Widerspruch, da Grundbuchberichtigung ohne (Nacherben-)Erbschein erfolgt?

  • Hallo,
    leider habe ich in der Suchfunktion nichts gefunden.
    Mein Fall stellt sich wie folgt dar:

    Abt.I:
    Mutter 1/2
    Vater 1/2

    Mutter stirbt, Vater wird Vorerbe, Kind 1 und 2 Nacherben bei Tod des Vorerben (handschriftl. Testament, Erbschein wird vorgelegt).
    Vater wird zu 1/1 in Abt. I neu vorgetragen, in Abt. II kommt der Nacherbenvermerk.

    Dann stirbt der Vater, laut Erbschein wird er von Kind 1 und 2 beerbt, TV wird angeordnet. Aufgrund des Erbscheins nach dem Vater werden die Kinder in Erbengemeinschaft zu 1/1 in Abt. I eingetragen (Grundllage: Erbschein nach dem Vater), in Abt. II kommt der TV Vermerk. Ein Nacherbenerbschein nach der Mutter wird nicht vorgelgt.
    Der Nacherbenvermerk bleibt eingetragen.
    Diese Eintragung in Abt. I ist m.E: so nicht korrekt.

    Aus der Nachlaßakte der Mutter ergibt sich, dass der erste Erbschein nach der Mutter eingezogen wird, die Kinder die Nacherbschaft annehmen , aber keinen Nacherbenerbschein beantragen.
    Da kein Nacherbenerbschein vorgelegt wurde, ist das GB jetzt doch bzgl. der Hälfte der Mutter unrichtig oder ? Müßte ich hier einen Widerspruch eintragen?
    Es wurde gegen § 35 GBO verstoßen und die wirkliche Rechtslage passt nicht zum Grundbuch. Oder passt die wirkliche Rechtslage doch zum Grundbuch, da die Kinder die Nacherbschaft (vor dem Nachlaßgericht, Ankreuzzettel) angenommen haben.
    Ich werde die Kinder jetzt auffordern noch einen Nacherbenerbschein vorzulegen. Was mache ich aber wenn sie das nicht tun, da sie sich sagen, dass kostet nur und wir sind doch sowohl nach der Mutter und auch nach dem Vater die Erben und so stehts doch schon im Grundbuch?

    Danke

  • Den TV Vermerk werde ich berichtigen (m.E. § 22 GBO) , so dass er nur noch an der Hälfte lastet.
    Was mache ich, wenn ich keinen Nacherbenerbschein vorgelgegt bekomme?

    Das ist natürlich unschön!
    Die wichtigste Frage im Grundbuch: Was kann passieren?
    Der Nacherbfall ist eingetreten, die Nacherben stehen im Nacherbenvermerk, die Schlusserbfolge ist nachgewiesen.
    Was soll passieren?
    Praktikerlösung: Lösch den Nacherbenvermerk und mach die Akte zu.

  • Das würde ich nicht tun.

    Eigentümer sind:

    a) Kind 1 und 2 in Erbengemeinschaft als Nacherben nach der Mutter zu 1/2, und
    b) Kind 1 und 2 in Erbengemeinschaft als Erben nach dem Vater zu 1/2.

    Die TV besteht nur am Miteigentumshälftenanteil gem. lit. b).

    Das Grundbuch ist im Hinblick auf die Eigentümerstellung also schon deshalb unrichtig, weil es eine einzige Erbengemeinschaft ausweist. Dass an beiden Erbengemeinschaften die gleichen Personen mit gleichen Erbquoten beteiligt sind, ändert nichts an der Unrichtigkeit des Grundbuchs.

    Es wäre auch keine pragmatische Lösung, alles so zu lassen, wie es derzeit eingetragen steht. Das ist schon wegen des falschen TV-Vermerks nicht möglich. Und wenn man diesen berichtigt, lässt sich unschwer erkennen, dass auch in Abt. I etwas nicht stimmen kann.

    Außerdem liegt weder ein Löschungsantrag für den Nacherbenvermerk noch ein Berichtigungsantrag für den TV-Vermerk vor. Eine Berichtigung von Amts wegen sieht die GBO in diesen Fällen nicht vor.

    Also: Ganz oder gar nicht.

    Pragmatisch wäre es (allenfalls), das Grundbuch insgesamt in Abt. I und in Abt. II im Hinblick auf den TV-Vermerk und unter Löschung des NE-Vermerks richtig zu machen und auf den Nacherbenerbschein zu verzichten. Dann wäre aber zumindest das Grundbuch richtig (aus der Nachlassakte nach der Ehefrau ergibt sich, dass die Nacherben die Nacherbschaft angenommen haben).

    Nach dem Gesetz geht das alles natürlich nur mit Nacherbenerbschein und den entsprechenden Anträgen.

    Ein Amtswiderspruch (auch bezüglich des TV-Vermerks!) löst das Problem nicht, sondern vertagt es nur.

  • Nur wenn Du § 35 GBO missachtest.

    Klar ist natürlich, dass bei den besagten Eintragungen desaströse Fehler gemacht wurden, weil die angeordnete Nacherbfolge übersehen wurde, obwohl man sie nicht übersehen konnte.

    Ich halte grundsätzlich wenig davon, dies dann durch erneute Gesetzesverstöße wieder ausbügeln zu wollen.

    Eher würde ich hier ein Zwangsverfahren zur Beibringung des erforderlichen Erbscheins einleiten.

    Als Nachlassgericht hätte ich die Beteiligten im Übrigen von vorneherein darauf hingewiesen, dass aufgrund der im privatschriftlichen Testament angeordneten Nacherbfolge ohne Erbschein im Grundbuch nichts geht. Aber wenn die Beteiligten keinen Erbscheinsantrag stellen, kann man als Nachlassgericht eben nichts machen. Dass dann aber auch noch das Grundbuchamt "schläft" und so etwas einträgt, ist schon ernüchternd.

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