Grundschuld an Hälftemiteigentumsanteil bei Alleineigentümer

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich hätte eine praktische Frage.
    Ein Grundstück stand im Eigentum von A und B je zur Hälfte. A hat seinen Hälfteanteil mit einer Grundschuld belastet (B nicht).
    Nun erwirbt B den Anteil des A und wird so zum Alleineigentümer. Die Grundschuld lastet natürlich weiterhin nur an einem Hälftemiteigentumsanteil.
    Ich will das Grundbuchblatt umschreiben.
    Wie würdet Ihr die Belastung nur eines hälftigen unausgeschiedenen Hälftemiteigentumsanteils im Grundbuch darstellen?
    Habe mir das so vorgestellt: Spalte 2: lfd. Nr. des Grundstücks mit Zusatz "Anteil"
    Spalte 4: "Nur lastend an einem Hälftemiteigentumsanteil"

    Wegen der Umschreibung auf ein neues Blatt kann ich ja schlecht auf den ehemaligen Anteil in Abt. I verweisen. Der ist ja nicht mehr ersichtlich.

    Ist das o.k. so oder habt Ihr eine bessere Idee? Vielen Dank schonmal!

  • Strenggenommen würde dann aber auch die Aussage, dass die Grundschuld an einem Miteigentumsanteil lastet, nicht ganz richtig sein, da es den Anteil ja nur noch fiktiv gibt. Und der Hinweis auf einen früheren Anteil erklärt die Eintragung immerhin auf Anhieb. Eintragungstipps: BayObLG, Beschl. v. 14.2.1996, 2 Z BR 102/95.

  • Ebenso. Der Belastungsgegenstand ist der ehemalige 1/2-MEA des A und genau so ist er zu bezeichnen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :strecker

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  • Danke für die Antworten!
    Mir gefällt es halt nicht, wenn ich im neuen Blatt auf einen Anteil in Abt. I Bezug nehme, der aus diesem neuen Blatt nicht ersichtlich ist.
    Aber das Bayerische Oberste sagt ja so schön: "Alles weitere ergibt sich aus dem Umschreibungsvermerk und aus dem Hinweis auf das frühere Grundbuchblatt"
    Dann werd ich das mal so machen...

  • Ein bei Umschreibungen in vielen denkbaren Konstellationen auftretendes Problem. Etwa auch bei der Fallgestaltung, bei der ein Alleineigentümer zur Hälfte Volleigentümer und zur Hälfte Vorerbe ist, weil er den früheren anderen Hälfteeigentümer als Vorerbe beerbt hat. Hier entsteht das gleiche Problem bei der Formulierung des Nacherbenvermerks in Abt. II des neuen Blattes.

    Ich habe es immer so gehalten, dass ich es so formuliert habe, dass es aus sich heraus verständlich war und man nicht erst ewig in der Grundakte und im alten Blatt nachsehen musste.

  • Ich habe es immer so gehalten, dass ich es so formuliert habe, dass es aus sich heraus verständlich war und man nicht erst ewig in der Grundakte und im alten Blatt nachsehen musste.


    Mache ich genauso.
    In deinem Fall würde ich Abt. I so weit mitübertragen ( auch die geröteten Eintragungen), dass die Belastung klar ersichtlich ist.

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