Es ist eine Frage aufgetaucht zum folgenden Sachverhalt:
In einem Erbvertrag wurde von Ehegatten verfügt, dass Erben des Zuletztversterbenden die gemeinsamen Kinder sein sollen. Dann wurde festgelegt, dass wenn ein Kind gegen den Nachlass des Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend macht, so soll dieses Kind auch nicht Erbe nach dem Zweitversterbenden sein, sondern auch aus dessen Nachlass nur den Pflichtteil erhalten. Der Erbteil des Ausgeschlossenen wächst laut Erbvertrag in diesem Fall den übrigen Erben an.
Zuerst ist die Ehefrau verstorben, danach der Ehemann. Es leben zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau und des Ehemanns noch zwei Kinder, die anderen zwei Kinder sind kinderlos vorverstorben. Nun hat sich aus der Betreuungsakte des Ehemanns ergeben, dass beide Kinder damals beim Versterben der Ehefrau den Pflichtteil geltend gemacht haben. Beide Kinder haben jeweils noch mal eigene Kinder. Nun stellt sich die Frage wer erbberechtigt ist. Da in dem Erbvertrag nur der Fall geregelt ist, dass wenn einer den Pflichtteil geltend macht, gehe ich fast davon aus, dass die beiden Kinder wegfallen, die gesetzliche Erbfolge eintritt und die Kinder der Kinder die Erben nach dem Ehemann sind.