Nachlassverwaltung Rechnungslegung

  • Guten Morgen :)


    Ich habe folgendes Problem:

    Mein Erblasser ist bereits 2018 verstorben. Er war ledig und hat eine damals noch minderjährige Tochter hinterlassen. Durch die gesetzliche Vertreterin der Tochter wurde damals ein Erbschein beantragt, der die Tochter als Alleinerbin ausweisen sollte. Ein entsprechender Erbschein wurde erteilt. Indem Erbscheinsantrag wurde zudem die Nachlassverwaltung beantragt. Als Personder Nachlassverwalterin wurde von der gesetzlichen Vertreterin eine Rechtsanwältin vorgeschlagen, da diese bereits Kenntnis über die Erbangelegenheit hat.

    Die Nachlassverwaltung wurde sodann entsprechend angeordnet und die vorgeschlagene Rechtsanwältin als Nachlassverwalterin bestellt. Der Nachlass umfasst mehrere Grundstücke, Mieteinnahmen, eine Firma und zahlreiche Forderungen.

    Inzwischen ist die Tochtervolljährig und rechtlich vertreten. Sie ist nun sehr unzufrieden mit der Arbeit der Nachlassverwalterin. Die Aufhebung der Nachlassverwaltung wurde von ihr beantragt. Nach einer Anhörung wurde die Nachlasspflegschaft bereits aufgehoben.

    Mein Problem sind nun die Rechnungslegungen der Nachlassverwalterin. Die von der Nachlassverwalterin eingereichten Rechnungslegungen wurden von der Erbin bzw. ihrem Rechtsanwalt moniert. Ich habe die Stellungnahe auch an die Parteien versandt. Eine Einigung ist jedoch nicht absehbar.

    Meine Frage ist nun, ob ich die Rechnungslegungen der Nachlassverwalterin prüfen muss. Gibt es eine Möglichkeit dies an die Erbin zu verweisen? Die Rechnungslegungen sind sehr umfangreich, sodass ich sehr viel Zeit in diese Prüfung investieren müsste.

    Vielen Dank für eure Rückmeldungen :)

  • Bei einer Nachlassverwaltung handelt es sich um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Es sind mithin wie bei einer "normalen" NLP die Vorschriften über die Pflegschaft anzuwenden, die gem. §1915 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Vorschriften über die Vormundschaft und damit auch auf die Rechnungslegungspflicht des §1840 BGB verweisen. Die Rechnungslegung ist ganz normal zu prüfen und Mängel entsprechend zu beanstanden.

    Denkbar wäre allenfalls, dass man zunächst über den Antrag auf Aufhebung entscheidet und dann auf eine Entlastungserklärung hofft, was bei dem offenbar schwierigen Verhältnis zwischen gesetzl. Vertreterin der Erbin und Nachlassverwalterin jedoch schwer vorstellbar ist. Ansonsten müsste man eben die (Schluss-)Rechnung ganz normal prüfen, Bedenken mitteilen und die gesetzl. Vertreterin der Erbin müsste wegen streitiger Ansprüche ggf. das Prozessgericht bemühen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich hatte schon befürchtet, dass ich auch in diesem Fall die Rechnungslegung prüfen muss.

    Bei der ersten Rechnungslegung wurde von der damals zuständigen Rechtspflegerin Monierungen vorgenommen. Diese wurden jedoch bisher auch nur teilweise erfüllt. Darauf folgten weitere Rechnungslegungen (Umfang je ca. 30 Seiten Text). Die damalige Rechtspflegerin hat die Akte dann liegen lassen.

    Und nun habe ich das leider geerbt.

    Die o.g. Frage war daher nur ein Versuch irgendwie ohne immensen Aufwand die Akte abzuschließen.

    Die bereits erfolgte Aufhebung der Nachlassverwaltung hat auch leider zu keiner Besserung geführt.

    Dennoch besten Dank :)

  • Wie gesagt, ist die Rechnungslegung (bzw. sind alle noch nicht geprüften Rechnungslegungen) auch nach Aufhebung noch durch das Gericht zu prüfen, es sei denn es wurde hier seitens der ges. Vertreterin der Erbin Entlastung erteilt.

  • Und was macht das Gericht, wenn die Rechnungslegung nicht stimmt? Ich habe einen Fall erlebt, in dem die Erben angeschrieben wurden, sie mögen sich selbst kümmern.

    Das Nachlassgericht hat nur auf die Vollständigkeit der Schlussrechnung hinzuwirken und diese zu prüfen. Wenn dann Unstimmigkeiten auftreten, bekommen die Erben den Prüfbericht (also den sollten sie eh unabhängig davon bekommen^^) und können sich überlegen, ob sie weitere Schritte einleiten.

  • Ja, sehe ich auch so.

    Ich würde nach der Prüfung einen negativen Prüfbericht erstellen und diesen dem Erben zukommen lassen. Zuvor natürlich dem ehemaligen Nachlassverwalter noch Gelegenheit zur Behebung der Mängel geben.
    Die Rechungslegung erfolgt ja gegenüber dem Erben. Von uns wird diese nur geprüft. Wegen etwaiger nicht behobener Mängel kann der Erbe zivilrechtlich gegen den ehemaligen Nachlassverwalter vorgehen.

    In einer Betreuungssache zur streitigen Rechnungslegung auch LG Saarbrücken: Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09 (bei juris abrufbar).

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