Geltendmachung Pflichtteil

  • Es ist eine Frage aufgetaucht zum folgenden Sachverhalt:

    In einem Erbvertrag wurde von Ehegatten verfügt, dass Erben des Zuletztversterbenden die gemeinsamen Kinder sein sollen. Dann wurde festgelegt, dass wenn ein Kind gegen den Nachlass des Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend macht, so soll dieses Kind auch nicht Erbe nach dem Zweitversterbenden sein, sondern auch aus dessen Nachlass nur den Pflichtteil erhalten. Der Erbteil des Ausgeschlossenen wächst laut Erbvertrag in diesem Fall den übrigen Erben an.
    Zuerst ist die Ehefrau verstorben, danach der Ehemann. Es leben zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau und des Ehemanns noch zwei Kinder, die anderen zwei Kinder sind kinderlos vorverstorben. Nun hat sich aus der Betreuungsakte des Ehemanns ergeben, dass beide Kinder damals beim Versterben der Ehefrau den Pflichtteil geltend gemacht haben. Beide Kinder haben jeweils noch mal eigene Kinder. Nun stellt sich die Frage wer erbberechtigt ist. Da in dem Erbvertrag nur der Fall geregelt ist, dass wenn einer den Pflichtteil geltend macht, gehe ich fast davon aus, dass die beiden Kinder wegfallen, die gesetzliche Erbfolge eintritt und die Kinder der Kinder die Erben nach dem Ehemann sind.

  • Lebt der den Erbvertrag beurkundende Notar noch? Kann man von ihm ggf. eine "allgemein gehaltene Stellungnahme" erhalten, was hinter seinen Worten steckt?

    Der Grundsatz bei solchen Pflichtteilsstrafklauseln ist: Wer sich nicht konform verhält und den Pflichtteils auf den Tod des Erstversterbenden fordert fliegt samt seinen Abkömmlingen aus der Erbfolge nach dem Überlebenden raus.

    Aber:
    Hätten die Testierer gewollt, dass bei Geltendmachung von Pflichtteilen durch alle Kinder ein "Dritter" (entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, den die Testierer vielleicht gar nicht kennen oder gar der Fiskus) erbt? In der Regel eher nein, so dass man dann davon ausgehen kann, dass die Geltendmachung des Pflichtteils eher unschädllich war.

    Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens sollte man aber die "nächstberufenen Erben" ermitteln und anhören oder zumindest einen Verfahrenspfleger bestellen oder einen Pfleger für unbekannte Beteiligte (durch das Betreuungsgericht) bestellen lassen.

  • Der Grundsatz bei solchen Pflichtteilsstrafklauseln ist: Wer sich nicht konform verhält und den Pflichtteils auf den Tod des Erstversterbenden fordert fliegt samt seinen Abkömmlingen aus der Erbfolge nach dem Überlebenden raus.

    Woraus ergibt sich, dass i.d.R. die Abkömmlinge ebenfalls ausscheiden sollen?

    Ich habe ein Ehegattentestament mit Ersatzerbenregelung, wonach an die Stelle eines weggefallenen Kindes dessen Abkömmlinge treten sollen.

    Später folgte eine Ergänzung des Testaments, in der nachträglich eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wurde. Diese lautet dahingehend, dass derjenige, der den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend macht auch nach dem Tod des Längstlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Von Abkömmlingen des den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings ist in keiner Weise die Rede.

    Im Erbscheinsantrag nach dem Längstlebenden wird nun ausgeführt, die Ersatzerbenregelung solle sich vermutlich exklusiv auf den Fall des Vorversterbens eines Abkömmlings beziehen (schon fraglich, da bspw. Ausschlagung die gleiche Wirkung hat; außerdem keine besonderen Anhaltspunkte für die Annahme, im Testament wird allgemein von "Wegfall" gesprochen).

    Die Abkömmlinge des den Pflichtteil geltend machenden Kindes seien nicht Miterben geworden. Stattdessen Anwachsung zugunsten der übrigen beiden Kinder der Testatoren.

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