entsprechende Ergänzug durch das Gericht angezeigt sein.

  • Üblicherweise steht in dem Zusammenrechnungsbeschluss drin, dass die Drittschuldner sich gegenseitig Auskunft erteilen müssen, und in welcher Reichenfolge der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Zumindest sieht der entspr. Beschlussbaustein un ForumStar eine solche Reihung expliziet vor.

  • Wie Winter.

    Es fehlt an der Bestimmung, welcher DS den pfändbaren Betrag zu ermitteln und abzuführen hat (s.a. Zöller (2020), § 850e, Rn 5).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie Winter.

    Es fehlt an der Bestimmung, welcher DS den pfändbaren Betrag zu ermitteln und abzuführen hat (s.a. Zöller (2020), § 850e, Rn 5).

    Hmm, mein Beschluss hat so eine Regelung nicht. Welche Rechtsfolge hätte das denn? Die Zusammenrechnung ist doch auch so wirksam angeordnet, oder?

  • Die Zusammenrechnung ist wirksam (angeordnet). Entweder die DS sprechen sich mit der Hand am Arm ab und machen es selbst untereinander aus oder, der richtige Weg, man gibt dem IV die Rückmeldung, dass er bitte einen in der Hinsicht klarstellenden Beschluss erwirken möge.

    Ist alles keine Raketenwissenschaft und auch bei den Gerichten existieren dazu Vorlagen.

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  • Wobei man die Wirksamkeit der Zusammenrechnung zumindest insoweit hinterfragen muss, als man z.B. dem BeckOnlinekommentar folgt, der die Anordnung, aus welchen Ansprüchen der unpfändbare Betrag in welcher Reihenfolge zu entnehmen ist, als notwendigen Beschlussinhalt sieht.

    So oder so, sollte man kurzfristig eine entsprechende Ergänzung durch das Gericht erwirken, damit sich diese Frage nicht wirklich stellt.

  • Wobei man die Wirksamkeit der Zusammenrechnung zumindest insoweit hinterfragen muss, als man z.B. dem BeckOnlinekommentar folgt, der die Anordnung, aus welchen Ansprüchen der unpfändbare Betrag in welcher Reihenfolge zu entnehmen ist, als notwendigen Beschlussinhalt sieht.

    Ui, das war mir neu. Danke!

    Wäre mal interessant, warum man da über den Wortlaut des § 850e ZPO hinausgeht.

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  • Ich hänge mich mal hier dran, weil die Konstellation ähnlich ist.

    Ich habe 3 Einkommen, D1, D2 und D3. Der Zusammenrechnungsbeschluss bestimmt, dass das unpfändbare Einkommen in erster Linie den Einkommen von D1 und D2 zu entnehmen ist. Das Einkommen von D3 ist so gering, dass die Pfändung höher ist, sprich D3 führt vollständig an den Insolvenzverwalter ab. Jetzt entsteht die Frage, was mit dem Rest des pfändbaren Betrags ist. Der Insolvenzverwalter beantragt Klarstellung, wer denn nun den weiteren pfändbaren betrag abführen soll. Ich bin eigentlich der Meinung, dass das Gesetz eine derartige Bestimmung nicht vorsieht. Allerdings gebe ich zu, dass der Beschluss keine Reihenfolge von D1 und D2 festlegt, zumindest nicht explizit. Für mich persönlich macht das eigentlich die Nummerierung klar... Müsste ich jetzt noch klarstellend beschließen, dass ggf. das unpfändbare Einkommen in erster Linie von D1 und soweit nicht ausreichend von D2 zu leisten ist? Wäre das klar genug? Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass D2 die pfändbaren Beträge leisten muss, soweit nicht von D3 gedeckt. Oder sehe ich das zu eng und müsste einfach sagen, wer die pfändbaren Beträge abführen soll? Ich sperre mich da ein wenig, da das Gesetz eine derartige Bestimmung gerade nicht vorsieht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • das Gesetz geht doch nur von Zusammenrechnung bei 2 DS aus. Es kann also gar nichts dazu sagen, was bei 3 zu veranlassen ist.
    Muss man also auslegen

    Und kommt zum Ergebnis, dass du deinen Beschluss wohl wirst ergänzen müssen, da ja tatsächlich den DS 1 + 2 nicht klar sein kann, wer jetzt an wen auszuzahlen hat.

  • Ich mache es jetzt noch netter:


    • D1 ist der Arbeitgeber des S
    • D2 die gesetzliche Rentenversicherung
    • D3 eine private Rentenversicherung

    Da man sich nicht einigen kann, will IV nun das Ganze bei Gericht klären. Aber bei welchem? Einzeln betrachtet hätten wir doch wohl drei verschiedene Zuständigkeiten, D1 Arbeitsgericht, D2 Sozialgericht, D3 Zivilgericht.

    Und nun? Muss man tatsächlich alle drei getrennt verklagen?

    Viele Grüße!

  • Inwiefern verklagen?

    Wenn es einen ordentlichen Zusammenrechnungsbeschluss gibt, sollte der ja erkennen lassen, von wem wie viel an die Masse zu zahlen ist.

    Dann braucht der IV nur den verklagen, der zu wenig in die Masse zahlt - dass dann tatsächlich je nachdem wer es ist, in der entsprechenden Gerichtsbarkeit.

    Wenn der Zusammenrechnungsbeschluss unvollständig ist: RM gg. diesen beim Insolvenzgericht

  • Wie Queen. Der Zusammenrechnungsbeschluss muss doch irgendeine Regelung enthalten und falls die nicht reicht, muss ggf. ein klarstellender Beschluss her. Hab ich in meiner Sache genauso gemacht. Nur falls dann nicht richtig gezahlt wird, gäbe es meines Erachtens überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Habe mich unklar ausgedrückt, mir ging es nicht um den Beschluss, sondern etwas weitergesponnen:

    Angenommen, der Beschluss ist eindeutig, aber alle drei zahlen nicht, da sie zB der Meinung sind, sie wären nicht ordnungsgemäß über die Verfahrenseröffnung und/oder den Zusammenrechnungsbeschluss informiert worden. Rechnerisch schuldet jeder der drei einen Betrag x. Müsste der getrennt bei drei Gerichten eingeklagt werden oder kann man das irgendwie zusammenziehen?

  • Habe mich unklar ausgedrückt, mir ging es nicht um den Beschluss, sondern etwas weitergesponnen:

    Angenommen, der Beschluss ist eindeutig, aber alle drei zahlen nicht, da sie zB der Meinung sind, sie wären nicht ordnungsgemäß über die Verfahrenseröffnung und/oder den Zusammenrechnungsbeschluss informiert worden. Rechnerisch schuldet jeder der drei einen Betrag x. Müsste der getrennt bei drei Gerichten eingeklagt werden oder kann man das irgendwie zusammenziehen?


    Bei einem unterstellten klaren und eindeutigen Beschluss ist ja klar, wie viel jeder zahlen muss. Da kann und muss jeder in seinem Rechtsweg verklagt werden. Warum auch nicht? Sie waren ja auch vor dem rein vollstreckungsrechtlichen Zusammenrechnungsbeschluss nie Gesamtschuldner.

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