vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (?)

  • Guten Morgen,
    dumme Frage: gibt es vom Eröffnungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung? IV beantragt eine solche, da er sie braucht um mit dem Gerichtsvollzieher sich Zugang zu den Geschäftsräumen verschaffen muss. Konnte aber dazu nichts finden.

  • Hallo, ich krame das Thema nochmal hoch. Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert. Der IV möchte Zugang zum Schuldnerhaus, jedoch nicht um Unterlagen in Besitz zu nehmen, sondern, da das Haus vor Insolvenzantrag zu einem auffallend geringen Verkaufspreis verkauft wurde. Der IV geht von Nichtigkeit des Kaufvertrages aus und hat Klage eingereicht. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger bestellt, der die Immobilie bewerten soll. Der Schuldner lässt ihn jedoch nicht ins Haus. Nun möchte der Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung zur Inbesitznahme der Immobilie, so dass er sich (und dem Sachverständigen) Zutritt verschaffen kann. Wie sehr Ihr das? § 148 Abs. 2 InsO spricht ja von Herausgabe von Sachen, kann er denn in meinem Fall auch angewendet werden?

  • Hallo, ich krame das Thema nochmal hoch. Bei mir ist der Fall ähnlich gelagert. Der IV möchte Zugang zum Schuldnerhaus, jedoch nicht um Unterlagen in Besitz zu nehmen, sondern, da das Haus vor Insolvenzantrag zu einem auffallend geringen Verkaufspreis verkauft wurde. Der IV geht von Nichtigkeit des Kaufvertrages aus und hat Klage eingereicht. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger bestellt, der die Immobilie bewerten soll. Der Schuldner lässt ihn jedoch nicht ins Haus. Nun möchte der Insolvenzverwalter eine vollstreckbare Ausfertigung zur Inbesitznahme der Immobilie, so dass er sich (und dem Sachverständigen) Zutritt verschaffen kann. Wie sehr Ihr das? § 148 Abs. 2 InsO spricht ja von Herausgabe von Sachen, kann er denn in meinem Fall auch angewendet werden?

    Muss er da nicht eher gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorgehen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist der Schuldner noch Eigentümer? Oder wurde schon der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn der Schulder noch Eigentümer ist, dann hat der IV das Objekt in Besitz zu nehmen und zu verwahren, gegen Dritten gegenüber greift § 148 II InsO nicht, siehe OLG Nürnberg vom 24.06.2005, 5 U 215/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (5. März 2024 um 14:57) aus folgendem Grund: e gestrichen

  • Muss er da nicht eher gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorgehen?


    § 148 Abs. 2 InsO erlaubt ja die Insbesitzname von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen, ohne Rücksicht auf die Eigentumslage. Problematisch könnte hier natürlich sein, wenn das Dritteigentum evident wäre.

    Wie kann es denn noch evidenter sein, als dass es im Grundbuch eingetragen ist?

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  • Der Schuldner ist noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bisher ist nur die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch. Ein Eigentumswechsel hat also mangels Grundbucheintragung noch nicht stattgefunden.

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