Habe eine kurze Frage:
Grundstück 1 ist in Abt. II belastet mit einem Leibgeding und in Abt. III mit einer Grundschuld im Rang nach dem Leibgeding.
Grundstück 2 ist in Abt. II und III unbelastet.
Nunmehr soll das Grundstück 2 dem Grundstück 1 als Bestandteil zugeschrieben werden.
Die Grundschuld erstreckt sich ja kraft Gesetzes; für das Leibgeding habe ich eine Pfanderstreckung im gleichen Rang wie vorher.
Nun meine Frage:
Erstrecken sich das Leibgeding und die Grundschuld auf das Grundstück 2 nicht eigentlich im Gleichrang? Kann der Eigentümer dann einfach ohne Mitwirkung der Gläubigerin erklären, dass das Leibgeding aufgrund der Pfanderstreckung auch wieder 1. Rangstelle hat?
Ansonsten müsste doch bezüglich des zugeschriebenen Grundstücks 2 ein Rangrücktritt der Gläubigerin vorgelegt werden, oder?
Vielen Dank für Eure Auskünfte!