Hallo liebes Forum,
der Anwalt vertrat die Ast. nur mit der Einlegung der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids.
Wir frage uns: Fällt eine 0,3 Gebühr nach 3309 an oder ein 0,5 nach 3500?
Der Anwalt wurde vorher nicht tätig - ist ja auch ein Mahnverfahren.
Der 19 Abs. 6 RVG erfasst ausdücklich nur die Erinnerung nach § 766 ZPO.
Vielen Dank für eure Hilfe!