Eintragung Miteigentümervereinbarung §1010 BGB

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall und bin mir unsicher, wie ich das im Grundbuch eintragen soll:

    Ein Bauträger verkauft an 5 verschiedene Käufer mit 5 verschiedenen Kaufverträgen jeweils 1/5 des Grundstücks, das zu einem Stellplatzgrundstück umgebaut wurde.
    In jedem der Kaufverträge ist auch eine Miteigentümervereinbarung "zwischen den künftigen Bruchteilseigentümern" geregelt (Ich gehe davon aus, dass es 5mal dieselbe Vereinbarung ist, muss das aber noch einmal genau prüfen). In der Vereinbarung ist jeweils eine Verwaltungsvereinbarung und ein Auseinandersetzungsauschluss festgelegt und welcher Stellplatz dem Käufer zusteht (zu den anderen 4 Stellplätzen wird jeweils nichts gesagt).
    Eine Kollegin hat schon den ersten Eigentumswechsel sowie die Miteigentümervereinbarung an dem ersten 1/5- Anteil eingetragen.

    Ich habe jetzt die restlichen 4 Fälle auf dem Tisch und frage mich wie ich die Vereinbarung am besten eintragen soll. Trage ich jetzt 4 weitere Miteigentümervereinbarungen ein jeweils mit Bezugnahme auf den jeweiligen Kaufvertrag.
    Oder kann ich die bereits eingetragene Vereinbarung in der Veränderungsspalte auf die anderen Anteilen erweiterm und wenn ja, wie?


  • Eine Kollegin hat schon den ersten Eigentumswechsel sowie die Miteigentümervereinbarung an dem ersten 1/5- Anteil eingetragen.

    Ich habe jetzt die restlichen 4 Fälle auf dem Tisch und frage mich wie ich die Vereinbarung am besten eintragen soll. Trage ich jetzt 4 weitere Miteigentümervereinbarungen ein jeweils mit Bezugnahme auf den jeweiligen Kaufvertrag.
    Oder kann ich die bereits eingetragene Vereinbarung in der Veränderungsspalte auf die anderen Anteilen erweiterm und wenn ja, wie?


    So würde ich es machen - je eine Eintragung anlässlich jedes Eigentumswechsels. Es ist zwar eine Vereinbarung - aber explizit immer die Belastung eines Anteils aufgrund der jeweiligen Bewilligung. Kostet ja auch 50 EUR je Anteil, selbst wenn ein Gesamtvermerk eingetragen würde.

  • Danke, Alpinschussel!


    In BeckOK GBO, Hügel, 45. Edition, § 44, Rn. 56 habe ich inzwischen folgendes gefunden:

    Die Übernahme der Regelung für neu eintretende, weitere Miteigentümer kann durch einen Vermerk bei der bereits bestehenden Eintragung in der Veränderungsspalte erfolgen (zB „Weiterhin gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...“).

    Der Text überzeugt mich aber nicht, insbesondere, weil daraus nicht hervorgeht, welcher Anteil nunmehr belastet wird. Vielleicht ist damit auch eine andere Fallkonstellation gemeint.

  • Problem ist bei dieser Vorgehensweise des Notars nur, dass bei deinem 2. Eigentumswechsel und der 2. 1010er Regelung der Anteil des ersten Erwerbers nicht belastet wird, da dort keine Bewilligung vorliegt.

  • Aber der Anteil des ersten Erwerbers ist ja auch schon belastet (mit der Eintragung meiner Kollegin)...oder wie meinst du das?

  • Bei der ersten Umschreibung bezieht sich die Belastung auf den neuen Anteil des Erwerbers und des restlichen Anteils der Veräußerers. (Bsp. Stellplatz 1)
    Die nächste Eigentumsumschreibung bezieht sich die Belastung auf den neuen Anteil des 2. Erwerbers und des restlichen Anteils des Veräußerers. (Bsp. Stellplatz 2)
    Der Anteil des 1. Erwerbers wird mit der Benutzungsregelung für Stellplatz 2 nicht belastet, da dort keine Bewilligung vorliegt. Diese Benutzungsregelung gilt nicht gegenüber des 1. Erwerbers.

  • Wenn vernünftig gearbeitet wurde, hat jeder Erwerber dem Verkäufer Vollmacht zur jeweiligen Nachbelastung für die späteren Erwerber erteilt, und die Grundschulden werden entweder erst später vorgelegt oder enthalten entsprechende Rangvorbehalte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei der ersten Umschreibung bezieht sich die Belastung auf den neuen Anteil des Erwerbers und des restlichen Anteils der Veräußerers. (Bsp. Stellplatz 1)
    Die nächste Eigentumsumschreibung bezieht sich die Belastung auf den neuen Anteil des 2. Erwerbers und des restlichen Anteils des Veräußerers. (Bsp. Stellplatz 2)
    Der Anteil des 1. Erwerbers wird mit der Benutzungsregelung für Stellplatz 2 nicht belastet, da dort keine Bewilligung vorliegt. Diese Benutzungsregelung gilt nicht gegenüber des 1. Erwerbers.

    Ich glaub, ich steh irgendwie auf dem Schlauch...
    Es wird pro KV nur der jeweilige verkaufte Anteil belastet zugunsten der übrigen Bruchteilseigentümer. Die Benutzungsregelung von KV 2 gilt nicht gegenüber dem ersten Erwerber, aber der hat seinen Anteil mit der gleichlautenden Benutzungsregelung ja schon in seinem KV belastet, was auch schon eingetragen ist.

  • Wenn vernünftig gearbeitet wurde, hat jeder Erwerber dem Verkäufer Vollmacht zur jeweiligen Nachbelastung für die späteren Erwerber erteilt, und die Grundschulden werden entweder erst später vorgelegt oder enthalten entsprechende Rangvorbehalte.

    Vollmachten gibt es nicht, jeder handelt nur für sich selbst. Grundschulden sollen auch nicht eingetragen werden.

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