Aufwandsentschädigung - Mittellosigkeit

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem:
    Die Betreute erhält Leistungen nach dem SGB XII und hat zwei Konten. Auf dem einen Konto sind ca. 3400 €, auf dem anderen 5900 €, also weit über 5000 € (Schonvermögen).
    Die Betreuer wollen die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse und argumentieren, dass nur das erste Konto das eigentliche Konto sei. Das andere Konto diene für das Persönliche Budget. Man müsse das Geld an das Sozialamt zurückzahlen. Sie haben das dem Sozialamt bereits im letzten Jahr gemeldet. Die reagieren aber nicht.

    Was mache ich nun? :gruebel: Auszahlung aus der Staatskasse oder Hinweis auf Vermögen oberhalb des Schonvermögens?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Mini One

  • Die Geldmittel aus dem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nicht für anderes eingesetzt werden. Ich würde die Finger davon lassen und aus der Staatskasse auszahlen. Aber höre doch vorher mal deinen Bezirksrevisor an.

  • Die Geldmittel aus dem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nicht für anderes eingesetzt werden. Ich würde die Finger davon lassen und aus der Staatskasse auszahlen. Aber höre doch vorher mal deinen Bezirksrevisor an.

    Dann lege ich mir auch zukünftig, sollte ich mal Sozialleistungen beziehen, ein zweites Konto als persönliches Budget an.... :D
    Wenns so einfach geht!

  • Die Geldmittel aus dem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nicht für anderes eingesetzt werden. Ich würde die Finger davon lassen und aus der Staatskasse auszahlen. Aber höre doch vorher mal deinen Bezirksrevisor an.

    Dann lege ich mir auch zukünftig, sollte ich mal Sozialleistungen beziehen, ein zweites Konto als persönliches Budget an.... :D
    Wenns so einfach geht!

    Das hat mit Sozialleistungen erst mal nichts zu tun. Das Persönliche Budget können nur Menschen mit Anspruch auf Teilhabe oder Eingliederungshilfe bekommen und richtet sich nach § 29 SGB IX. Das wird nicht so oft gemacht, weil es gerade für Betreuer doch für erheblich mehr Aufwand sorgt.

  • Die Geldmittel aus dem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nicht für anderes eingesetzt werden. Ich würde die Finger davon lassen und aus der Staatskasse auszahlen. Aber höre doch vorher mal deinen Bezirksrevisor an.

    Dann lege ich mir auch zukünftig, sollte ich mal Sozialleistungen beziehen, ein zweites Konto als persönliches Budget an.... :D
    Wenns so einfach geht!

    Das hat mit Sozialleistungen erst mal nichts zu tun. Das Persönliche Budget können nur Menschen mit Anspruch auf Teilhabe oder Eingliederungshilfe bekommen und richtet sich nach § 29 SGB IX. Das wird nicht so oft gemacht, weil es gerade für Betreuer doch für erheblich mehr Aufwand sorgt.

    Und woraus ergibt sich, dass das aus dem Persönlichen Budget angesparte Geld kein für die Betreuervergütung einzusetzendes Vermögen darstellt?:gruebel:

  • Die entscheidende Frage: ist das Einkommen (§ 82 SGB XII) oder Vermögen (§ 90 SGBXII)? Früher (vor 2016) war das einfach zu beantworten: alles, was im lfd Kalendermonat einging, war Einkommen und der Rest davon wurde zum nächsten Monatsersten Vermögen. Seit 2016 gibts für Einmaleinkünfte eine Sonderregelung in § 82 Abs. 7 SGB XII. Mit Verteilung als Einkommen auf bis zu
    6 Monaten.

    Also muss man hier erstmal fragen: ist die zahlung dieses persönlichen Budgets eine laufende oder eine einmalige Zahlung. Bei laufender bliebe die außen vor wegen § 82 Abs. 1 Nr 1 SGB XII (egal wie hoch sie ist). War das eine einmalige Zahlung (evtl für eine größere Anschaffung), müsste sie 6 Monate lang anrechnungsfrei sein und nur, wenn innerhalb dieses Zeitraums damit nichts gemacht wurde, wird die Summe ab dem 1. Monat Vermögen und müsste zu dem sonstigen Sparvermögen addiert werden.

    Ich sage nur: viel Spass in der bunten Welt der Sozialhilfe.

  • Wer sagt denn, dass der Betreuer seine Aufwandspauschale aus dem Konto mit dem persönlichen Budget nehmen muss. Er kann es doch auch vom anderen Konto nehmen?

    Wenn der Betroffene eine vermietete Immobilie und ein Girokonto mit EUR 3.400,00 hat, gibt's doch die Aufwandspauschale auch nicht aus der Staatskasse.

    Ich würde die Zahlung aus der Staatskasse durch Beschluss ablehnen und auf die genehmigungsfreie Entnahme aus dem Konto verweisen. Ggf. möge sich der Betreuer gegen den Beschluss durch Erinnerung/Beschwerde wehren. Mehr als die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses wird nicht passieren.

    Der umgekehrte Fall (Zahlung aus der Staatskasse und Regress in das "Vermögen") mutet dagegen -auch wenn letztendlich das Ergebnis dasselbe sein wird- schon etwas komisch an.

  • Also nach dem SV kann ich nicht erkennen, dass Eingliederungshilfe gewährt wird oder gibt es den Begriff des persönlichen Budgets nur dort. Bin etwas aus den Betreuungssachen raus.....
    Im Übrigen ist dieser hohe Betrag scheinbar ja schon lange vorhanden, eine Verteilung auf 6 Monate scheidet somit aus, m. E. liegt hier daher keine Mittellosigkeit vor.

  • Wer sagt denn, dass der Betreuer seine Aufwandspauschale aus dem Konto mit dem persönlichen Budget nehmen muss. Er kann es doch auch vom anderen Konto nehmen?

    Wenn der Betroffene eine vermietete Immobilie und ein Girokonto mit EUR 3.400,00 hat, gibt's doch die Aufwandspauschale auch nicht aus der Staatskasse.

    Der Vergleich hinkt ziemlich stark. Eine nicht selbst bewohnte Immobilie ist grundsätzlich einzusetzendes Vermögen (wenn auch derzeit hypothetisch nicht verwertbar).
    Der Wert der Immobilie kann daher mit dem Barvermögen addiert und als Vermögen des Betroffenen im Hinblick auf die Beurteilung der (nicht vorhandenen) Mittellosigkeit herangezogen werden.

    Anders ist es jedoch beim hier diskutierten Fall des persönlichen Budget. Sofern es sich nach gesetzlichen Vorschriften bei dem daraus angesammelten Geldbestand per se nicht um einzusetzendes Vermögen handeln sollte, kann man dieses auch nicht zu anderen Geldanlagen addieren. Stattdessen wäre der Geldbestand zu behandel als sei er nicht vorhanden.

    Ich würde die Zahlung aus der Staatskasse durch Beschluss ablehnen und auf die genehmigungsfreie Entnahme aus dem Konto verweisen. Ggf. möge sich der Betreuer gegen den Beschluss durch Erinnerung/Beschwerde wehren. Mehr als die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses wird nicht passieren.

    Der umgekehrte Fall (Zahlung aus der Staatskasse und Regress in das "Vermögen") mutet dagegen -auch wenn letztendlich das Ergebnis dasselbe sein wird- schon etwas komisch an.

    Sofern man hier die Mittelosigkeit des Betroffenen bejahen muss und die Vergütung aus der Staatskasse zahlt, darf natürlich auch kein Regress angeordet werden.

  • Noch ein Nachtrag: das persönliche Budget ist nicht für den Lebensunterhalt, sondern dient dem Einkauf von Dienstleistungen zum Ausgleich der Behinderung: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Te…hes-budget.html

    Damit ist es gem. § 83 Abs. 1 SGB XII kein Einkommen iSd § 82 SGB XII. Das beantwortet nicht die Frage, ob es angespart als Vermögen nach § 90 SGB XII zählt. Die Rspr hat ja bei einigen als Einkommen geschützten Einnahmen auch die Unverwertbarkeit als Vermögen angenommen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Aber so ganz konsequent ist das nicht. Außerdem ist Schmerzensgeld meist eine einmalige Zahlung, die längere Zeit „halten“ soll. Beim persönlichen Budget gibts aber mtl Zahlungen, die nach dem Hilfeplan dazu dienen sollen, bestimmte Dienste einzukaufen. Woran ist das denn gescheitert? Denn eigentlich widerspricht das ja Ansparungen.

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