ich versuche es mal aufzudröseln:
- Unterhaltsrückstände bis zum Zeitpunkt der InsO-Eröffnung:
Es gilt der allgemeine Grundsatz des § 91 InsO, der den Rechtserwerb an der Masse zugehörenden Rechten ausschließt. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Gehaltspfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Folge: Aussetzung Pfändung bis Entscheidung über Restschuldbefreiung, BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 –, soweit Unterhalt bis zum "Monat der Eröffnung" vollstreckt wird
- Laufender Unterhalt ab Insolvenzeröffnung:
Vollstreckung in den Vorrechtsbereich ist weiterhin zulässig, § 89 Abs. 2 InsO, aber nach oben hin (Rahmen des § 850c ZPO) zu begrenzen
- Durch die Einstellung beim Drittschuldner zurückgehaltene Beträge:
Es bedarf noch einer Entscheidung hinsichtlich des neuen/ richtigen Freibetrages des Schuldners nach Würdigung der der Unterhaltspflichten.
Nach entsprechender Entscheidung kann der Arbeitgeber die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zurückbehaltenen Lohnanteille verteilen:
- unpfändbaren Teile an den Schuldner und
- im Übrigen an den Pfändungsgläubiger, da dieser in diesem Umfang aufgrund des bewirkten Pfandrechts Absonderungsberechtigt ist.Nach § 850c ZPO pfändbare Lohnanteile, welche nach Eröffnung entstanden sind, stehen der Insolvenzmasse zu.
Der Gläubiger – soweit ein fälliger laufender Unterhaltsanspruch besteht – die Differenz zwischen dem Freibetrag und den pfändbaren § 850c ZPO-Anteilen.
Der Schuldner bekommt weiterhin seinen unpfändbaren Betrag nach § 850d ZPO, bzw. den Rest zu § 850c ZPO, sofern der fällige laufenden Unterhaltsanspruchbereits befriedigt ist.