Rang der Rechte bei Bestandteilszuschreibung

  • Habe eine kurze Frage:

    Grundstück 1 ist in Abt. II belastet mit einem Leibgeding und in Abt. III mit einer Grundschuld im Rang nach dem Leibgeding.
    Grundstück 2 ist in Abt. II und III unbelastet.

    Nunmehr soll das Grundstück 2 dem Grundstück 1 als Bestandteil zugeschrieben werden.
    Die Grundschuld erstreckt sich ja kraft Gesetzes; für das Leibgeding habe ich eine Pfanderstreckung im gleichen Rang wie vorher.

    Nun meine Frage:
    Erstrecken sich das Leibgeding und die Grundschuld auf das Grundstück 2 nicht eigentlich im Gleichrang? Kann der Eigentümer dann einfach ohne Mitwirkung der Gläubigerin erklären, dass das Leibgeding aufgrund der Pfanderstreckung auch wieder 1. Rangstelle hat?
    Ansonsten müsste doch bezüglich des zugeschriebenen Grundstücks 2 ein Rangrücktritt der Gläubigerin vorgelegt werden, oder?

    Vielen Dank für Eure Auskünfte!

  • Einen Rangrücktritt der Grundschuld kann man sich mit einem kleinem Kniff sparen.
    Wenn zeitlich zuerst das Leibgeding auf Grundstück 2 erstreckt wird und erst nach der Eintragung dieser Erstreckung die Bestandteilszuschreibung vollzogen wird gibt es wieder einheitliche Rangverhältnisse.
    Ob das die Anträge, die vorliegen, so hergeben, kann ich natürlich nicht beurteilen.

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