Zuständigkeit § 766 ZPO i.V.m. § 850d ZPO nach Insoeröffnung

  • ich versuche es mal aufzudröseln:


    • Unterhaltsrückstände bis zum Zeitpunkt der InsO-Eröffnung:

      Es gilt der allgemeine Grundsatz des § 91 InsO, der den Rechtserwerb an der Masse zugehörenden Rechten ausschließt. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Gehaltspfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

      Folge: Aussetzung Pfändung bis Entscheidung über Restschuldbefreiung, BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 –, soweit Unterhalt bis zum "Monat der Eröffnung" vollstreckt wird




    • Laufender Unterhalt ab Insolvenzeröffnung:

      Vollstreckung in den Vorrechtsbereich ist weiterhin zulässig, § 89 Abs. 2 InsO, aber nach oben hin (Rahmen des § 850c ZPO) zu begrenzen


    • Durch die Einstellung beim Drittschuldner zurückgehaltene Beträge:

      Es bedarf noch einer Entscheidung hinsichtlich des neuen/ richtigen Freibetrages des Schuldners nach Würdigung der der Unterhaltspflichten.

      Nach entsprechender Entscheidung kann der Arbeitgeber die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zurückbehaltenen Lohnanteille verteilen:
      - unpfändbaren Teile an den Schuldner und
      - im Übrigen an den Pfändungsgläubiger, da dieser in diesem Umfang aufgrund des bewirkten Pfandrechts Absonderungsberechtigt ist.

      Nach § 850c ZPO pfändbare Lohnanteile, welche nach Eröffnung entstanden sind, stehen der Insolvenzmasse zu.
      Der Gläubiger – soweit ein fälliger laufender Unterhaltsanspruch besteht – die Differenz zwischen dem Freibetrag und den pfändbaren § 850c ZPO-Anteilen.
      Der Schuldner bekommt weiterhin seinen unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO, bzw. den Rest zu § 850c ZPO, sofern der fällige laufenden Unterhaltsanspruchbereits befriedigt ist.

  • Matze: Das wiederun finde ich abwegig, da abhelfen nur das Organ des Gerichts kann, dessen Entscheidung angegriffen wurde, hier Rechtspfleger des Volsltreckungsgerichts.

    Den InsO-Rechtspfleger sehe ich im gesamten Erinnerungsverfahren an keiner Stelle, nur den Inso-Richter.


    Da schließe ich mich dir an und genau so wird es (zumindest in NRW) auch im Studium gelehrt. Für die Abhilfe bleibt der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht zuständig, auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrens. Bei Nichtabhilfe entscheidet sodann der Inso-Richter. Alle anderen Anträge (§ 850f o. ä.) sind jedoch Zuständigkeit des Inso-Rechtspflegers.

  • Da schließe ich mich dir an und genau so wird es (zumindest in NRW) auch im Studium gelehrt. Für die Abhilfe bleibt der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht zuständig, auch nach Eröffnung des Inso-Verfahrens. Bei Nichtabhilfe entscheidet sodann der Inso-Richter. Alle anderen Anträge (§ 850f o. ä.) sind jedoch Zuständigkeit des Inso-Rechtspflegers.

    Ich hoffe es wird mit dem Zusatz gelehrt, dass es sich hierbei lediglich um eine Meinung handelt und nicht um gefestigte Rechtsprechung.

    Ich kann beiden Meinungen etwas abgewinnen, letztendlich kann mich persönlich jedoch (bisher) nur die von mir vorgetragene überzeugen. Ihr schreibt ja selber, dass für sämtliche Entscheidungen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig ist (Richter/Rechtspfleger), mit Ausnahme der Abhilfeentscheidung bei § 766 ZPO - hier soll dann der Rpfl. des VG zuständig sein. Das kommt mir rechtsdidaktisch nicht sauber vor. Dann müsste bei Nichtabhilfe des Rpfl. des VG auch der Richter des VG über die Erinnerung entscheiden. Alles andere erscheint mir unsauber und nicht geradlinig... :gruebel:

    WinterM: Deine Lösung in #21 erscheint mir korrekt!

  • Da müsste ich aber dann ja im Wege der Abhilfe eine einstweilige Einstellung anordnen?! Das kommt mir befremdlich vor.

    Wäre dann im Wege der Abhilfeentscheidung anzuordnen an wen der Drittschuldner ab wann zu zahlen hat???

    Es wurde ja hier nie im Wege von § 766 ZPO Vollstreckungsverbote gerügt, sondern lediglich die Höhe des festgesetzten pfandfreien Betrags.

    Etwaig unzulässige Vollstreckung hinsichtlich der Rückstände können m.E. nur gesondert nach 89 Inso beim Insogericht geltend gemacht werden.

    Ich kann vorliegend nur teilweise abhelfen.

    Aber wenn ich jetzt aufgrund etwaiger Vollstreckungsverbote im Wege der Entscheidung nach § 766 ZPO wegen Nichtberücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen eine Entscheidung nach § 89 Inso treffe, da sehe ich meine Zuständigkeit schon als überschritten an.

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