Sicherungshypothek-Neueintragung nach Amtslöschung, Schuldner nunmehr verstorben

  • Hallo Zusammen,

    ich habe hier einen etwas speziellen Fall, zu dem ich hier im Forum und auch bei der weiteren Recherche leider nichts gefunden habe:

    Aus der Zwangsversteigerungsabteilung erhielt ich eine Mitteilung, dass ein Antrag auf Anordnung aus zwei Sicherungshypotheken, die damals fälschlicherweise unter Verstoß des § 867 II ZPO eingetragen wurden, vorliegt. Die Anordnung konnte entsprechend nicht erfolgen und ich musste das Amtslöschungsverfahren einleiten.

    Den Gläubiger habe ich angehört und ihm mitgeteilt, dass die ursprünglichen Eintragungsanträge nach Löschung wieder aufleben und er nunmehr eine Verteilung der Forderungen auf die Grundstücke des Schuldners vornehmen muss. Dies hat er nunmehr getan. Die vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel liegen mir auch vor. Soweit so gut, ich könnte nun also die Amtslöschung vornehmen und die Sicherungshypos erneut (diesmal richtig) eintragen.

    Nun folgendes "Problem": Die Schuldnerin ist nunmehr, nach der Eintragung der ursprünglichen Sicherungshypos, verstorben. Im Grundbuch ist sie noch als Eigentümerin eingetragen. Ein Problem mit der Voreintragung gäbe es ja nun eigentlich nicht, da die Schuldnerin noch voreingetragen ist. Ich weiß ja aber, dass sie tatsächlich schon verstorben ist...:gruebel:

    (Das das Grundbuch berichtigt werden muss, steht außer Frage, das wird noch schwierig werden, Erben sind nämlich bisher überhaupt nicht bekannt...)

    Wäre das für Euch ein Problem? Mein Bauchgefühl sagt mir, ich stelle auf den ursprünglichen Antragszeitpunkt ab, zu diesem hat die Schuldnerin ja noch gelebt und alles wäre tutti :)

    Wie seht Ihr das? Für Meinungen/Erfahrungen wäre ich sehr dankbar!

    Allen schonmal ein schönes Wochenende!

  • Die Vollstreckung war gegen die eingetragene Schuldnerin bereits eingeleitet mit dem jetzt wieder aufgelebten Antrag, daher würde ich eintragen.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde nicht so einfach eintragen.
    Meines Erachtens fehlt es an einer wichtigen Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich des richtigen Schuldners im Titel. Wie richtig festgestellt wurde, ist das Grundbuch in Bezug auf den eingetragenen Eigentümer falsch und muss zunächst zwingend berichtigt werden.
    Mal angenommen, es wäre inzwischen ein Berichtigungsantrag nebst Unrichtigkeitsnachweis eingegangen und wir wüssten jetzt, wer Eigentümer des Grundstückes ist: Würden wir dann auch einfach auf die korrekte Voreintragung setzen und die Zwangssicherungshypothek eintragen? Oder würden wir nicht vielmehr eine Rechtsnachfolgeklausel verlangen?
    Die Tatsache, dass wir laut geschildertem Sachverhalt die Rechtsnachfolge nicht kennen, ändert doch die Rechtslage nicht, oder?

  • Wir nehmen hier § 779 ZPO zu Hilfe, weshalb wir ja ausdrücklich darauf abstellen, daß die Vollstreckung noch zu Lebzeiten der Schuldnerin gegen sie begonnen hatte.

    Edit: 45 war schneller, wurde mir aber leider nicht angezeigt.

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