Wechsel Ergänzungspfleger - Beteiligung Pflegling

  • Mir liegt ein Antrag auf Wechsel des Ergänzungspflegers des zuständigen Jugendamts als Pfleger wegen Wohnsitzwechsel vor.

    Der Pflegling ist 12 Jahre alt.

    Muss der Pflegerwechsel vom Jugendamt mit dem Pflegling besprochen werden oder ist dies erst ab einem Alter von 14 Jahren erforderlich?

  • Zum Entlassungsantrag gehört bei uns ein aktualisierter Jahresbericht. Darin wird auch die Meinung des Kindes zu bevorstehenden Veränderungen. Wir versuchen, die Grundsätze nach §1626 ernst zu nehmen. Einschlägig ist hier Abs. 2: .....Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

  • Mir liegt ein Antrag auf Wechsel des Ergänzungspflegers des zuständigen Jugendamts als Pfleger wegen Wohnsitzwechsel vor.

    Der Pflegling ist 12 Jahre alt.

    Muss der Pflegerwechsel vom Jugendamt mit dem Pflegling besprochen werden oder ist dies erst ab einem Alter von 14 Jahren erforderlich?

    Ich frage mich bei dieser Konstellation eher, ob eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht erforderlich ist.

    Bei einem 12-jährigen Kind dürfte § 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht einschlägig sein. Da das Gericht nicht an die Zuständigkeitsregelung des § 87c Abs. 3 SGB VIII gebunden ist, sondern seine Entscheidung unter Abwägung der Ortsnähe gegen die Sachnähe zu treffen hat (siehe Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1887 Rn. 1), führt hier wohl kein Weg an der persönlichen Anhörung des Kindes vorbei.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mir liegt ein Antrag auf Wechsel des Ergänzungspflegers des zuständigen Jugendamts als Pfleger wegen Wohnsitzwechsel vor.

    Der Pflegling ist 12 Jahre alt.

    Muss der Pflegerwechsel vom Jugendamt mit dem Pflegling besprochen werden oder ist dies erst ab einem Alter von 14 Jahren erforderlich?

    Ich frage mich bei dieser Konstellation eher, ob eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht erforderlich ist.

    Bei einem 12-jährigen Kind dürfte § 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht einschlägig sein. Da das Gericht nicht an die Zuständigkeitsregelung des § 87c Abs. 3 SGB VIII gebunden ist, sondern seine Entscheidung unter Abwägung der Ortsnähe gegen die Sachnähe zu treffen hat (siehe Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1887 Rn. 1), führt hier wohl kein Weg an der persönlichen Anhörung des Kindes vorbei.

    Ganz so klar ist es nicht, wie von dir dargestellt.

    Es gibt durchaus Entscheidungen, die das FamG als an die Zuständigkeitsregelungen nach dem SGB gebunden sehen, vgl. z.B. hier:

    https://vormundschaft.net/vormundschaft-…amiliengericht/

    Unabhängig davon dürfte - wenn überhaupt - ein erfolgreicher Widerspruch des Kindes gegen einen Wechsel von Amtsvormund zu einem Amtsvormund des dann örtlich zuständigen JA kaum in Betracht kommen. Welche Gründe sollten das denn sein? :gruebel:

    Auch ohne Umzug des Mündels kann für dieses jederzeit ein neuer Amtsvormund zuständig werden, ohne Mitspracherecht (z. B. bei Elternzeit, Renteneintritt, Abordnung usw.).

  • [quote='Husky98','RE: Wechsel Ergänzungspfleger - Beteiligung Pflegling']

    ..... Welche Gründe sollten das denn sein? :gruebel:
    .

    Hatten wir ganz frisch: das auswärtige JA wollte an uns abgeben und hat direkt das Gericht angeschrieben. Wir wurden zeitgleich mit dem Kind angeschrieben. Das Kind und seine Pflegeeltern haben sofort reagiert: Sie wollten die Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern.

  • ..... Welche Gründe sollten das denn sein? :gruebel:
    .

    Hatten wir ganz frisch: das auswärtige JA wollte an uns abgeben und hat direkt das Gericht angeschrieben. Wir wurden zeitgleich mit dem Kind angeschrieben. Das Kind und seine Pflegeeltern haben sofort reagiert: Sie wollten die Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern.

    Weshalb wurde zuvor nicht ein entsprechender Antrag auf Wechsel des Vormunds erwogen? Ist das Mündel erst bei den Pflegeeltern eingezogen?

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (20. Juni 2022 um 11:36)

  • [quote='Husky98','RE: Wechsel Ergänzungspfleger - Beteiligung Pflegling']

    ..... Welche Gründe sollten das denn sein? :gruebel:
    .

    Hatten wir ganz frisch: das auswärtige JA wollte an uns abgeben und hat direkt das Gericht angeschrieben. Wir wurden zeitgleich mit dem Kind angeschrieben. Das Kind und seine Pflegeeltern haben sofort reagiert: Sie wollten die Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern.

    Weshalb wurde zuvor nicht ein entsprechender Antrag auf Wechsel des Vormunds erwogen? Ist das Mündel erst bei den Pflegeeltern eingezogen?

    Das mir zugeschriebene Zitat stammt nicht von mir.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ....

    Weshalb wurde zuvor nicht ein entsprechender Antrag auf Wechsel des Vormunds erwogen? Ist das Mündel erst bei den Pflegeeltern eingezogen?

    Die Zahl der Jugendämter und Familiengerichte ist beträchtlich, die grundsätzlich an Amtsvormundschaften festhalten.

    Die Pflegefamilie ist in unsere Zuständigkeit verzogen. Das 9jährige Kind lebt quasi seit Geburt in der Pflegefamilie. Da ich bisher weder AKte noch Bericht des Amtsvormundes habe, weiß ich nur, was die Pflegeeltern und unser Pflegekinderdienst berichten. Möglicherweise werden wir die Amtsvormundschaft zunächst übernehmen, um die Namensänderung erneut zu beantragen. Da ist unsere Routine hilfreich.

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