Eigt.-Grundschuld ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO

  • Früher war es üblich, dass Bausparkassengrundschulden als Briefgrundschulden ohne persönliche Unterwerfung und ohne Unterwerfung nach § 800 ZPO in lediglich unterschriftsbeglaubigter Form bestellt wurden. Diese Briefgrundschulden waren also reine Sicherungsrechte, die lediglich mit schuldrechtlichen Darlehensregelungen und mit Zweckbestimmungserklärungen unterlegt waren

    Dies ist natürlich auch bei Eigentümerbriefgrundschulden möglich, die dann zwecks Finanzierung abgetreten werden sollen. Mir ist kürzlich auch ein solcher Brief mit dem besagten (Nicht-)Inhalt untergekommen.

    In den einschlägigen Formularen (auch bei Schöner/Stöber) sehe ich nur Eigentümerbriefgrundschulden mit persönlicher Unterwerfung und Unterwerfung nach § 800 ZPO. Die Gründe hierfür dürften darin liegen, dass das Eigentümerrecht im Hinblick auf seine beabsichtigte Abtretung für den potentiellen Gläubiger nicht weniger "wert" sein soll, als wenn die Grundschuld gleich als Fremdrecht (und Buchrecht) zu seinen Gunsten bestellt worden wäre.

    Gleichwohl müsste das Eigentümerrecht auch ohne persönliche und dingliche Unterwerfung als bloßes Sicherungsrecht geeignet sein. Denn weshalb wären die Bausparkassen dann früher wie eingangs beschrieben verfahren?

    Gibt es diesbezügliche Erfahrungen oder Erkenntnisse?

  • Mindestens eine große Bausparkasse macht das immer noch so, jedenfalls bei einem Teil der Grundschulden. Meistens (ohne dass ich das jetzt nochmal genau nachgeprüft hätte) sind das Grundschulden, die nicht so arg hoch sind (unter € 150.000 würde ich sagen), und für die eine 800-ZPO Grundschuld für die gleiche Bausparkasse oder für eine Bank aus dem gleichen Finanzverbund bereits bestellt ist. Man "hängt sich dann da dran" wenn versteigert wird, und über die Sicherungsabreden ist sichergestellt, dass die durch die nicht-800er Grundschuld gesicherten Forderungen zuerst beglichen werden.

    Geschäftsbanken gehen bei sehr hohen Finanzierungen, allerdings aus Gebührengründen, ja ähnlich vor: erstrangig eine sehr hohe Grundschuld ohne Unterwerfung, danach eine eher kleine Grundschuld mit Unterwerfung. Erstere wird dann nur unterschriftsbeglaubigt. Wenn der Notar keine Entwurfstätigkeit vornimmt, kostet das netto maximal € 70 + € 20 für die Weiterleitung an das Grundbuchamt, Beurkundung würde netto bei einem Geschäftswert von z.B. € 60 Mio. € 26.585,00 kosten, zzgl etwaiger Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Schuldrechtlich wird dann vereinbart, dass zunächst die vorrangige Sicherheit freizugeben ist, und dass die Bank das Recht hat, den Rückgewähranspruch nur durch (Teil-)Löschung zu erfüllen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine große Genossenschaftsbank in BaWü (Bilanzsumme 2020: ca. 14 Mrd. €, Kundenkredite 2020: ca. 10 Mrd. €) bestellt grundsätzlich nur Buchrechte ohne ZVU. Lediglich im Einzelfall erfolgt dort die Bestellung mit Vollstreckungsunterwerfung. Die Eigentümer-GS ohne ZVU kann daher durchaus als Sicherungsmittel zur Abtretung geeignet sein, wenn die Rahmenbedingungen passen (Höhe Nennbetrag, Beleihungsquote, Bonität, etc).

  • Interessant. Ich habe gerade - ebenfalls für einer großen Genossenschaftsbank, die die Ausrichtung auf den öffentlichen Dienst bzw. Beamte bereits im Namen trägt - eine nachrangige Grundschuld in vergleichsweise geringer Höhe bestellt und alles Reden hat nichts genutzt: obwohl bereits eine erstrangige Buchgrundschuld mit 800er Unterwerfung vorhanden war, bestand man drauf, dass auch die nachrangige GS mit Unterwerfung sein muss.
    Wenn man als Kunde das Darlehen braucht, hat man leider keine Zeit mehr, um Grundsatzdiskussionen mit Mitarbeitern zu führen, die davon eh nix verstehen, aber es ist schon grenzwertig, wie man hier als Kunde völlig sinnfrei mit Gebühren belastet wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Es gibt keine vorrangige vollstreckbare Grundschuld für den potentiellen Zessionar der Eigentümergrundschuld (auch nicht im Finanzverbund). Den Ausführungen meines Vorredners in #3 entnehme ich, dass die nicht vollstreckbare Eigentümergrundschuld aber auch in dieser Konstellation zur Finanzierung (mittels Abtretung) geeignet ist.

    Für weitere Statements bin ich dankbar, denn offenbar wird das regional unterschiedlich gehandhabt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!