Früher war es üblich, dass Bausparkassengrundschulden als Briefgrundschulden ohne persönliche Unterwerfung und ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO in lediglich unterschriftsbeglaubigter Form bestellt wurden. Diese Briefgrundschulden waren also reine Sicherungsrechte, die lediglich mit schuldrechtlichen Darlehensregelungen und mit Zweckbestimmungserklärungen unterlegt waren
Dies ist natürlich auch bei Eigentümerbriefgrundschulden möglich, die dann zwecks Finanzierung abgetreten werden sollen. Mir ist kürzlich auch ein solcher Brief mit dem besagten (Nicht-)Inhalt untergekommen.
In den einschlägigen Formularen (auch bei Schöner/Stöber) sehe ich nur Eigentümerbriefgrundschulden mit persönlicher Unterwerfung und Unterwerfung nach § 800 ZPO. Die Gründe hierfür dürften darin liegen, dass das Eigentümerrecht im Hinblick auf seine beabsichtigte Abtretung für den potentiellen Gläubiger nicht weniger "wert" sein soll, als wenn die Grundschuld gleich als Fremdrecht (und Buchrecht) zu seinen Gunsten bestellt worden wäre.
Gleichwohl müsste das Eigentümerrecht auch ohne persönliche und dingliche Unterwerfung als bloßes Sicherungsrecht geeignet sein. Denn weshalb wären die Bausparkassen dann früher wie eingangs beschrieben verfahren?
Gibt es diesbezügliche Erfahrungen oder Erkenntnisse?