Räumungssch. n. § 765a ZPO; Räumungstermin noch nicht bestimmt/Verzicht auf Schutz

  • Der Schuldner beantragt mit der Zwangsräumung aus einem Vergleich, in dem er sich u. a. zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hat, "...mit der Zwangsräumung noch etwas abzuwarten...", was ich als Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ansehe.

    Auf meine Nachfrage teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, dass ein derartiger Vollstreckungsantrag bei Ihm vorliege, der Kostenvorschuss hierfür aber noch nicht bei ihm eingegangen sei und er daher noch keinen Räumungstermin bestimmt habe.

    In verschiedenen Kommentierungen habe ich die Meinung gefunden, dass für das Vorliegen eines Rechtsschtzbedürfnisses die Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht begonnen haben müssen sondern sie nur drohen müssen.

    Ist das hier der Fall? Dann wäre der Antrag zunächst als zulässig anzusehen.

    Bezüglich der Begründetheit trägt der Gläubigervertreter u.a. zutreffend vor, dass der Schuldner im Vergleich auf die Gewährung von Räumungsfristen und Vollstreckungsschutz verzichtet hat. Ist das zulässig und der Antrag des Schuldners müsste allein deswegen als unbegründet zurückgewiesen werden?

  • Der Schuldner teilt weiter mit, dass er an Depressionen leide und auch selbstmordgefährdet war. Er habe sich deswegen auch in psychologischer Behandlung befunden und wolle "nach seinem Umzug" in Reha gehen.

    M. E. liegt hier gerade keine konkrete Selbstmordgefährdung vor. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner mitgeteilt hätte, dass er sich umbringen wird, wenn die Zwangsräumung vollzogen werden sollte. Ich würde daher den Antrag in diesem Punkt als unbegründet ansehen.

    Wie seht ihr das?

  • Ist immer so eine Sache. Habe bei einem ähnlichen Fall das letzte Mal die ZV einstweilen eingestellt, mit der Auflage binnen einer Frist eine Terminvereinbarung bei dem sozial-psychiatrischen Dienst nachzuweisen und weiterhin die entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen.

  • Der Schuldner beantragt mit der Zwangsräumung aus einem Vergleich, in dem er sich u. a. zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hat, "...mit der Zwangsräumung noch etwas abzuwarten...", was ich als Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ansehe.

    Aha, nicht verurteilt, sondern Sch. hat sich selbst vergleichsweise zur Räumung verpflichtet.

    ... dass der Schuldner im Vergleich auf die Gewährung von Räumungsfristen und Vollstreckungsschutz verzichtet hat. Ist das zulässig und der Antrag des Schuldners müsste allein deswegen als unbegründet zurückgewiesen werden?

    Unabhängig von der Frage, ob das zulässig ist:

    Der Sch. hat aus den beiden o. g. Gründen ganz ganz schlechte Karten und müßte mir schon wesentlich mehr bringen als das, was bislang vorliegt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Eben. Titel ist ein Vergleich, in dem er sich zur Räumung verpflichtet hat. Ganz andere Ausgangslage!

    Und wenn er nach dem Umzug in Reha will...je früher, desto besser!!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Schuldner beantragt mit der Zwangsräumung aus einem Vergleich, in dem er sich u. a. zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hat, "...mit der Zwangsräumung noch etwas abzuwarten...", was ich als Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ansehe.

    ...

    Ich hätte das als Antrag nach § 794a ZPO behandelt, der durch den Richter zu entscheiden ist.

    Ob auf den Schutz des § 94a ZPO im Vergleich wirksam verzichtet werden kann, ist umstritten, vgl. z. B: Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, ZPO § 794a Rn. 31:

    Zitat

    Der BGH hat bislang offen gelassen, ob der Verzicht des Schuldners auf sein Antragsrecht aus § 794a Abs. 1, 2 ZPO wirksam ist. In der Instanzrechtsprechung und der Lit. werden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten. Teilweise wird der Schuldnerschutz aus § 794a ZPO nicht für disponibel gehalten. Insbesondere die Instanzgerichte halten den Verzicht des Schuldners auf Räumungsschutz nach § 794a ZPO hingegen für wirksam.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (29. April 2022 um 09:57)

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