Einbringung von Grundbesitz einer GbR in eine GmbH & Co. KG - Grundbuchberichtigung?

  • Eine aus zwei Personen A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, beschließt:
    1. Die A & B Verwaltungs GmbH tritt als weitere Gesellschafterin in die GbR ein.
    2. Die Stellung der beiden bislang persönlich haftenden Gesellschafter A & B wird in die von Kommanditisten umgewandelt.
    3. Die GbR wird "unter Wahrung der Identität des Gesellschaftsverbundes im Wege des durch Handelsregistereintragung gem. §§ 161 Abvs. 1, 105 Abs. 2 HGB zu bewirkenden Rechtsformwechsels in die A & B Immobilien GmbH & Co. KG umgewandelt".
    Im Handelsregister wird die A & B Immobilien GmbH & Co. KG eingetragen. Laut Eintragungstext im Handelsregister handelt es sich um eine 'ganz normale' Ersteintragung. Ein Formwechsel der GbR in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz ist auch nicht möglich, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein formwechselnder Rechtsträger sein kann, § 191 Abs. 1 UmwG.
    Die GmbH & Co. KG beantragt nunmehr unter Hinweis auf den 'Umwandlungsbeschluss' das Grundbuch in Abteilung I dahin zu berichtigten, dass die A & B Immobolien GmbH & Co. KG als Eigentümerin eingetragen wird.
    Ist das Grundbuch durch den 'Umwandlungsbeschluss' der GbR tatsächlich unrichtig geworden oder muss ich eine Auflassungserklärung der BGB-Gesellschafter an die neu gegründete KG verlangen?
    Vielen Dank für Hinweise!

  • Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GbR oder eine oHG dahingehend geändert wird, dass nunmehr ein oder mehrere Gesellschafter Kommanditisten sind wird die Gesellschaft kraft Gesetzes zur KG. Ebenso wie sie wieder zur oHG wird wenn der letzte Kommanditist ausscheidet (und es noch mehrere Komplementäre gibt).
    Es ist ein identitätswahrender Formwechsel außerhalb des UmwG. Ein Formwechsel nach dem UmwG wäre wie du schon zutreffend dargelegt hast auch nicht möglich.
    Das GB ist daher unrichtig und der Berichtigung zugänglich.

    Eine andere Frage ist wie ob diese Rechtsfolge formgemäß nachgewiesen wurde.

  • Mangels Rechtsträgerwechsel ist keine Auflassung zu erklären. Vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Siehe Schöner/Stöber, Rn. 4281.

  • Und eine UB.

    Guten Morgen,

    ich muss das Thema nochmal aufgreifen. Meine Eigentümer-GbR wandelt sich zunächst in eine OHG und sodann in eine GmbH & Co. KG um.

    Ich beabsichtige gem. Schöner/Stöber RN 4281+985 (16. Auflage) zu vermerken: "Auf Grund identitätswahrenden Formwechsels lauten die Eigentümerangaben nunmehr: ... GmbH & Co. KG."

    Aber brauche ich denn wirklich eine UB? Schöner/Stöber meint in RN 4298, dass es ein grunderwerbssteuerfreier Vorgang ist... oder ist das eine zu vernachlässigende Einzelmeinung?

    Ich danke Euch :)

  • Und eine UB.

    Schöner/Stöber meint in RN 4298, dass es ein grunderwerbssteuerfreier Vorgang ist... oder ist das eine zu vernachlässigende Einzelmeinung?

    Zum Beispiel noch Wilsch in Grundbuchordnung für Anfänger, G. Das Grundbuchverfahren Rn. 265, beck-online. Kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang wegen des fehlenden Rechtsträgerwechsels.

  • Und eine UB.

    Schöner/Stöber meint in RN 4298, dass es ein grunderwerbssteuerfreier Vorgang ist... oder ist das eine zu vernachlässigende Einzelmeinung?

    Zum Beispiel noch Wilsch in Grundbuchordnung für Anfänger, G. Das Grundbuchverfahren Rn. 265, beck-online. Kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang wegen des fehlenden Rechtsträgerwechsels.

    Dass es grunderwerbsteuerfrei ist, heißt noch lange nicht, dass keine UB vorgelegt weden muss. Das richtet sich nach Landesrecht (z.B.: In NRW kann in Fällen des "bloßen Formwechsels" auf die UB verzichtet werden, in Bayern nicht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In Bayern auch. Laut Par. 22 GrEStG kann je nach Landesrecht beim Vorliegen bestimmter Ausnahmen auf die Vorlage der UB verzichtet werden. Davon ist zu unterscheiden, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt. Wenn nicht, bedarf es so oder so keiner Vorlage. Wilsch ist übrigens in Bayern tätig.

  • Eine UB zu verlangen würde auch dem Eintragungsverfahren widersprechen. Eingetragen wird die Umwandlung ähnlich wie eine Namensberichtigung: "zu 1: Die Eigentümerbezeichnung lautet infolge Formwechsels nun [...]". Auch sonst wird da nicht viel unterschieden (vgl. OLG München Beschl. v. 30.11.2015, 34 Wx 70/15). Als bloße Richtigstellung werden z.B. keine Gebühren erhoben. Entsprechend dann aber auch keine Bescheinigung vom Finanzamt darüber verlangt, ob eine steuerliche Ausnahme beim Grundstückserwerb vorliegt.

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