Vorkaufsrecht - § 6 GBBerG

  • Hallo zusammen,

    als absoluter Neuling in Aufgebotssachen quäle ich mich grad mit einem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts herum. Das Vorkaufsrecht wurde eingetragen zugunsten von XY und seiner Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstücks S.. . Blatt 123. Die Eintragung stammt aus dem Jahre 1912. Ich denke aufgrund des Eintragungstextes, dass es sich um ein subjektiv-dingliches Recht handelt. Oder ist es ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, welches vererblich ist? Die Eintragungsbewilligung habe ich mir beigezogen. Diese ist in – zumindest für mich – unleserlicher altdeutscher Schrift verfasst und hilft mir daher inhaltlich bei der Beantwortung dieser Frage nicht weiter.

    Soweit es ein subjektiv-dingliches Recht ist, könnte ich gemäß § 6 Abs. 1a GBBerG ein Aufgebotsverfahren durchführen (das Grundstück liegt in den neuen Bundesländern) . Wenn ich das richtig verstehe, ist Voraussetzung dafür, dass der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist.
    Ich frage mich, welche Ermittlungen bzw. Nachweise ich mir bringen lassen muss, um von einem unbekannten Aufenthalt des Gläubigers ausgehen zu können. Das herrschende Grundstück bestand aus 9 Parzellen. Um welche aktuellen Grundstücke es sich dabei handelt, ist mir nicht bekannt. Müsste ich dem Antragsteller aufgeben, eine Katasterrecherche durchzuführen um die aktuellen Grundstücksbezeichnungen der herrschenden Grundstücke zu ermitteln? Und wie lasse ich mir glaubhaft machen, dass der Aufenthalt der Eigentümer dieser Grundstücke unbekannt ist?

    Entschuldigt die umfangreichen Ausführungen. Wenn mir trotzdem jemand Tipps geben kann, wie hier weiter vorzugehen ist, wäre das super. Danke im Voraus.

  • Wenn mir trotzdem jemand Tipps geben kann, wie hier weiter vorzugehen ist, wäre das super. Danke im Voraus.

    Als erstes würde ich mal jemanden suchen, der Dir den Inhalt des Rechts vorlesen kann. ;)

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  • Die Formulierung "und seine Rechtsnachfolger im Besitz" war damals eine gängige Formulierung für subjektiv-dingliche Rechte, siehe z. B. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…trecht-von-1931 und hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…keit-Intabulate.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (27. April 2022 um 10:33)

  • Ausgangspunkt ist der Bestand des „berechtigten Grundbuches“ zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechts. Dabei Achtung, die in der Bewilligung genannte Blattnummer ist die alte! Du brauchst dazu die (vom Liegenschaftsdienst vergebene) neue Blattnummer (im GBA erfragen). Sollte von diesem Bestand im Laufe der Jahre etwas abgeschrieben worden sein, erweiterte das den Kreis der Berechtigten ja nochmals. Wer berechtigt ist, läßt sich ohne Grundbuchrecherche nicht feststellen.
    Aus dem jeweiligen Grundbuch ist dann die Eigentümereintragung ersichtlich. Lebt der Eigentümer eigentlich noch? Oder steht noch der Urgroßvater seit anno dazumal drin? Was ist ggf. mit Erben? Natürlich ist es möglich, daß ein Grundstückseigentümer unbekannten Aufenthalts ist. Der Nachweis sollte dann eigentlich wie auch in andern Verfahren (z. B. Stichwort öffentliche Zustellung) üblich zu führen sein, denke ich.

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  • Ich bin mir unklar darüber, was für ein Antrag du gerade zu bearbeiten hast, weil du schreibst, dir läge ein Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts vor.
    In dem Fall müsstest du ja eigentlich eine Löschungsbewilligung haben und dann prüfen, ob Bewilligungsberechtigung besteht. Um das prüfen zu können müsstest du die Fortschreibungen des Grundbuchs nachvollziehen.
    Wenn du keine Löschungsbewilligung hast, kannst du dich als Grundbuchrechtspfleger ja im Grunde erstmal zurücklehnen und auf die Vorlage der Löschungsbewilligung, ggf. Aufgebotsverfahren verweisen.
    Wenn du allerdings im Aufgebotsverfahren tätig bist, müsste der Antragsteller dir darlegen, dass der Berechtigte unbekannt ist und die Voraussetzungen für ein Aufgebot vorliegen. Dazu würde er nicht umhin kommen nachzuvollziehen, was aus den herrschenden Grundstücken geworden ist. Klar, du müsstest das dann überprüfen/nachvollziehen, damit du Beurteilen kannst, ob das Aufgebotsverfahren durchgeführt werden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke für eure Antworten. Wie sich dank FEDs Hilfe herausgestellt hat, handelt es sich um ein subjektiv-dingliches Recht.

    @ omawetterwax

    "Ich bin mir unklar darüber, was für ein Antrag du gerade zu bearbeiten hast, weil du schreibst, dir läge ein Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts vor."




    Stimmt, ich war offensichtlich betriebsblind - zur Bearbeitung habe ich einen Aufgebotsantrag. Beantragt ist, das Recht für kraftlos zu erklären. Tatsächlich müsste ich aber wohl den Berechtigten mit seinem Recht ausschließen oder? (Vorausgesetzt, die Berechtigten sind tatsächlich unbekannt) :gruebel: :oops:

  • Da dürfte wohl in der Tat eher ein Schuh draus werden.

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