Ausschlagung beim falschen Nachlassgericht gelandet

  • Notar beglaubigt Unterschrift Ausschlagungserklärung und reicht diese ein.

    Ich bin aber weder das für das Nachlassverfahren zuständige Nachlassgericht, noch das zuständige Wohnsitzgericht des Ausschlagenden.

    Was würdet ihr tun:

    Ausschlagungserklärung zurück an den Notar oder direkt weiterleiten an das für das Nachlassverfahren zuständige Nachlassgericht?

  • Falls Du das zuständige Gericht sicher weißt, dann kannst Du weiterleiten, ansonsten "return to sender". Wenn Du richtig nett bist, teilst Du das dem Notar auch noch mit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und wenn du so total nett bist wie ich (gelegentlich :D): Anruf beim Notar, wie er's denn gerne hätte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wäre nicht die Verweisung nach § 3 FamFG der (juristisch) richtige Weg? Anhörung der Betroffenen inklusive?
    Probleme: Fristen laufen weiter.

    Woraus ergibt sich die Möglichkeit: return to sender?

  • Aus: ich bin nicht zuständig, wer es ist, weiß ich auch nicht, aber die Uhr tickt, also kümmer dich!

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  • Kann ich sicher sein, daß der in der Sterbeurkunde angegebene letzte Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt war, auf den doch wegen der Zuständigkeit jetzt immer abzustellen ist? Auf diesen feinen Unterschied weist ihr doch sonst gern hin, oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

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  • Natürlich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.

    Wenn man diesen als unzuständiges Nachlassgericht nicht kennt, weil er sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, kann man die Ausschlagung natürlich auch nicht an das originär zuständige Nachlassgericht weiterleiten. Wie tom richtig bemerkt, bleibt dann nur die Weiterleitung an das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden oder die Rückgabe der Erklärung.

  • :daemlich Ich bin wohl noch nicht richtig wach, habe ich doch die Zuständigkeiten "letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" und "Wohnsitz des Ausschlagenden" in einen Topf geworfen.:oops: Asche auf mein Haupt.

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  • :daemlich Ich bin wohl noch nicht richtig wach, habe ich doch die Zuständigkeiten "letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" und "Wohnsitz des Ausschlagenden" in einen Topf geworfen.:oops: Asche auf mein Haupt.

    Du hast mit deinem Vorbeitrag schon recht.

    Bei der Problematik des Gebrauchmachens von familiengerichtlichen Genehmigungen wurde erst kürzlich vehement vertreten, dass der Ausschlagende nicht wissen könne, welches das zuständige Nachlassgericht sei.

    Konsequenterweise muss man dann hier wohl die Ausschlagungserklärung dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden zuleiten, wie Tom in #9 schrieb.

  • Wenn man den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers nicht feststellen kann, weil es an den erforderlichen Angaben mangelt, dann wird man m.E. i.d.R. auch nicht ausschließen können, dass man selber das zuständige Nachlassgericht ist.
    M.E. ist es daher geboten beim Ausschlagenden oder dem Notar nachzufragen, ob die Erklärung ggf. weitergeleitet werden soll.

  • Zum Ausgangssachverhalt. Du bist nicht zuständiges Nachlassgericht, weder nach allgemeiner noch nach besonderer Zuständigkeit.
    Ich würde daher das Original an den zurückschicken, der es eingereicht hat.

    Auf welcher Rechtsgrundlage ? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Aus der Sterbeurkunde ergibt sich jedenfalls der letzte Wohnsitz.

    Auch der Inhalt der Ausschlagungserklärung sollte zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt eine Aussage treffen.

    umso schlimmer ist es, wenn ein Notar aus dem Inhalt der von ihm beglaubigten Erklärung nicht das "richtige" Gericht ermittelt, sei es das Nachlassgericht nach § 343 FamFG oder das nach § 344 Abs. 7 FamFG...

    ob im Ausgangsfall das zuständige NLG nach § 343 FamFG nicht feststellbar ist, ist in der Frage nicht angelegt. Für die Rechtsfrage "weiterleiten oder zurück, wenn ja, an wen und warum?" dürfte #4 von einstein die richtige Lösung sein... ;)

  • Aus der Sterbeurkunde ergibt sich jedenfalls der letzte Wohnsitz.

    Auch der Inhalt der Ausschlagungserklärung sollte zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt eine Aussage treffen.

    umso schlimmer ist es, wenn ein Notar aus dem Inhalt der von ihm beglaubigten Erklärung nicht das "richtige" Gericht ermittelt, sei es das Nachlassgericht nach § 343 FamFG oder das nach § 344 Abs. 7 FamFG...

    ob im Ausgangsfall das zuständige NLG nach § 343 FamFG nicht feststellbar ist, ist in der Frage nicht angelegt. Für die Rechtsfrage "weiterleiten oder zurück, wenn ja, an wen und warum?" dürfte #4 von einstein die richtige Lösung sein... ;)

    Wenn ausdrücklich nur Beglaubigung (und nicht Entwurfserstellung oder gar Beurkundung) beauftragt wird, wird der Notar gar nichts weiter ermitteln, weil er damit - und mit der zwingend verbundenen Kostenfolge - eben ausdrücklich nicht beauftragt ist. Er gibt die beglaubigte Erklärung an den Erschienenen heraus oder schickt sie dorthin, wo sie der Erschienene hingeschickt haben will. Wendet euch lieber an die Anwälte, die - damit beim überschuldeten Nachlass die "sehr hohe" Beurkundungsgebühr von € 30 nicht anfällt und man nur € 20 für die Beglaubigung zahlt, beides zzzgl. Schreibkosten und MwSt - alles lieber für ein günstiges Festhonorar von € 250 dem Notar schon fix und fertig hinlegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OLG Braunschweig, 7.2.2022 9 W 3/22, Rpfleger 2022, 689 mit Anm. Lamberz:

    Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts – letzter gewöhnlicher Aufenthalt - Hospiz


    OLG München, 22.6.2022 31 AR 73/22, Rpfleger 2022, 689:

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Der schwerkranke Erblasser war 3 Monate vor seinem Tod zu Verwandten gezogen, die sich um seine Pflege gekümmert haben. Das OLG hat das „Verwandten-Gericht“ für zuständig erklärt und den -objektiv nicht umsetzbaren- Wunsch des Erblassers auf eine Rückkehr in die frühere Wohnung nicht als ausreichenden Anknüpfungspunkt angesehen.

    Insbesondere die Entscheidung des OLG München bestärkt mich darin, bei selbst noch so geringen Zweifeln über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt immer am Wohnsitzgericht einzureichen. Denn jetzt soll es nicht mehr nur auf den inneren Willen des (nachmalig) Verstorbenen ankommen, sondern, gleichsam als Rückausnahme, auch darauf, ob dieser Wille objektiv umsetzbar gewesen wäre (wohlgemerkt: bei einer ex-post Betrachtung!).

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