Kosten für die Stornierung eines Mietwagens?


  • Die Begründung ist folgende:
    Da die Reichweite des E-Auto nur 200km sind, wurde für einen Teil der Strecke ein Mietwagen gebucht.

    hätte er/sie nicht gleich für die gesamte Strecke mit dem Zug fahren können/wollen? flexticket und die Sache wäre unproblematisch?:gruebel:

  • Die persönliche Entscheidung des RA, sich ein E-Auto zuzulegen, das nur eine geringe Reichweite hat, kann nicht zu Mehrkosten für den Erstattungspflichtigen führen, egal ob Mandant oder Staatskasse. Deshalb muss er das Risiko der Stornokosten für einen Mietwagen selbst tragen. Auch wenn der Termin stattgefunden hätte, hätte der RA insgesamt nur die Kosten erstattet verlangen können, die bei der Fahrt nur mit seinem PKW entstanden wären. Da muss man eine Vergleichsrechnung machen.

  • Die persönliche Entscheidung des RA, sich ein E-Auto zuzulegen, das nur eine geringe Reichweite hat, kann nicht zu Mehrkosten für den Erstattungspflichtigen führen, egal ob Mandant oder Staatskasse. Deshalb muss er das Risiko der Stornokosten für einen Mietwagen selbst tragen. Auch wenn der Termin stattgefunden hätte, hätte der RA insgesamt nur die Kosten erstattet verlangen können, die bei der Fahrt nur mit seinem PKW entstanden wären. Da muss man eine Vergleichsrechnung machen.

    Das sehe ich anders. Wieso wird dem RA vorgeschrieben welches Auto er fährt? Er hätte ja auch gar kein eigenes Auto haben können. Hier würde ich dann eher die Vergleichsberechnung Auto vs. Zug zugrunde legen. Wieso hätte er nicht mit dem Zug fahren können und was hätte eine Stornierung gekostet.

  • Für die Frage der Stornokosten ist in erster Linie zu beachten, ob die Kosten für den Mietwagen überhaupt erstattungsfähig gewesen wären. Wenn man dies bejaht sind die Stornokosten auch erstattungsfähig. Anderes gilt nur, wenn die Kosten durch vom Rechtsanwalt nicht getroffene aber erforderliche Vorsichtsmaßnahmen für eine etwaige Verlegung/Aufhebung des Termins vermieden worden wären.

    Die persönliche Entscheidung des RA, sich ein E-Auto zuzulegen, das nur eine geringe Reichweite hat, kann nicht zu Mehrkosten für den Erstattungspflichtigen führen, egal ob Mandant oder Staatskasse.

    Das würde ich bestreiten. Der Anwalt muss ja gar kein Auto haben.
    Wenn das private Auto wegen der Reichweite nicht ausreicht um vernünftig zum Termin zu kommen, dann muss der Anwalt so behandelt werden, als hätte er gar kein Auto.

    Kosten eines Mietwagens sind nach Nr. 7004 VV RVG zu erstatten soweit sie angemessen sind. Die pauschale Ausschließung der Verwendung eines Mietwagens ist daher nicht zu rechtfertigen.

    Die Kosten eines Mietwagens wären in voller Höhe erstattungsfähig, wenn sie im Hinblick auf andere zumutbare Verkehrsmittel nicht unangemessen hoch sind. Hierzu ist im Sachverhalt nichts ersichtlich.
    Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt nämlich die freie Wahl der Verkehrsmittel (so auch im Ergebnis: Jaspersen in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 91 Rn. 174).

    Demnach wäre die Erstattungsfähigkeit der Stornokosten m.E. grundsätzlich gegeben.
    Vorliegend wurde der Termin erst einen Tag früher, also sehr kurzfristig abgesagt. Das zu diesem Zeitpunkt schon ein Mietwagen gebucht war, der (zu diesem Zeitpunkt) auch nicht mehr kostenfrei zu stornieren ist halte ich für keinen Verstoß gegen die anwaltliche Vorsorgepflichten und damit die Schadensminderungspflicht.
    Ich würde die Kosten daher tendenziell für notwendig und damit erstattungsfähig erachten.

  • @ jfp:

    Grundsätzlich sehe ich es so wie du.

    Die Gegenseite könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob der RA - zumal wenn er häufiger Mietwagen zur Terminswahrnehmung nutzt - nicht ggf. hätte eine Versicherung zur Abdeckung der Stornokosten abschließen müssen.


  • Die Gegenseite könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob der RA - zumal wenn er häufiger Mietwagen zur Terminswahrnehmung nutzt - nicht ggf. hätte eine Versicherung zur Abdeckung der Stornokosten abschließen müssen.

    Auf eigene Kosten? Denn entweder wird die Versicherung entweder einzelfallbezogen bezahlt und dann müssten konsequenterweise die Versicherungskosten erstattungsfähig sein (auch wenn kein Versicherungsfall eingetreten ist), da sie ja notwendig ist oder der Anwalt hat eine allgemeine Versicherung deren Kosten er nicht erstattet verlangen kann, weil es allgemeine Geschäftskosten sind. Ich denke nicht, dass man letzteres verlangen kann.
    Zumal nach dem Vortrag vorliegend ja der Mietwagen wegen der einzelfallbezogenen großen Entfernung zum Gericht gewählt wurde.

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