• Die Eltern meines Betreuten haben ein sogenanntes Berliner Testament notariell errichten lassen. Nun ist der Vater verstorben und die Mutter wäre Alleinerbin. Mein Betreuter hat noch eine volljährige Schwester.

    Mein Betreuter bezieht Sozialleistungen. Den Sozialleistungsträger habe ich in Kenntnis gesetzt, wegen § 93 SGB XII.

    Da ich nun meine Vergütung wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bekomme, stellt sich die Frage, ob hier der Pflichtteil für meinen Betreuten geltend gemacht werden muss?

  • http://www.betreuungsrecht.de/betreuung-allg…durch-betreuer/

    Ich finde übrigens diese Frage hier fehl am Platz. Im Unterforum Betreuung wäre es sicher besser. Und den Titel „Berliner Testament“ zu wählen, geht an dem Inhalt der Frage völlig vorbei. By the way.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für die Links.

    Ja, stimmt. Den Beiträg hätte ich bei dem Forum Betreuung einstellen müssen.

    Ich habe nun das Betreuungsgericht angeschrieben und um einen Hinweis des Gerichtes gebeten.

    Da ich die Vermögenssorge habe, meine ich auch, ich wäre verpflichtet den Pflichtteil geltend zu machen. Allerdings würde ich dann gegen den expliziten Willen meines Betreuten handeln. Deshalb meine Anfrage an das Betreuungsgericht.

    Könnte es sein, dass die Beiträge vor Inkrafttreten von § 93 SGB XII geschrieben wurden? M. E. hat der Sozialleistungsträger hier keinen großen Ermessensspielraum. Klar ist es eine "kann Bestimmung".

    Wie sieht es mit der Staatskasse aus? Ich habe bisher meine Vergütung aus der Staatskasse bekommen.


  • Da ich die Vermögenssorge habe, meine ich auch, ich wäre verpflichtet den Pflichtteil geltend zu machen. Allerdings würde ich dann gegen den expliziten Willen meines Betreuten handeln. Deshalb meine Anfrage an das Betreuungsgericht.

    Einfach mal das von TL verlinkte Lesen, da steht die Antwort drin.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Meines Erachtens kann die Betreuervergütung über 2 Jahren nicht vom Betreuer zurück gefordert werden. Wegen [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr][td]

    [FONT=&amp]BGH 12. Zivil*senat 13.11.2019 XII ZB 106/19[/FONT]



    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…06/19&nr=102629

    [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr][/tr][tr][/tr][tr][/tr][tr][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    [/td][/tr][tr][td][/td][/tr][tr]


    [TD='width: 455'][/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 455'][/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!