unwirksame Untererbbaurechte?

  • Hallo,
    ich wurde von einem Notariat auf folgende Problematik hingewiesen:

    In einem Grundbuch ist ein Grundstück eingetragen, das aus mehreren Flurstücken besteht. An diesem Grundstück wurde in den 70ern ein Erbbaurecht begründet. So weit, so gut. An diesem Erbbaurecht wurden seit dem mehrere Untererbbaurechte bestellt und eingetragen. Die Eintragung in Abt. II des Erbbaurechtes lautet immer "nur lastend auf Flurstück XY: Erbbaurecht (Untererbbaurecht) für.....".
    Das Notariat weist nun darauf hin, dass an einem Teil des Erbbaurechts kein Untererbbarecht bestellt werden kann. Schon gar nicht können mehrere Untererbbaurechte bestellt werden, weil auch das Untererbbaurecht immer an rangerster Stelle stehen müsste.
    Nach dem was ich bisher gefunden habe, stimmt diese Ansicht wohl. Wenn ein Teil des Erbbaurechts mit einem Untererbbaurecht belastet werden soll, muss sowohl das Grundstück als auch das Obererbbaurecht zuvor geteilt werden (Schöner/Stöber Rn 1702). Möglich wäre wohl auch, lediglich die Ausübung auf eine Teil zu beschränken, aber das ginge ja nicht bei mehreren Untererbbaurechten...
    Nur- wenn das jetzt alles stimmt- was ist dann die Konsequenz für mich bzw. alle Eigentümer/Berechtigten. Sind alle Untererbbaurechte unwirksam? Kann man die Unwirksam evtl. dadurch beheben, dass eine Teilung des Grundstückes und des Erbbaurechtes vorgenommen wird? Nicht, dass ich wüsste wie das geht....
    Wie bekomme ich die Kuh vom Eis?
    Ich wäre für Ideen/Tipps wirklich dankbar :)

    VG Muschel

  • ich hatte mir schon gedacht, dass der Fall schwierig/doof ist.
    Aber mir wäre schon ein wenig geholfen, wenn mir jemand sagen könnte, ob ich die Sachlage tatsächlich richtig sehe, also dass die Eintragungen tatsächlich falsch sind....

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