Guten Morgen,
ich habe einen PÜ nach § 850d ZPO erlassen.
Den pfandfreien Betrag habe ich ohne Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen festgesetzt.
Die Schuldnerin hat sodann Erinnerung eingelegt, da sie zwei Kinder hat denen sie einmal Bar- und einmal Naturalunterhalt leistet.
Über die Berücksichtigung wird sich mit dem GlV gestritten.
Sodann teilt die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit.
Es war bereits vorher für etliche Monate einstweilen eingestellt.
Jetzt frage ich mich, wer für die Entscheidung zuständig ist.
Es würden ja mit einer entsprechenden Erhöhung Beträge fei aus der einstweiligen Einstellung, die vor Insoeröffnung lagen.
Wegen dem rückständigen Unterhalt darf nicht mehr an den Gläubiger abgeführt werden.
Ist die Erinnerung jetzt nach § 89 Abs. 3 InsO zu behandeln?
Darf das Vollstreckungsgericht hier überhaupt noch entscheiden?
Liebe Grüße