Kosten und Insolvenz

  • Moin, ich bräuchte mal eine Einschätzung bzw. HILFE

    Fluggesellschaft wurde verklagt wegen Forderung aus September 2019, Urteil erging 10.1.2020, die Fluggesellschaft teilte daraufhin am 21.1.20 mit, dass am 01.12.2019 bereits Insolvenz eröffnet wurde.

    Daraufhin machte die Richterin folgendes: Sie teilte mit, das Verfahren durch Urteil vom 10.1.2020 beendet ist- mehr nicht, weder nahm sie Bezug auf das Insolvenzverfahren, noch wurde das Urteil in irgendeiner Weise beeinflusst.


    Nun bekomme ich die KfA- und bin irgendwie der Meinung, dass dieses Urteil nicht hätte bestehen bleiben dürfen ( was für mich ja theoretisch egal ist) - aber dass ich jetzt auch Bauchschmerzen hätte Kosten festzusetzen- auch weil die Fluggesellschaft vorträgt es handelt sich um Insolvenzforderungen und Kosten wären daher nicht erstattungsfähig und zur Insolvenztabelle anzumelden...


    Wie gehe ich hier richtig vor? gern auch per PN


    DANKE schon einmal!


  • Nun bekomme ich die KfA- und bin irgendwie der Meinung, dass dieses Urteil nicht hätte bestehen bleiben dürfen

    Das unter Verletzung von §§240,249 ZPO ergangene Urteil ist auch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
    Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, bleibt das Urteil bestehen und wird auch rechtskräftig (vgl. BGH, IX ZR 211/11).

    Eine Kostenfestsetzung scheidet indes derzeit aus, weil das Verfahren nach §240 ZPO unterbrochen ist. Ggf. ist die Unterbrechung des Verfahrens durch Beschluss festzustellen.

  • Daanke,

    Na ja- die Fluggesellschaft hatte innerhalb der Rechtsmittelfrist des Urteils die Insolvenz vorgetragen und gebeten das Ruhen das Verfahrens nach § 240 anzuordnen, ich hätte das als Rechtsmittel gegen das Urteil gesehen...


    Danke, dass werde ich die Unterbrechung feststellen und weitersehen...

  • Na ja- die Fluggesellschaft hatte innerhalb der Rechtsmittelfrist des Urteils die Insolvenz vorgetragen und gebeten das Ruhen das Verfahrens nach § 240 anzuordnen, ich hätte das als Rechtsmittel gegen das Urteil gesehen...

    Die Berufung (so sie denn statthaft ist) muss aber beim Berufungsgericht eingereicht werden...

  • Wenn die Fluggesellschaft Rechtsmittel hätte einlegen wollen, hätte sie das ja auch tun können. Und sie hätte - vor allem anderen - die Insolvenzeröffnung ja auch rechtzeitig mitteilen können. Die bloße Mitteilung der Insolvenz ist jedenfalls noch kein Rechtsmittel.Die Richterin hat dadurch, dass sie auf die Beendigung (lies: in dieser Instanz) hingewiesen hat, eigentlich alles richtig gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Du stellst die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens auch nicht wirklich fest, denn die tritt kraft Gesetzes ein. Du kannst nur, wenn Du willst, aus Gründen der Übersichtlichkeit einen entsprechenden deklaratorischen Beschluss machen.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (27. April 2022 um 23:08) aus folgendem Grund: P.S.

  • i.Ü. ist § 240 immer im Kontext zu § 249 III ZPO zu betrachten......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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