Der Schuldner beantragt mit der Zwangsräumung aus einem Vergleich, in dem er sich u. a. zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hat, "...mit der Zwangsräumung noch etwas abzuwarten...", was ich als Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ansehe.
Auf meine Nachfrage teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, dass ein derartiger Vollstreckungsantrag bei Ihm vorliege, der Kostenvorschuss hierfür aber noch nicht bei ihm eingegangen sei und er daher noch keinen Räumungstermin bestimmt habe.
In verschiedenen Kommentierungen habe ich die Meinung gefunden, dass für das Vorliegen eines Rechtsschtzbedürfnisses die Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht begonnen haben müssen sondern sie nur drohen müssen.
Ist das hier der Fall? Dann wäre der Antrag zunächst als zulässig anzusehen.
Bezüglich der Begründetheit trägt der Gläubigervertreter u.a. zutreffend vor, dass der Schuldner im Vergleich auf die Gewährung von Räumungsfristen und Vollstreckungsschutz verzichtet hat. Ist das zulässig und der Antrag des Schuldners müsste allein deswegen als unbegründet zurückgewiesen werden?