Untervermächtnis und Testamentsvollstreckung

  • Guten Morgen allerseits.

    Ich habe hier einen Erbvertrag in dem jeder Ehegatten seine 5 Kinder zu gleichen Teilen einsetzen.
    Der Überlebende darf über seinen eigenes Vermögen unter den Kinder eine andere Aufteilung vornehmen und auch Kinder von der Erbfolge ausschließen.

    Jeder Ehegatte ordnet Testamtsvollstreckung an und benennt Herr Müller.

    Die Überlebende verfügt in einem späteren Testament, das der Erbvertrag weiter gelten soll. Tochter T soll jedoch als Vorrausvermächtnis das Grundstück xy erhalten.
    Die Vermächtnisnehmerin wird zudem mit einem bedingten Untervermächtnis zu Gunsten ihrer Erben beschwert: Sie soll das Haus 3 Jahre selbst nutzen und nicht veräußern.
    Die Begünstige Tochter T wird zum TV ernannt. Einzige Aufgabe ist die Erfüllung des Vermächtnisses.

    Meine Frage:
    Muss ich einen TV-Vermerk ins Grundbuch eintragen? Unterliegt das Grundstück der ersten angeordneten TV?

    Vielen Dank schon mal fürs mitdenken.

  • Im Testament wurde dem ursprünglich ernannten TV der Vorausvermächtnisgegenstand aus der Verwaltung entzogen und insoweit ein anderer TV erkannt, sodass der ursprüngliche TV nur noch für den gesamten Restnachlass amtieren kann. Es gibt also nunmehr eine TV für den Vorausvermächtnisgegenstand und eine TV für den Restnachlass, wobei beide TV entsprechend gegenständlich beschränkt sind.

    Es stellt sich also die Frage, ob diese Anordnung die Vertragserben beeinträchtigt oder ob sie jedenfalls vom Inhalt des Testiervorbehalts gedeckt ist. Letzteres könnte man wohl bejahen, denn wenn der überlebende Ehegatte die Vorausvermächtnisnehmerin auch zur Alleinerbin hätte einsetzen können (er konnte alle übrigen Kinder von der Erbfolge ausschließen), dann kann auch die Vorausvermächtnisanordnung zugunsten dieser denkbaren Alleinerbin und die entsprechende Änderung der TV vom Testiervorbehalt erfasst sein.

    Also Auslegungsfrage, wobei die Erbfolge als solche (5 Kinder) ja nicht zweifelhaft ist.

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